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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 5

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Ks. Ludwig schließt einen Landfrieden mit Bischof Ulrich [II.] von Augsburg, Graf Ludwig [VI.] dem Alten von Oettingen, Graf Berthold [VI.] von Graisbach und Marstetten, genannt von Neuffen, den Brüdern Graf Ludwig [VIII.] dem Jüngeren und Friedrich [II.] von Oettingen, Johann Truchseß von Waldburg, Landvogt in Oberschwaben, Peter von Hohenegg, Landvogt zu Augsburg, dem Alten und dem Jungen von Mindelberg, Burchard dem Alten von Ellerbach und seinem Sohn Burchard, dem Alten und dem Jungen Frazzen, Berthold Truchseß von Kühlenthal, Heinrich von Gumppenberg, Viztum in Oberbayern, und mit den Städten Augsburg, Landsberg, Schongau, Füssen, Kempten, [Kauf]beuren, Memmingen, Biberach, Ulm, Lauingen, Gundelfingen, Giengen, Dillingen, [Donau]wörth, Nördlingen, Bopfingen und Dinkelsbühl sowie mit allen seinen Dienstleuten in [Ober]bayern und seinen Städten München, Ingolstadt und Weilheim: (1) Man hilft sich gegenseitig gegen diejenigen, die Herren, Städte, Kirchen, Klöster, Dienstleute, arme und reiche, in dem benannten craizze selbst oder an Gütern und Leuten schädigen mit Raub, Brand, Diebstahl, unrechten Zöllen, fridschaetzen, Rechtsverweigerung oder unrechter Gewalt, damit Wiedergutmachung erlangt wird, (2) bei Aufruhr im Bereich des Landfriedens soll man unverzüglich zusammenkommen, und die elf dazu bestimmten Leute, die hernach genannt werden, oder die Mehrzahl von ihnen sollen darüber eidliche Verhöre anstellen, sie sollen feststellen, ob der Schaden einen oder mehrere der Herren, Städte, Kirchen. Klöster oder sonst jemand betrifft, entscheiden, wo am dringendsten Hilfe zu leisten ist, festlegen, wer mit Aufgebot, Besitzungen, Bauten oder sonstwie gemäß dem gemeinsamen Eid zu helfen hat, wobei jeder nach seinen Möglichkeiten helfen soll, (3) wenn Teilnehmer des Landfriedens durch Raub oder sonstwie an Leib und Gut zu Wasser oder zu Lande geschädigt werden, soll der Täter friedlos sein, und die nächstgelegenen Herren, Städte, Edle und Unedle sollen zu Pferde und zu Fuß herbeieilen und dem Räuber nachsetzen, daß dem Reich, dem Frieden und dem Kläger Ausgleich geschaffen wird, wobei im Falle des Mißerfolges alle Teilnehmer helfen sollen, (4) wer den Täter wissentlich beherbergt, soll wie dieser belangt werden, (5) folgt der Geschädigte oder sein Bote dem Täter, soll dieser im Gericht des Herren oder der Stadt, wo er ergriffen wird, aufgrund des persönlichen oder schriftlichen Zeugnisses des Geschädigten an Leib und Gut gerichtet werden, (6) niemand im Landfrieden soll einen anderen pfänden, bevor ihm dessen Richter das Recht nicht verweigert hat, wonach er das Pfand ins nächste Gericht führen und nach Recht verfahren darf, was als einziges Pfändungsverfahren nicht als offener Raub gilt, (7) Herren, seien es Fürsten, Grafen, Freie, Dienstleute, Ritter oder Knechte, und Städte des Landfriedens haben geschworen, dieses Bündnis zu halten und dafür zu sorgen, daß bis zum kommenden Jakobstag2 alle ihre Amtleute und Diener, edle und unedle, auf Burgen oder auf dem Lande, und alle ihre Bauern in Dörfern, Weilern oder sonstwo diesen Landfrieden ebenfalls beschwören und in ihren Eid einbeziehen, daß sie den, der schädliche Leute beherbergt oder mit Nahrung und Trank versorgt, dem nächsten Herren oder der Stadt anzeigen, (8) wer bis zum nächsten Jakobstag den Landfrieden nicht beschwört, der soll für einen schädlichen Mann gehalten werden, wobei Schädigungen an Leib und Gut durch Bündnisteilnehmer ungesühnt bleiben, (9) alle Bündnisteilnehmer sollen nach ihren Möglichkeiten zum Nutzen des Landfriedens beitragen, (10) wer schädliche Leute in Hölzern, Wäldern oder auf Straßen entdeckt, soll sie anrufen und mit Nachbarn verfolgen, (11) wird ein Bündnisteilnehmer wegen Taten gegen den Landfrieden angeklagt, kann er sich mit dem Zeugnis von 3 ehrbaren Leuten vor dem Gericht seines Landvogts oder dem seines Herren, hinter dem er sitzt, falls dem der Schaden entstanden ist, oder sonst in Gegenwart des Geschädigten davon befreien, (12) wer Fehde wegen eines rechtmäßig Verurteilten ansagt, soll ebenso schuldig sein wie jener und von allen bis zur Beendigung der Fehde bekämpft werden, (13) Dienstleute und Städte des Ks. zu [Ober]bayern, die seinem Viztum Heinrich von Gumppenberg zum Schutz des Landfriedens geeignet scheinen, ihn aber noch nicht beschworen haben, sollen ihn vor diesem beschwören, (14) die Elf über den Landfrieden sind Graf Ludwig [VI.] der Alte von Oettingen, Graf Berthold [VI.] von Graisbach und Marstetten, genannt von Neuffen, die Brüder Graf Ludwig [VIII.] der Jüngere und Friedrich [II.] von Oettingen, swelher denn vnder in bi dem lant ist, Berthold Truchseß von Kühlenthal, Ulrich der Fravzz, wobei bei Abwesenheit Ludwigs des Alten von Oettingen, des von Neuffen oder anderer Herren die übrigen einen Schiedsherren zu sich nehmen sollen, weiterhin von den Städten 2 aus dem Rat von Augsburg, 1 aus dem Rat von Ulm, der Ammann von Biberach oder jemand aus dem Rat, 1 aus dem Rat von Memmingen und der alte Rappold von [Kauf]beuren, bei dessen Verhinderung ein dritter aus dem Rat von Augsburg, (14) bei Zusammenkünften der Elf oder der Mehrzahl von ihnen entscheidet die Mehrheit in Fragen des Nutzens für den Landfrieden, (15) alle Bündnisteilnehmer, die den Landfrieden beschworen haben oder das noch tun werden, sollen ihn nach besten Kräften unterstützen, (16) das Bündnis soll bis zum nächsten Martinstag3 und dann über 2 Jahre4 gelten.

