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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

Displaying record 3 of 1075.

Albrecht herzog von Sachsen erklärt, (1) daß er von könig Wenzel von Böhmen und von markgraf Otto dem Langen von Brandenburg (qui una nobiscum et cum aliis imperii principibus in eleccione Romanorum regis in imperatorem promovendi obtinent ius et vocem) folgende zusage erhalten habe: bevor sie jemand zum römischen könig erwählen, wird dieser a) sich verpflichten, dem herzog 4500 mark silber prager gewichts fristgemäß zu zahlen, b) ihm sicherheit geben wegen der 800 mark silber, für die sich der herzog im auftrage k. Rudolfs dem landgrafen Diezmann (von Thüringen) gegenüber um der güter in Altenburg willen verbürgt hat (vgl. RI. VI 1 n. 2290 a; Redlich Rudolf v. Habsb. 466/7) und c) dem herzog behilflich sein, das was dieser durch königlichen urteilsspruch gegen die kirche von Magdeburg erhalten hat (vgl. RI. VI 1 n. 2392), auf dem rechtswege weiter zu verfolgen. (2) Er selber wird sich (dafür), sobald k. Wenzel zur wahl aufbricht, in dessen begleitung und auf dessen kosten mit zehn rittern, zwei kaplänen und acht knappen, die Wenzel ausrüstet, an den zu bestimmenden wahlort begeben. Bei der wahl wird er dann seine stimme (vocem et auctoritatem) gemäß der schriftlichen vollmacht (deperd.), mit der er sie an Wenzel übertragen hat, nur dem geben, der dem könig Wenzel genehm ist und dessen wahl ihm dieser aufträgt; wenn ihm persönliches erscheinen an dem festzusetzenden tag und ort der wahl unmöglich ist oder nachgesehen wird, werden ihn boten, die auf Wenzels kosten zu senden sind, vertreten.

Archival History/Literature

Or. (siegel an perg.-str.) im staatsarch. Prag [früher im h.-h.- u. staatsarch. Wien] (A). – Buchholtz Gesch. Brandenburg 4a, 125 n. 109. Ludewig Reliqu. 5, 436. Lünig CD. Germ. 1, 973 n. 17. Riedel CD. Brandenburg. II 1, 199 n. 255. Emler Reg. Boh. 2, 668 n. 1557 (aus A). MG. C. 3, 457 n. 470 (aus A). Goldast Comm. Boh. 2, b. 191 n. 17 (reg.; deutsch). Krabbo Reg. d. Markgr. v. Brandenburg n. 1530 (reg.).

Commentary

Wenzels anwesenheit in Zittau ist durch die urk. von 1291 dez. 1 CD. Lusatiae sup. 1, 105 n. 63 bezeugt, über Ottos wahrscheinliche anwesenheit s. Krabbo a. a. o. (gegen Preger Albrecht u. Adolf2 16 anm. 2). Ein engeres verhältnis zwischen den drei wählern hat schon früher bestanden: Otto der Lange war ja Wenzels vormund gewesen; Albrecht, der jetzt seine stimme Wenzel zur verfügung stellte, hatte 1290 (RI. VI 1 n. 2296) umgekehrt von diesem vollmacht zu der wahl des jungen herzogs Rudolf von Österreich erhalten. Was Altenburg (§ 1b) betrifft, so diente eine zufriedenstellung Albrechts auch dem eigenen interesse Wenzels, der ja dann von dem neuen könig (RI. VI 2 n. 16) das Pleißnerland selber zu pfand erhielt. Zu § 2 vgl. meine bemerkung MÖIG ergb. 11, 264 anm. 5. Daß man aus den beiden stellen über den wahltermin noch nicht auf eine ausdrückliche anerkennung des berufungsrechtes des pfalzgrafen durch die weltlichen wähler schließen darf, habe ich in meinen Studien (I) 3 anm. 18 (vgl. dazu MÖIG ergb. 11, 265 z. 10 ff.) dargelegt; s. auch unten, RI. VI 2 n. 4. Die von Ryll Die böhm. Politik bei d. Königswahl Adolfs v. Nassau 28–30 vertretene ansicht, in der in § 2 erwähnten verlorenen vollmacht sei „eine wahl Wenzels in erwägung gezogen” worden, ist durchaus unbegründet. Daß man wirklich in einer „geheimen” urkunde, eben der verlorenen, „den speziellen fall, daß die (stimmen-) abtretung auch für eine wahl Wenzels gelten könne”, festgesetzt habe, darf daraus, daß „vocem et auctoritatem dirigere” sowohl für die wahl eines königs als auch in verbindung mit „transferre” für die stimmenübertragung an Böhmen gebraucht wird, durchaus nicht gefolgert werden; das „vocem et auctoritatem transferre et dirigere in regem Boemie” in der verlorenen urk. kann doch nur den zweck gehabt haben, der dieser handlung in der erhaltenen urk. ausdrücklich beigelegt wird, nämlich den eines „vocem et auctoritatem .. non in alium dirigere nisi .. rex Boemie iusserit”. Vgl. im allgem. meine Studien (I) 2–5. – Über das böhmische wahlrecht s. auch Perels, Zs. d. Savignystift. f. RG., germ. abt. 55 (1925).

Nachträge

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Cite as:

RI VI,2 n. 3, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1291-11-29_1_0_6_2_0_3_3
(Accessed on 19.04.2024).