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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

Displaying record 92 of 1075.

 

erklärt dem propste von Kerpen, (domscholaster) Wikbold (von Holte, nachmaligem erzbischof von Köln), davon in kenntnis gesetzt zu sein (intelleximus ex relatu), daß es einst über das recht der vergabung der propstei Kerpen zwischen k. Rudolf und erzbischof Siegfried von Köln zum streite gekommen sei und daß der erzbischof im vertrauen darauf, daß dieses recht ihm selber zustehe, die propstei (vor 1289 nov. 9; vgl. Knipping Reg. Erzb. Köln 3, n. 3248) an Wikbold verliehen habe; erteilt nun im hinblick auf Wikbolds vielfache verdienste, durch die dieser ihm und seinen großen (nobis nostrisque proceribus) besonders willkommen sei und derentwegen er ihn vor schaden und künftigen mißhelligkeiten behüten möchte, diesem verleihungsakte seine genehmigung und nimmt, um alle zweifel zu zerstreuen, die vergabung an Wikbold so, wie wenn sie durch seinen vorgänger im reiche selber erfolgt wäre, von neuem vor, bemerkt jedoch, daß hiebei sowohl den römischen königen als den erzbischöfen von Köln die ihnen an der propstei zukommenden rechte durchaus gewahrt zu bleiben hätten. [Datum C., XV kal. oct., 1292, r. 1].

Verbesserungen und Zusätze:

z. 1 lies (früherem domscholaster) statt (domscholaster). — Seit Wikbold 1290 die würde eines
domdekans und archidiakons erhielt, konnte er das amt des domscholasters nicht mehr beibehalten: Knipping Reg. 3, n. 3539.

 

Archival History/Literature

Or. (geschr. von K6a; siegelfrgt. an roten seidenschn.) im staatsarch. Düsseldorf [Köln domstift n. 539] (A). – Lacomblet UB. Niederrhein 2, 548 n. 925 (aus A). Wauters Table chron. 6, 389 [n. 4] (reg.). Lüdicke n. 1034 (zit., aus A).

Commentary

Über den erwähnten rechtsstreit k. Rudolfs mit erzbischof Siegfried besitzen wir keine anderweitige kunde.

Nachträge

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Cite as:

RI VI,2 n. 88, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-09-17_2_0_6_2_0_91_88
(Accessed on 25.04.2024).