RI Database - 201.916 fulltext records

RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

Displaying record 392 of 1075.

schließt mit Rudolf pfalzgraf am Rhein und herzog von Bayern folgenden von ihnen beiden beschworenen vertrag ab: 1. Rudolf nimmt Adolfs tochter Mechtild zu einem noch zu vereinbarenden zeitpunkt zur ehefrau; 2. Adolf gibt dem herzog 10000 mark silber regensburger gewichts (als heiratsgut) und wird ihm diese summe auf güter, die Rudolfs vater (Ludwig II.) besessen hat und die nach dem ergebnis der kundschaft, die Adolf einholen wird, zum reiche gehören, binnen jahresfrist nach vollzug des beilagers anweisen oder wenigstens zwei jahre nach dem beilager in barem gelde entrichten, wofür bürgen noch vor vollzug des beilagers zu stellen sind; reichen die güter für diese summe nicht aus, so ist der fehlbetrag auf anderes günstig gelegenes reichsgut anzuweisen, übersteigen sie dieselbe aber im werte, so steht dem könig über das überschüssige gut freie verfügung zu; 3. Rudolf gibt der Mechtild als widerlage gleichfalls 10000 mark silber und weist diese summe auf burg und stadt Heidelberg, auf die burgen Fürstenberg, Stahleck, Stahlberg und Kaub sowie auf die zwei täler Diebach (Ober-Diebach) und Bacharach an; diese güter wird er einen monat nach vollzogenem beilager dem könig übergeben, der sie von diesem zeitpunkt an drei jahre lang im besitz behält und von dem sie nach ablauf dieser zeit an den herzog zurückkommen sollen, mit dem vorbehalt, daß der Mechtild darauf das wittum verbleibe; während des dreijährigen zeitraums sind Rudolf und Mechtild im genusse der einkünfte dieser festen und darf die burg Fürstenberg vom könige nur dem Herdegen von Gründlach (Rudolfs vicedom am Rheine, vgl. Reg. d. Pfalzgrafen n. 1325; 1359) oder dem diesem nachfolgenden amtmanne zur pflege gegeben werden, der sie dem könige so wie die anderen (burgen) verwesen wird; stirbt Adolf innerhalb dieser zeit, so sind alle festen dem herzog und der Mechtild auszufolgen und burgmannen sowie türmer, wächter und torwarte ihres eides entbunden; 4. wenn der könig dem herzog 10000 mark bar auszahlt, so hat dieser das geld in gütern anzulegen, die mit beiziehung Adolfs und, lebt der könig nicht mehr, mit rat seiner kinder sowie des grafen Eberhard von Katzenelnbogen, Johanns von Limburg und Ludwigs, vicedoms vom Rheingau, oder, wenn auch diese nicht mehr am leben sind, anderer freunde Mechtilds bestimmt werden; 5. stirbt der herzog vor Mechtild ohne leibeserben, so behält Mechtild außer den ihr vom könig angewiesenen 10000 mark auf lebenszeit auch das von Rudolf als widerlage empfangene gut; nach ihrem tode kommt dann die widerlage an die, die Rudolfs nächste erben sind, das vom könig stammende gut an die, die Mechtild beerben; lösen Rudolfs nächste erben die widerlage ein, so soll Mechtild das geld in gütern anlegen, die sich bei denen des herzogs am Rheine befinden, und dann diese güter als lebenslänglichen, nach ihrem tode an Rudolfs erben zurückfallenden besitz behalten; 6. stirbt dagegen Mechtild vor dem herzog ohne leibeserben, so behält Rudolf außer der widerlage auf lebenszeit das der Mechtild vom könig anzuweisende gut; nach seinem tode fällt dieses dann Mechtilds nächsten erben zu; lösen es aber Adolf oder seine reichsnachfolger ein, so hat der herzog das geld in gütern am Rheine anzulegen, dort wo es Mechtilds nächsten erben am gelegensten ist, und diese güter sollen dann Rudolfs lebenslänglicher, nach dessen tode an die genannten erben zu kommender besitz sein. (Deutsch). [Ditz geschach und dirre brief wart geschriben ze Ulme, 1294, fritag vor s. Benedict. i. d. vasten, r. 2].

Archival History/Literature

Transs. (bischof Emichos von Freising) von 1300 okt. 3 im hausarch. München, k. 12, l. 2, n. 2379 (B). – Oefele Rer. boic. scr. 2 (1763), 135 (reg., nach ausz. von B in Mich. Arrodens repertor im hauptstaatsarch. München). Aettenkhover Gesch. d. Herzoge von Bayern (1767) 218 n. 291 (reg., nach ausz. Arrodens). Weidenbach Ann. 9, 300 (reg.). Görz Mittelrhein. Reg. 4, n. 2257 (reg.). Sauer CD. Nassoic. 1b, 690 n. 1168 (reg.). Reg. d. Pfalzgr. 1, n. 1320 (reg.). Samanek Studien 271/3, Urkundenanh. n. 21 (vollst., aus B).

Commentary

Vgl. RI. VI 2 n. 118 und 349, dazu Studien (XV), 106–114; zu der quellenstelle ebd. 110 anm. 28 s. auch: Kleine baier. Ann. ed. Leidinger, NA. 24, 689 Rudolfus filius Ludwici promisit contrahere cum filia regis Adolffi, vgl. RI. VI 2n. 435.

Nachträge

Addenda (1)

Addendum by Eberhard Holtz, submitted on 06.10.2015.

Druck: Schaab-Lenz, Ausgewählte Urkunden n. 37

Submit an addendum
Submit
Cite as:

RI VI,2 n. 385, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1294-03-19_1_0_6_2_0_391_385
(Accessed on 29.03.2024).