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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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verleiht den bürgern von Schlettstadt ein stadtrecht: 1. [B] strafverfahren bei totschlag; 2. [B] eheste rechtsprechung darüber; 3. [B] verfahren bei vorschubleistung zum totschlag, 4. [B] bei blutigem schlag, 5. bei gewaltsamem vorgehen des übeltäters; 6. [B] friedensbruch bei gemeinsamem auszug aus der stadt wird wie in der stadt gesühnt; 7. [B] verfahren bei blutiger missetat außerhalb der stadt, 8. [vgl. F] zwischen einander befreundeten; 9. [4] kein klagezwang; 10. [F, 5] zeugenaussage über bürger steht nur bürgern zu; 11. [F, 6] zeugenbeweis nur mit zwei zeugen gültig; 12. [vgl. F, 7] rechtszug an die ratmannen und von diesen an benachbarte städte; 13. [B] eheschließung; 14–17. [F] eheliches güterrecht; 18. [9] vergeltung für hausfriedensbruch straflos; 19. [F, 10] kein zwang zum zweikampf mit auswärtigem; 20. [F, 11] buße für verfolgung von mitbürgern vor auswärtigen gerichten; 21. [F, 12] straflosigkeit der rache an einem fremden, der für eine an einem bürger vor der stadt begangene gewalttat dem stadtrichter die sühne verweigert; 22. [B] verlust der huld des königs für niederschlagung von bürgern oder „seldnern”; 23. [16] ihr gerichtsstand nur vor dem stadtrichter; 24. [15] anfechtung ihres besitzes nur binnen jahr und tag; 25. [B] zweikampf in rüstung; anfall der rüstung des besiegten an den richter; 26. [B] stadtregierung durch jährlich gewählte ratmannen; verlust der wählbarkeit bei bestechung; 27. [B] für fremde als gäste der ratmannen asylrecht in schuldsachen; 28. [F, 18] körperverletzung eines auswärtigen durch einen bürger; 29. verfahren bei unblutigem schlag; 30. [vgl. B] strafe für bewaffnete drohung, 31. [B] für niederwerfung; 32. [B] huldverlust für heimsuchung oder ergreifung; 33. zweikampf zwischen bürgern nur wegen totschlags zulässig; 34. ebenso zwischen „seldnern”; 35. [B] bewaffnung nur bei drohendem krieg, nicht bei volksauflauf zulässig; 36. aufschub der waffenablegung nach heimkehr in die stadt bei unruhen erlaubt; 37. [B] strafe für beschimpfung; 38. [F] verfahren in schuldklagen gegen auswärtige, 39. [21] bei leugnung der schuld; 40. [F, 22] verpfändung fremden gutes; 41. [F, 24] eigenmächtige ergreifung in der stadt nur in fällen von diebstahl und falscher münze; 42. [F] aneignung von gut nur dem erlaubt, der es als ihm entwendet nachweist; 43. [F, 25] von hinterbliebenen eines bürgers, der sich erst beim tod als hörigen eines herrn bekennt, keine (todfalls) abgabe an diesen; 44. [F] dem, der dem kriegsaufgebot nicht folge leistet, wird sein haus zerstört; 45. [28] überwachung von maß und gewicht durch richter und ratmannen; 46. [BF] verfahren bei verwirkung der huld des königs; 47. [B] güterverlust an den könig bei versäumter wiedererwirkung seiner gnade; 48. [B] sühnegeld für huldverlust ist, wenn nicht dem richter, so den ratmannen auszufolgen; 49. freies niederlassungsrecht des wieder zu gnaden aufgenommenen; 50. [29] huldverlust bei meineid und falscher bezichtigung desselben; 51. [30] schädigungen durch einen bürger außerhalb der stadt, der nicht binnen drei tagen zurückkehrt, dürfen an der bürgerschaft nicht vergolten werden; 52. in schuldsachen nicht rechtfertigung des beklagten, sondern zeugenbeweis des klägers maßgebend; 53. strafe für wiederaneignung gerichtlich aberkannten eigens; 54. huldverlust bei klage in einer res iudicata; 55. einen auswärtigen schuldner darf der gläubiger in der stadt nicht selbst ergreifen, 56. sondern nur außerhalb der stadt; 57. nach der letzten ladung des beklagten muß dem kläger recht werden; 58. [B] die bürger haben lehenfähigkeit wie edle; 59. [B, 14] zu bürgerrecht aufgenommene eigenleute können durch ihre herren nur binnen jahresfrist zurückgefordert werden; 60. [F, 35] erbgut der kinder aus verschiedener ehe; 61. [F] unfähigkeit von kindern zur zeugenschaft und zur verletzung des stadtrechts, 62. zu erbübertragungen nach dem tode eines elternteils; 63. [F, 36] ungültigkeit von veräußerungen und darlehen bei minderjährigen; 64. zeugnispflicht; 65. [F] recht, ersatzzeugen zu bestellen; 66. [vgl. 37] zeugenfrist; 67. [40] wegzug aus der stadt und mithaftung für schulden der bürgerschaft; 68. [B] zollfreiheit und geleit der bürger im ganzen reich; 69. [38] steuerfreiheit der adligen, die kriegsdienst leisten; 70. [41] bedingter zwang für ausbürger zum einlager in der stadt; 71. [42] rechtskraft von beurkundungen unter dem stadtsiegel; 72. [43] befugnis zu einungen (satzungen); 73. [B] der stadt werden alle gewohnheiten bestätigt vorbehaltlich der rechte des reiches bei neuen satzungen. [Dat. in H., VII id. dec., ind. 6, 1292, r. 1].

