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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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Niederlage der kreuzfahrer bei Mansurah und gefangennahme des königs von Frankreich. Dieser unglücksfall war für des kaisers beziehungen zum pabste insofern von bedeutung, als nicht blos vom kaiser selbst, vergl. nr. 3819, sondern auch sonst dem pabste zur last gelegt wurde, denselben durch abweisung aller friedensanerbietungen des kaisers hauptsächlich verschuldet zu haben. Berichtet Matth. Paris ed. Luard 5,99 zu anfang 1250, dass der kaiser ausser restitution und schadensersatz angeboten habe, auf lebenszeit oder doch so lange, bis alles verlorne wiedergewonnen sei, ins heilige land zu gehen, wenn der neffe des königs von England, sein sohn Heinrich (?), nach ihm zum kaiserthume gelassen würde, so handelt es sich da wohl wesentlich um dieselben anerbietungen, welche der kaiser schon 1246, vergl. zu nr. 3541, durch den könig von Frankreich gemacht haben soll, und welche dann 1248, wo uns über die vorschlage nichts berichtet wird, vgl. nr. 3716a wiederholt sein mögen. Jedenfalls lässt die ganze darstellung des Matthaeus schliessen, dass man annahm, der kaiser sei auch in der letzten zeit seines lebens noch bereit gewesen, den frieden auf so schwere bedingungen anzunehmen, während der pabst denselben hartnäckig verweigere. Hatte insbesondere das französische königshaus auf diesen fortwährend gedrungen, vergl. zu nr. 3784, so sollen dann die brüder des königs, welche am 20 aug. 1250 von Accon abfuhren, nach ihrer rückkehr im auftrage des königs vom pabste aufs bestimmteste den frieden verlangt haben, widrigenfalls man ihn aus Lyon vertreiben würde; worauf dann der pabst um die zeit des todes des kaisers durch eine gesandtschaft mit dem könige von England darüber verhandelt hätte, ihm eine zuflucht zu Bordeaux zu gewähren, während der könig zögerte, das zuzugestehen; vergl. Matth. Paris 5,188. So grossen bedenken auch im allgemeinen die genauigkeit der angaben des Matthaeus unterliegen mag, so ist gewiss nicht anzunehmen, dass die nachricht über die in England selbst gerührten verhandlungen wegen verlegung des wohnsitzes des pabstes nach Bordeaux einfach unbegründet sei. Das würde dann aber das bestimmteste zeugniss dafür sein, dass die lage des pabstes gerade zur zeit des todes des kaisers eine misslichere war, als ie zuvor.

 

Verbesserungen und Zusätze:

Vgl. das urtheil über das verhalten des pabstes und des kaisers in dem briefe eines Templers bei Matth. Paris. Addit. ed. Luard 6,191. M. G. Ss. 28,312 extr., s. o. nr. 15082.

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Cite as:

RI V,1,1 n. 3817a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1250-04-06_1_0_5_1_1_5168_3817a
(Accessed on 28.03.2024).