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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

Displaying record 548 of 1075.

Otto (mit dem Pfeile) markgraf von Brandenburg trifft als bevollmächtigter k. Adolfs mit den ratmannen und bürgern von Lübeck folgende vereinbarung: (1) Adolf wird der einwohnerschaft ein privileg ausstellen und sie darin für die nächsten drei jahre, für die nachweislich bereits k. Rudolf die reichseinkünfte erhalten hat, von der entrichtung dieser einkünfte befreien und der stadt überdies bestätigen, alles was dem reiche von ihr gebühre, u. zw. jährlich 600 pfund lüb. pfennige (1 ℔ = 20 sol.), für die auf diese drei jahre folgenden zehn jahre selber erhalten zu haben, sodaß die bürger für diese dreizehn jahre zu keiner reichsleistung mehr verpflichtet seien; er wird dabei erklären, dieses geld zum ankaufe Thüringens oder zu anderen wichtigen reichszwecken (in terram Thuringie ad usus imperii emptam...vel in alios notabiles usus imperii), die ausdrücklich anzugeben sind, verwendet zu haben, und in diesem privileg wird auch enthalten sein, daß die stadt, wenn Adolf vor ablauf dieser zeit sterbe, während derselben keinerlei zahlung zu leisten brauche; (2) der könig wird den Lübeckern noch ein zweites privileg geben und ihnen darin verbriefen, daß weder er noch einer seiner nachfolger von ihnen mehr als jährlich 600 ℔ eintreiben dürfe und daß die stadt, sooft das reich ledig sei, wegen der ihr dann drohenden anfeindungen die reichseinkünfte zu ihrem eigenen schutze verwenden könne. [Ohne daten (Prenzlau?)].

Archival History/Literature

Or. (unbesiegelt) im staatsarch. Lübeck [reichssteuer n. 7] (A). – Krabbo Reg. d. Markgrafen v. Brandenburg n. 1606 (reg., fehlerh., aus A). Samanek Neue Beiträge 65, *Urkundenanh. n. 12 (vollst., aus A).

Commentary

Über die wirkliche ausfertigung dieser zwei privilegien Adolfs ist nichts bekannt. Im übrigen vgl. oben RI. VI 2 n. 499 und Neue Beitr., vorbem. zu *Urk. n. 12.

Nachträge

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Cite as:

RI VI,2 n. 539, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1295-02-02_1_0_6_2_0_547_539
(Accessed on 25.04.2024).