Archival History/Literature

Or. (geschr. von K2; siegel an roten u. grünen seidenschn., fehlt) im stadtarch. Schlettstadt (A). – Dorlan Notices hist. sur l'Alsace 1, 115. Winkelmann Acta ined. 2, 150 n. 205 (aus A). Gény, Oberrhein. Stadtrechte III 1a, 9 n. 7 (aus A).

Commentary

Das Schlettstadter recht beruht auf dem Kolmarer (vgl. urk. k. Rudolfs von 1278 dez. 29, RI. VI 1 n. 1038) und den diesem zu grunde liegenden rechten von Breisach (urk. k. Rudolfs von 1275 aug. 25, RI. VI 1 n. 422) und Freiburg. Die als abhängig nachweisbaren artikel sind hier durch kursivdruck hervorgehoben; soweit sie aus dem Kolmarer rechte stammen, unter beifügung der betreffenden (wörtlich aus der urk. k. Rudolfs herübergenommenen) paragraphen von RI. VI 2 n. 197 in eckigen klammern, während entlehnung aus dem Breisacher rechte mit B, aus dem Freiburger mit F bezeichnet ist. Die nachweise im einzelnen bei Gény 9–17, dessen paragrapheneinteilung ich beibehalte. Die schon von Schulte, Histor. Jahrb. 8, 119 als irrtum erkannte annahme (Bethmanns und Winkelmanns) der erneuerung eines inhaltlich gleichen stadtrechts k. Friedrichs I. durch unsere urkunde ist, worauf Gény 17 richtig aufmerksam macht, durch eine verwechslung mit der wiederholung dieser urk. durch k. Friedrich d. Schönen von 1315 märz 28 (ebd. 23 n. 17) entstanden. Über Schlettstadt als reichsstadt vgl. Wentzke, Tübinger Studien f. schwäb. u. deutsche Rechtsgesch. 2, 294. – A in feierlicher form, mit invokation.

 

Verbesserungen und Zusätze:

letzte zeile lies Rechtsgeseh. 2, 310 ff. Vgl. auch Krischer Die Verfassung d. Reichsst. Schlettstadt im MA. (Dissert. Straßburg 1908) und neuerdings Thieme, Zs. der Savignystiftg. f. RG. (germ.) 58, 656 anm. 4. — A hat eine feierliche form, mit invokation.

Nachträge

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Cite as:

RI VI,2 n. 145, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-12-07_1_0_6_2_0_148_145
(Accessed on 17.04.2024).