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[Regesta Habsburgica 3] Friedrich der Schöne (1314-1330)

Displaying record 460 of 2078.

Hzg. Leopold fällt zwischen Bischof G(erhard) von Basel und Graf Rudolf von Neuenburg und deren Anhängern, nachdem sich beide Parteien freiwillig auf ihn als Schiedsrichter geeinigt und sich eidlich und bei einer Strafe von 2000 Mark Silber verpflichtet hatten, sein Urteil anzuerkennen, in dem zwischen ihnen mit großer Schädigung von Menschen und Gütern bisher geführten Streit mit dem Rat weiser Männer folgenden Schiedsspruch: Der Bischof und der Graf sollen ein dauerndes Freundschaftsbündnis schließen, der Graf soll alle Gefangenen aus dem Heer des Bischofs in Freiheit setzen und binnen acht Tagen oder mit tunlichster Raschheit unter sicherem Geleit nach Schloßberg schaffen, er soll ferner für sich und seine Erben mittels Urkunde (per suas patentes litteras) zu Handen des Bischofs auf alle Ansprüche auf das unterhalb der Burg Schloßberg neu erbaute Neuenstadt (Opidum novum) verzichten, wogegen er und seine Erben von dem der Baseler Kirche schuldigen Lehenseid (homagium) frei sein sollen. Der Graf hat alle seine Rechte und Einkünfte diesseits des Baches Vauz bis gegen Schloßberg und darüber hinaus (a rivo dicto Vauz citra versus Slosberg et ultra) dem Bischof und dessen Kirche zu übertragen, wofür ihm dieser für je 2 Mark 3 Mark Einkünfte nach dem Spruche besonderer Schiedsrichter in möglichster Nähe der Stadt Neuenburg in der Richtung gegen Schloßberg geben soll, stehen dem Bischof in dieser Gegend nicht genügend Einkünfte zur Verfügung, soll er den Fehlbetrag in Bargeld decken. Bischof und Graf und ihren Nachfolgern ist es untersagt, zwischen den Bächen Vauz und Vilie eine Stadt oder irgend eine Befestigung anzulegen. Der Graf soll innerhalb von 3 Jahren zwischen Neuenburg und dem Bach Vilie keine neue Befestigung anlegen, wofür ihm der Bischof die Summe von 150 Mark in 3 Raten nach je 4 Wochen auszahlen soll. Der Bischof soll jenseits des Baches Vielie gegen Neuenburg und der Graf ebenda gegen Schloßberg innerhalb dreier Jahre nichts am Stande der Güter durch Verpfändung, Kauf oder Tausch verändern. Keiner darf auf den Gütern des anderen jemals neue Befestigungen errichten. Sämtliche Bestimmungen des Schiedsspruches müssen bei der Strafe von 2000 Mk. Silbers innerhalb von 15 Tagen vom folgenden Tag an gerechnet von beiden Parteien durchgeführt werden. Dat. in Biello in vigilia b. Johannis Baptiste a. d. 1316. — Or. Neuenburg Staats-A. mit Siegel Leop. (Sava f. 20) an Pg. Str. Matile Mon. de Neuchatel 1, 326. Trouillat Mon. de Bale 3, 235. Font. rer. Bern. 4, 692. Reg.: Böhmer 1246—1313 Add. II, 514.

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Cite as:

[Regesta Habsburgica 3] n. 460, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1316-06-23_1_0_7_0_0_460_460
(Accessed on 25.04.2024).