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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,4

Displaying record 31 of 1350.

Clemens III. nimmt Abt Guarnerius und die Brüder von Notre-Dame in Clairvaux (Guarnerio abbati sancte Marie Clarevallensis eiusque fratribus) (D. Langres) auf deren Bitten mit ihrem Kloster in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Benediktinerregel und die Institution der Zisterzienser sowie ihren Besitz und die genannten Grangien, befreit sie vom Zehnten bei Eigenbau und für Tierfutter, gewährt das Aufnahmerecht, verbietet, nach abgelegter Profeß das Kloster unerlaubt zu verlassen, und gestattet, ein kanonisches Urteil gegen jene Mönche oder Konversen zu fällen, die nicht zurückkehren, gebietet Frieden und untersagt Verbrechen in ihren Klausuren und Grangien, verbietet, Güter oder Benefizien des Klosters ohne Zustimmung des Kapitels zu vergeben oder sonstwie zu entfremden, und erklärt derartige Veräußerungen für ungültig, untersagt die Leistung von Bürgschaften durch Mönche oder Konversen ohne Zustimmung von Abt und Kapitel sowie die nicht vom Kapitel genehmigte Kreditaufnahme außer bei offensichtlichem Nutzen und entbindet den Konvent von der Haftung, wenn solche Geschäfte ohne ihn getätigt werden, gewährt das Zeugnisrecht in eigener Sache, setzt den freien Empfang von Konsekrationen, Heiligem Öl, Ordinationen und anderen Sakramenten fest, verbietet, sie zur Teilnahme an Synoden oder Gerichtsverfahren zu zwingen oder sie einem weltlichen Gericht zu unterwerfen, erlaubt den Empfang von Weihen und Ordinationen durch beliebige Bischöfe, verbietet, die Wahl des Abts entgegen den Statuten des Zisterzienserordens zu behindern oder sich in die Ein- und Absetzung des Abts einzumischen, berechtigt den Abt, falls der Diözesanbischof sich nach dreimaligem angemessenem Ersuchen weigert, ihn zu benedizieren, die Weihe der eigenen Novizen vorzunehmen und sein Amt zu führen, bis der Bischof einlenkt, setzt fest, daß der Bischof sich bei der Entgegennahme des Gelübdes mit den Formen und Gebräuchen zufriedengibt, die innerhalb ihres Ordens üblich sind, verbietet, daß Leute oder Händler des Klosters mit dem Interdikt oder der Exkommunikation belegt werden wegen ihrer Hilfe für das Kloster an Feiertagen oder daß über Wohltäter des Klosters wegen ihrer Leistungen für das Kloster Interdikt oder Anathem verhängt werden, gestattet, jeden ihrer familia, der wegen der Nichtleistung von Zehnten oder anderem, was dem Orden vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, exkommuniziert oder interdiziert wurde, im Angesicht des Todes zu absolvieren und ihm die Sakramente zu spenden, und bestätigt ihre Freiheiten, Immunitäten und Gewohnheiten.

Originaldatierung:
Dat. Pisis pm. Moysis Lateranensis canonici vicem agentis cancellarii 7 id. ian. ind. 6 inc. 1187 pont. a. 1.
Incipit:
Religiosam vitam eligentibus apostolicum convenit
Unterschriften:
  • Clemens catholice ecclesie episcopus
  • Theobaldus Hostiensis et Velletrensis ep.
  • Laborans presb. card. s. Marie Transtiberim tit. Calixti
  • Melior presb. card. ss. Iohannis et Pauli
  • Iacinthus diac. card. s. Marie in Cosmedin
  • Gratianus diac. card. ss. Cosme et Damiani
  • Octavianus diac. card. ss. Sergii et Bacchi
  • Petrus diac. card. s. Nicolai in carcere Tulliano
  • Radulfus diac. card. s. Georgii ad velum aureum

Archival History/Literature

Orig., Troyes, Arch. dép. Aube, 3 H 48; Kopie 13. Jh., Troyes, Médiathèque de l'Agglomération Troyenne, Fonds Manuscrits du Moyen Âge, Ms. 591 fol. 212'-213.

Drucke: Pflugk-Harttung, Acta 1 S. 340-342 Nr. 392; Waquet-Roger-Veyssière, Chartes Clairvaux, S. 297-299 Nr. 252.

Reg.: JL 16111.

Commentary

Zur Überlieferung vgl. Meinert, PUU Frankreich 1, S. 45 und S. 106. Das Ms. in der Médiathèque in Troyes ist auf der Homepage der Bibliothek online zugänglich.

Nachträge

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Cite as:

RI IV,4,4,4 n. 31, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f50ac0b2-b8a7-4cee-885f-8e948f2e4924
(Accessed on 29.03.2024).