Originaldatierung:
Geben an dem nae hsten donerstag vor Viti 1333, r.a. 19, i.a. 65.

Archival History/Literature

Orig. Perg. dt. im StadtA Augsburg, allgemeine Urkundenreihe sub dato; Kaisersiegel mit Rücksiegel (Posse, Siegel 1 Tf. 51,1/2) an Pressel (A). — Herwartsches Kopialbuch 18. Jh. ebd., 2 fol. 106v —107r. — Herwartsches Kopialbuch 18. Jh. in der StStadtB Augsburg, Cod. Aug. 2o S 16 sub dato. — Herwartsches Kopialbuch 18. Jh. ebd., Cod. Aug. 2o 223 sub dato.

Herberger, Ludwig S. 61 Nr. 34 (aus A). — Meyer, UB Augsburg 1 S. 296 Nr. 324 (aus A).

Böhmer, RI S. 96 Nr. 1551, S. 245 Nr. 103. — Vischer, Städtebund S. 117 Nr. 12. — Ruser, Urkunden S. 490 Nr. 559

Footnotes

  1. 1Der Ausstellungsort ist nicht zu bestimmen. Ludwig urkundet zuletzt Juni 4 in Nürnberg, dann Juni 16 wieder in Frankfurt.
  2. 21333 Juli 25.
  3. 31333 November 11.
  4. 4Bis 1335 November 11.
  5. 5Zur Urkunde Stälin, Wirtembergische Geschichte S. 189f; Kopp, Eidgenössische Bünde S. 141; Vochezer, Waldburg S. 335f.; Füchtner, Bodenseestädte S. 91—130: Hahn, Krumbach S. 18. — Vgl. Nr. 115.

Nachträge

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Cite as:

[RI VII] H. 5 n. 177, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1333-06-10_1_0_7_5_0_177_177
(Accessed on 29.03.2024).