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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

Displaying record 120 of 1075.

übernimmt in dem zwischen seiner tante Margaretha (von Jülich), gemahlin (witwe) seines oheims graf Diether (III.) von Katzenelnbogen, einerseits und deren söhnen Diether und Wilhelm anderseits entstandenen streite das ihm übertragene schiedsrichteramt; zum streite war es darüber gekommen, daß Margaretha behauptet hatte, durch die beiden söhne an den ihr von diesen ihrer vereinbarung nach gebührenden einkünften von 200 mark geschmälert und überdies ihres viehs und hausrats beraubt worden zu sein, daß aber von den söhnen erklärt worden war, sie habe dem Diether eine ihr von diesem bezahlte schuld von 150 mark samt zinsen zurückzuerstatten; trifft nun folgende entscheidung: 1. was an dem erträgnis von 200 mark abgeht, ist nach den anordnungen des marschalls Philipp von Frauenstein und Friedrichs des Langen (Longus) von Kaub zu ergänzen, was aber Diether diesen einkünften entzogen hat, soll von der diesem von Margaretha geschuldeten summe in abzug gebracht werden, ist aber dieser damit noch nicht restlos entschädigt, so hat derselbe in hinkunft je nach spruch der schiedsmänner ein drittel oder zwei drittel der einkünfte bis zur vollen zufriedenstellung zu beziehen; diese schiedsmänner haben auch zu entscheiden, ob Margarethas schuld 150 mark betrage, wie Diether behauptet, oder nur 140 mark, wie Margaretha vorgibt; was endlich der Margaretha an vieh und hausrat von den beiden söhnen, vor allem von Wilhelm, der mit der mutter eigentlich keinen rechtsstreit hat, gepfändet worden ist, muß ihr wiedererstattet werden; 2. dafür verzichtet Margaretha auf alle ihr aus ihren verbriefungen über ihr wittum zustehenden ansprüche; 3. wer von beiden teilen diesen schiedsspruch nicht einhält, ist dem kirchenbanne des papstes und des erzbischofs Gerhard von Mainz sowie der königlichen acht verfallen. Mitbesiegelt von erzb. Gerhard von Mainz, (graf) Eberhard von Katzenelnbogen, C(onrad) von Weinsberg und Ul(rich) von Hanau; Margaretha und Wilhelm von Katzenelnbogen hängen, indem sie den spruch bezeugen, gleichfalls ihre siegel an. [Dat. et act. ap. O., non. nov., ind. 6, 1292, r. 1].

Archival History/Literature

Or. (geschr. von K2; sämtliche siegel fehlen) im staatsarch. Marburg [samtarch.] (A). – Wenck Hess. Landesgesch. 1b (UB.), 57 n. 83 = Sauer CD. Nassoicus 1b, 672 n. 1140. Kopp Eidg. Bünde 3b, 48 anm. 1 (zit.). Schliephake 2, 419/20 (inhalt). Vogt Reg. Erzb. Mainz 1, n. 294 (reg., aus A). Lüdicke n. 1045 (zit., aus A).

Commentary

Die urk. ist durch feuchtigkeit sehr stark zerstört, zum teil sind aber noch die einschnitte für die perg.-str. der siegel zu erkennen. Zu der mitbesiegelung durch erzb. Gerhard vgl. m. Neuen Beiträge (I) 13 anm. 37.

Nachträge

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Cite as:

RI VI,2 n. 116, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-11-05_1_0_6_2_0_119_116
(Accessed on 29.03.2024).