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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

Displaying record 5151 of 5193.

erlässt ein edict, wonach dieienigen, welche fremde früchte ehe sie zu voller reife gelangen, abschneiden, in angegebener weise zu strafen sind, und befiehlt dasselbe in die statuten der stadt N. einzurücken, weil ienes dort häufig auf befehl mächtiger geschehe, gegen welche die armen gärtner nicht vorzugehen wagen, und weil ihm nichts verhasster sei als vergewaltigung der armen durch die reichen. Multum nostris‒consuevit. Petr. de Vin. 5,20. ‒ Dieses und die folgenden stücke werden wahrscheinlicher in die späteren, als in die früheren zeiten der regierung des kaisers gehören. Scheint aber für einen bestimmteren anfangstermin ieder halt zu fehlen, so wüsste ich auch keinen genaueren endtermin, als den tod des kaisers zu bezeichnen. Glaubte ich sie nicht unerwähnt lassen zu sollen, so schien es am geeignetsten, sie hier beim letzten iahreswechsel einzureihen.

Nachträge

Addenda (1)

Addendum by Josef Riedmann, submitted on 20.10.2022.

Abschrift Innsbruck, ULBT cod. 400 fol. 159rv (Konrad IV. als Aussteller und der stratigotus und alle Bewohner Salernos als Empfänger). Druck: Innsbrucker Briefsammlung 197f. Nr. 114; L‘ Epistolario di Pier della Vigna 812f. (ital. Übersetzung 813f.) Nr. 5.2 (ohne namentliche Adresse und Friedrich II. als Aussteller). Reg.: Riedmann, Unbekannte Schreiben 180 Nr. 114.

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Cite as:

RI V,1,1 n. 3802, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1249-00-00_9_0_5_1_1_5150_3802
(Accessed on 29.03.2024).