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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

Displaying record 327 of 1075.

Huldigung des pfalzgrafen Otto (Ottenin) von Burgund herrn von Salins. In gegenwart der erzbischöfe (Gerhard) von Mainz und (Siegfried) von Köln, der bischöfe (Friedrich) von Speyer und (Peter) von Basel (rev. patrum), des herzogs Johann von Lothringen (so irrig st.: Friedrich von [Ober-]Lothringen, vgl. n. 319; 320) und des grafen (Friedrich) von Leiningen (nob. principum) sowie Johanns herrn von (Mömpelgard-)Montfaucon in Burgund, Theobalds herrn von Neuchâtel (-en-Montagne) und Johanns von Chalon herrn von Arlay erscheint pfalzgraf Otto vor k. Adolf und läßt durch den rechtsgelehrten (legum professor) Ardicio (vgl. Kern, Hist. Zs. 106, 48 anm. 2) folgende erklärung abgeben (1): die grafen von Burgund, er und seine vorgänger, haben als vasallen des kaiserreichs zu gelten, die von diesem einiges zu lehen tragen, aber nicht verpflichtet sind, dem römischen könig mannschaft zu leisten bevor dieser zur kaiserkrone gelangt ist; da Adolf die krönung mit ihr noch nicht erreicht hat, ist ihm also Otto nicht zur huldigung verpflichtet; doch weil der (pfalz)graf Adolfs gunst erstrebt und dessen ehre mit aller seiner macht (toto posse suo) zu mehren wünscht, will er sich aus entgegenkommen diesmal (ex gratia hac vice) zum homagium unter der bedingung herbeilassen, daß ihm und seinen nachfolgern daraus kein rechtsnachteil erwachse, soweit es sich um die meinung handle, daß er und diese gehalten seien, nachfolgenden römischen königen vor deren kaiserkrönung zu huldigen. (2) König Adolf erwidert, er sei damit einverstanden, daß dem grafen all sein recht gewahrt bleiben möge. Dieser leistet daraufhin dem könig die mannschaft als dem vertreter des kaiserreichs (homagium domini regis nomine imperii). Der könig aber belehnt ihn, auch zugleich für dessen (etwaige) nachfolger, mit allem, was die grafen von Burgund vom kaiserreich zu lehen tragen. [Act. in castris ante C. (1293, X kal. nov., ind. 7)].

Archival History/Literature

Notariatsinstr. (geschrieben auf Ottos geheiß von Bartholomeus de Gy) im dep.-arch. Besançon [sér. B., 44] (A). – Chevalier Mémoires hist. sur Poligny 1, 379 (vollst.). Brequigny Table chron. 7, 363 (reg.). MG. C. 3, 483/4 n. 503 (vollst., aus A).

Commentary

Vgl. Chron. Colm. MG. SS. 17, 258 z. 41 comes Burgundie feuda sua ab eo (sc. Adolfo) recepit servitiumque suum obtulit. Neben dem im auftrage des pfalzgrafen abgefaßten notariatsinstrument muß es nach dem rechtsspruch vom 27. juni 1296 noch eine nicht mehr erhaltene, offenbar aus der königlichen kanzlei hervorgegangene urk. gegeben haben, in der sich Ottenin in der herkömmlichen weise eidlich verpflichtete, dem könig mit seinem ganzen land und seiner ganzen macht gegen jedermann behilflich zu sein; vgl. meine Studien (XIV) 103 anm. 10. Es geht aber nicht an, deshalb zu behaupten, daß das notariatsinstrument „zwar formell ein original, inhaltlich aber eine fälschung” sei (Kienast in d. Histor. Zs. 143, 555). Denn in dieser urk. wird doch einerseits ausdrücklich zugegeben, daß der pfalzgraf wenigstens dem jetzigen könig „toto posse” die huldigung leisten wolle (§ 1), anderseits wird aber auch gar nicht gesagt, daß sich die belehnung, als sie wirklich erfolgte (§ 2), nur auf„einiges” erstreckt habe; eigentlich nur für die zukunft werden beruhigende zusagen des königs gemacht. Von irgend einer groben entstellung des belehnungsvorgangs, die es gerechtfertigt erscheinen ließe, das stück als inhaltliche fälschung zu bezeichnen, kann also nicht die rede sein. Es handelt sich vielmehr um ein protokoll über den versuch des pfalzgrafen, seinen standpunkt vor dem könig zur geltung zu bringen. Vgl. zur sache im einzelnen meine darlegungen: Studien XIV; bes. 103–106; dazu jetzt auch Stengel Regnum und Imperium (Marburg 1930) 20 anm. 38.

Nachträge

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Cite as:

RI VI,2 n. 322, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1293-10-23_1_0_6_2_0_326_322
(Accessed on 25.04.2024).