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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

Displaying record 400 of 1075.

bezeugt, daß an diesem tage vor ihm im gerichte auf ansuchen des grafen Reinald von Geldern folgende einhellige rechtssprüche ergangen seien: 1. wenn im Rheine oder in einem anderen flusse der grafschaft eines grafen, der mit dieser auch zoll und geleit im flusse vom reiche innehat, eine neue insel entsteht, so gehört dieselbe vor allem dem reiche und dem grafen, aber nicht einem andern herrn, dessen machtbereich (districtus) sich bis an das ufer dieses flusses erstreckt; 2. niemandem ist es gestattet, in einer grafschaft ohne einwilligung des grafen eine neue feste aufzuführen, doch steht dem grafen, sobald er die errichtung einer solchen bis zu ihrer vollendung ruhig duldet und ihren besitzer auch bis zu der nach landesbrauch üblichen verjährung unbehelligt läßt, das recht der anfechtung dieses bauwerks nicht mehr zu; 3. wenn es bei einem totschlag zu einer aussöhnung zwischen den parteien kommt und der verletzte teil genugtuung erhält, aber nachträglich erklärt, daß die sühne nicht für alle verwandten des getöteten zustandegekommen sei, sondern einige namentlich angeführte ausschließe, so ist richtigerweise die gegenseite, die den einschluß aller in die sühne behauptet, zum beweise mit zwei eideshelfern zuzulassen und nicht der teil, der diesen punkt in abrede stellt; 4. wenn hörigen eines herrn in einer stadt, wo dieser die herrschaft hat, schlechte behandlung zuteil wird, so liegt es dem herrn dieses ortes ob, nicht aber den dortigen schöffen, über diese sache zu richten, es sei denn, daß die bürger mit einem ihnen von ihrem herrn oder von dessen vorgängern verliehenen privileg das gegenteil dartun können; 5. belagert jemand innerhalb der grenzen des römischen reiches eine burg ohne hierzu die erlaubnis durch ein gerichtliches urteil erhalten zu haben, so soll er durch königlichen befehl aufgefordert werden, die belagerung einzustellen und sein recht vor dem könig zu suchen; 6. wenn ein schuldner erklärt, dem gläubiger die schuld bezahlt zu haben, dieser aber das bestreitet, dann soll der schuldner und nicht der gläubiger zum gerichtlichen beweise zugelassen werden. [Datierung im eingang (1294, in die b. Tiburcii et Valeriani mart., ap. Nuremberg) u. am schluß Dat. anno d., die et loco pr., r. 2].

Archival History/Literature

 

Or. (geschrieben von K4; siegel an perg.-str.) im staatsarch. Düsseldorf [Geldern 5] (A). – Goldast Const. 1, 315. Lünig Reichsarchiv 4, 186 n. 141. Mieris Charterboek 1, 550. (Wölckern) Hist. Norimb. dipl. 184 n. 48. Matthaeus De nobilitate 218 (irrig zu 1292, ohne § 2–6). Teschenmacher Ann. 511. MG. LL. 2, 460. MG. C. 3, 487 n. 506 (aus A, mit 1294 [vgl. Lacomblet Niederrh. UB. 2, 534] st. des irrigen 1293 der früheren drucke). Zeumer Quellensamml.2 150 n. 117 (ausz.). Lüdicke n. 1064 (zit., aus A).

Verbesserungen und Zusätze:

z. 28 nach (A) ergänze Kop. von 1602 im hauptstaatsarch. München [kaisersel. 1089].

Commentary

Zu § 5 vgl. RI. VI 2 n. 396; 397.

Nachträge

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Cite as:

RI VI,2 n. 393, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1294-04-14_1_0_6_2_0_399_393
(Accessed on 20.04.2024).