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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

Displaying record 62 of 1075.

befreit aus königlicher macht Vollkommenheit und gnade Maria de Altomonte auf ihre dringende bitte hin von dem makel ihrer unehelichen geburt und erteilt ihr die bürgerliche rechtsfähigkeit, durch die sie in den stand gesetzt werden soll, in allen ihren angelegenheiten wie eine legitim geborene ihr recht zu verfolgen, ohne daß sie durch ihre geburt oder durch den rechtsgrundsatz, daß unechte kinder nur „ex certa scientia” legitimiert werden können, zu schaden kommen darf; gestattet ihr überdies (ex concessione nostre maiestatis) die uneingeschränkte erbfolge in dem besitztum ihrer eltern und läßt an alle reichsgetreuen, insbesondere an die, die sich in der diözese und der grafschaft Cambrai sowie in der grafschaft Hennegau befinden, das gebot ergehen, gegen diese gunsterweisung nicht zu verstoßen und der genannten Maria keinen schaden zuzufügen. [Dat. B., non. aug., 1292, ind. 5, r. 1].

Archival History/Literature

Transs. des grafen Johann II. von Hennegau von 1301 juli, Mons, im dep.-arch. Lille [B 1544/3381 bis] (B).

Commentary

Ineditum; fundort und datum zitiert in einem mir von P. Kehr gütigst zur Verfügung gestellten Verzeichnis von J. Ramackers; regest nach einem lichtbild, das ich der direktion des departementalarchivs Lille verdanke. – Von k. Albrecht ist 1299 märz 6 in Ulm eine mutatis mutandis gleichlautende urk. ausgestellt worden, in der aber die verbriefung Adolfs nicht erwähnt wird und in der die empfängerin „Maria cognominata de Belloforti” heißt. In dem französischen transsumt, in dem uns beide Urkunden überliefert sind, wird die empfängerin „Marie de Biaufort sournommee Domont” genannt.

Nachträge

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Cite as:

RI VI,2 n. 59a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-08-05_2_0_6_2_0_61_59a
(Accessed on 18.04.2024).