RI Database - 201.916 fulltext records

RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

Displaying record 84 of 1075.

teilt den dienstmannen, rittern, bürgermeistern, ratmannen, schöffen und der gesamten bürgerschaft von Aachen sowie allen denen, die dem aachener schultheißenamte angehören, mit, daß er sich bestimmt finde, dieses amt eines schultheißen, nach reiflicher erwägung, wen er als solchen über sie setzen solle, dem grafen Walram von Jülich zu erblicher verwaltung zu übertragen und verfügt, daß Walram und dessen nachkommen dasselbe so lange in ungestörtem besitze haben mögen, bis ein römischer könig diesen die 1050 mark aachener pfennige, die Adolf von dem grafen als darlehen erhalten habe, restlos werde vergütet haben; gebietet ihnen allen, mithin dem grafen und dessen (jeweiligem) erben als ihrem schultheißen gehorsam zu leisten. [Dat. C., II id. sept., ind. 6, 1292, r. 1].

Archival History/Literature

Or. (geschr. von K3; siegelfrgt. an roten u. grünen seidenf.) im staatsarch. Düsseldorf [Jülich n. 22] (A). – Kremer Beitr. z. Gülch- u. Berg. Gesch. 3b, 211 n. 189 (irrig zu sept. 14). Lacomblet UB. Niederrh. 2, 548 n. 924 (aus A). Lüdicke n. 1033 (zit., aus A).

Commentary

Indem Adolf das schultheißenamt dem grafen Walram von Jülich gab, der zwar im limburger erbfolgestreit gegner des erzbischofs Siegfried von Köln gewesen war, sich aber jetzt mit diesem im bündnis befand (vgl. auch RI. VI 2 n. 9 § 20), löste er die zusage der andernacher wahlkapitulation von apr. 27 (RI. VI 2 n. 9 § 21) ein, es einem dem erzbischof genehmen manne zu verleihen (daher wird dieser punkt sept. 13, RI. VI 2 n. 82, nicht mehr wiederholt). Das amt befand sich damals unter dem einfluß des herzogs Johann (I.) von Brabant, gegen den der könig zu bedeutenden zugeständnissen an erzb. Siegfried genötigt war und der als obervogt von Aachen (vgl. Studien [V] 47 anm. 10) im einvernehmen mit den bürgern und gegen die ansprüche des grafen Wilhelm von Jülich die verleihung des schultheißen- und meieramtes ausgeübt zu haben scheint und seit 1283 febr. 17 (RI. VI 1 n. 1764) wohl gerade diese rechte vom reiche im pfandbesitze hatte (vgl. Schrohe, Ann. d. hist. Ver. f. d. Niederrhein 68, 58–64). Unter herzog Johann bekleidete zuletzt Walram von Falkenburg-Montjoie das amt des schultheißen, der seine stellung auch nach der verleihung durch Adolf an Walram v. Jülich, seit Johanns tode (1294) sogar als „ex parte imperii provisor et scultetus” behauptete. So sah sich dann Adolf 1297 juni 13 genötigt, den grafen Walram zur einlösung des amtes aus der pfandschaft herzog Johanns (II.), die wohl das recht, es zu vergaben in sich schloß, zu ermächtigen, freilich ohne erfolg.

Nachträge

Submit an addendum
Submit
Cite as:

RI VI,2 n. 80, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-09-12_1_0_6_2_0_83_80
(Accessed on 16.04.2024).