RI Database - 201.916 fulltext records

RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

Displaying record 39 of 1279.

Lucius III. schreibt Abt Stephan und den Kanonikern von Ste-Geneviève in Paris (Stephano abbati et canonicis sancte Genovefe Parisiensis), deren Kirche dem hl. Petrus gehört, obwohl in dem Streit zwischen ihnen und den Leuten von Rosny(-sous-Bois) (homines de Rodoniaco) über deren Stand vor König Ludwig (VII.) von Frankreich (Ludovici Francorum quondam regis) ein abschließendes Urteil gefällt, beurkundet und von ihm selbst bestätigt worden sei, hätten die Leute unter Verschweigung dieses Prozeßstandes Urkunden gegen sie (die Kanoniker) erschlichen, und gewährt ihnen daher, solchen Impetraten, die das Urteil verschweigen, keine Folge leisten zu müssen.

Originaldatierung:
Dat. Verone 7 kal. oct.
Incipit:
Quanto ecclesia vestra specialius beati

Archival History/Literature

Überl.: Kopie 13. Jh., Paris, Bibl. Ste-Geneviève, Ms. 356 p. 87 (Cart. de l'abbaye de Sainte-Geneviève, STEIN Nr. 2869, Répertoire des microfilms S. 173 Nr. 42072).

Commentary

Zur Überlieferung von Ste-Geneviève vgl. LOHRMANN, PUU Frankreich 8 S. 41, die Urk. wird S. 37 Nr. *63 zitiert; zur Datierung auf 1184 vgl. die Vorbem. zum Druck, wonach sich Abt Stephan im Herbst dieses Jahres an der Kurie in Verona aufgehalten hat, vgl. dazu DESILVE, Lettres S. 136-137 Nr. 117 und Reg. 1234. Zur Entscheidung vor König Ludwig VII. vgl. BLOCH, De la cour royale S. 153 (S. 453, engl. Übers. S. 3) sowie zu deren päpstlicher Bestätigung Reg. 126; zum Prozeßverlauf vgl. MÜLLER, Delegationsgerichtsbarkeit 1 S. 230 Anm. 46. Clemens III. bestätigte 1190 Juni 19 diese Urk. (JL – , Lohrmann S. 374-375 Nr. 172). – In dieser Littera Lucius' III. wird über den Prozeßverlauf berichtet, daß die Leute von Rosny trotz definitiven Urteils weitere Kommissorien erschlichen, deren Aussteller allerdings nicht genannt werden. Falls damit verlorene päpstliche Delegationsmandate gemeint sind, müßten diese Stücke in die Zeit zwischen (1182) Februar 1 (Reg. 126) und 1184 September 25 gehören. Möglicherweise steht damit eine undatierte Urk. Bischof Heinrichs von Senlis in Zusammenhang, die im oben angeführten Cart. p. 98 überliefert ist und in welcher der Bischof ebenfalls zugunsten von Ste-Geneviève urteilt. Eine päpstliche Beauftragung wird von ihm nicht erwähnt, doch war er mehrfach für dieses Stift tätig, in dem er Kanoniker gewesen war, vgl. LOHRMANN, PUU Frankreich 7 S. 71, S. 75 Nr. 53 und Nr. 60. Daher ist es zwar möglich, aber nicht zu beweisen, daß in dieser Sache eine Kommission Lucius' III. an ihn ergangen ist, die zeitlich zwischen die erste Bestätigung für Ste-Geneviève (Reg. 126) und diese zweite, also in den Zeitraum 1182 Februar 1-1184 September 25, zu setzen wäre und auf die der Text hier vielleicht anspielt. – Zur Beurteilung des ganzen Prozesses vgl. LOHRMANN, PUU Frankreich 8 S. 30.

Nachträge

Submit an addendum
Submit
Cite as:

RI IV,4,4,2 n. 1205, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1184-09-25_1_0_4_4_2_39_1205
(Accessed on 18.04.2024).