RI Database - 201.916 fulltext records

RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

Displaying record 31 of 1075.

erklärt, nach einer mit den machtboten des böhmischen königs, nämlich mit Bernhard (von Kamenz) propst von Meißen, Heinmann (von Duba, vgl. RI. VI 2 n. 12) oberstem kämmerer des königreichs Böhmen, Albrecht von Seeberg burggrafen von Kaaden und Tobias von Bechin burggrafen von Frauenberg (Hluboka) getroffenen vereinbarung: 1. er verlobt seinen erstgeborenen sohn Ruprecht der tochter könig Wenzels von Böhmen (Agnes) und verspricht ihr, sobald es für seinen sohn an der zeit sei sie heimzuführen und sobald die dann binnen jahresfrist zu erfolgende hochzeit stattgefunden habe, 10000 mark silber zu zahlen, wofür er ihr die stadt Wiesbaden, burg und stadt Idstein sowie die burg Sonnenberg (b. Wiesbaden) samt zubehör mit der versicherung als pfand überläßt, daß das was hiebei ihn als römischen könig und die lehenrechte (des reiches) berühre (Wiesbaden, vgl. Schliephake 2, 41), seine ausdrückliche zustimmung erhalten habe, daß ferner dort wo (lehen)besitz der mainzer kirche in frage komme (Sonnenberg, vgl. Schliephake 1, 406), die einwilligung des erzbischofs Gerhard von Mainz erwirkt worden sei und daß er selber wie auch der erzbischof hierüber eine eigene urkunde ausstellen werde; 2. die gleiche summe von 10000 mark wird seinem sohne (Ruprecht) könig Wenzel als mitgift der braut ausfolgen (was dieser schon mai 11, s. RI. VI 2 n. 16, vor der zeit der fälligkeit zu tun versprochen hat, wie Adolf nun, VI 2 n. 30 nochmals bezeugt), und dieses geld ist dieser auf bestimmte güter mit Wenzels einverständnis sicherzustellen; 3. ferner ist vereinbart worden: wenn nach vollzogener ehe einer der ehegatten stirbt, so darf der überlebende teil die gesamten 20000 mark auf lebenszeit behalten, doch hat nach dem tode auch dieses gatten das wittum an könig Adolf, die mitgift an den könig von Böhmen bzw. an deren erben heimzufallen; 4. bekommen die beiden einen leibeserben, wird aber Adolfs sohn vom tode ereilt, so steht dessen witwe zeitlebens im halben nutzgenusse der zinsen, mag sie nun nochmals eine ehe schließen oder nicht; nach dem tode der witwe geht alles auf die nachkommen der beiden über. Den vertrag beschwören in Adolfs namen landgraf Heinrich von Hessen, des königs schwager Johann von Limburg, Ludwig viztum des Rheingaues und burggraf Dietrich von Starkenburg. [Dat. Aquisgrani, II kal. iulii, 1292, r. 1].

Archival History/Literature

Or. (siegel an perg.-str.) im hauptstaatsarch. München [kaisersel. 1070] (A); geschrieben von M. – Gudenus CD. Mogunt. 1, 859 n. 407 (schlecht) = Emler Reg. Bohemiae et Morav. 2, 679 n. 1579 (auszug). Samanek Studien 249, Urkundenanh. n. 1 (vollst., aus A). Vogt Reg. Erzb. Mainz 1, n. 266 (reg., aus A). Grotefend Reg. d. Landgr. v. Hessen 116 n. 318 (zit.).

Commentary

Die trauung Ruprechts mit Agnes erfolgte 1296 aug. 9 (vgl. bei 1296 april). Agnes starb bald darauf, Ruprecht 1304 dez. 2. Ungenau Joh. Victoriens. (rec. BDA 2 III 2) ed. Schneider 350: Adolfus ut se in regno roboraret filium unum filie regis Bohemie copulavit. Vgl. im allgemeinen: Schliephake 2, 388/9; Gräbner in Mitt. d. Ver. f. Gesch. d. Deutschen i. Böhmen 42, 23; Ryll Böhm. Politik 65; über den schreiber: Neue Beiträge (I) 7 anm. 6.

Nachträge

Submit an addendum
Submit
Cite as:

RI VI,2 n. 29, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-06-30_1_0_6_2_0_30_29
(Accessed on 19.04.2024).