RI Database - 201.916 fulltext records

RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,1

Displaying record 481 of 673.

Lothar macht bekannt, daß das Kloster Bürgel am Zusammenfluß der Gleiße, in der Provinz Sorbenland (in provincia ... Swurbelant), im Bistum Naumburg, im Gau Strupenice, in der Grafschaft des Markgrafen Konrad (von Meißen) am Thüringer Wald gelegen (iuxta silvam que dicitur Louba), zur Ehre der hll. Maria und Georg erbaut und von der edlen Frau Bertha mit allem Zubehör, darunter Gütern, Zinsen und Manzipien (prediorum, censuum, mancipiorum) dem Altar des hl. Petrus übergeben und der Herrschaft des Abtes übertragen worden sei (super altare beati Petri delegavit et in potestatem et proprietatem patri ipsius loci ... contradidit). Bertha habe den Mönchen das Recht verliehen, nach der Regel des hl. Benedikt den Abt zu wählen und ihn im Chor des Klosters nach kirchlicher Sitte und monastischer Gewohnheit zu konstituieren (ad constituendum eum in choro monasterii conveniant et ipsum secundum morem ecclesiasticum et monachorum consuetudinem rite absque omni prorsus contradictione constituant), ihn bei schlechter Amtsführung und namentlich bei Übergriffen auf das Klostergut in geordnetem Verfahren abzusetzen und statt seiner einen anderen zu erwählen. Ferner habe der Abt von der Stifterin das Recht erhalten, nach Rat der Brüder einen Vogt zu wählen, der den Gerichtsbann vom König empfangen, auf Ladung des Abtes und der Brüder (quocumque abbati et fratribus videtur) seine Placita halten und nicht mehr als das Banndrittel und Gottes Lohn bekommen solle. Der Vogt (idem vero advocatus) solle überdies keinen Untervogt ernennen; übertrete er seine Befugnisse, solle der Abt das Recht haben, mit Rat der Brüder einen anderen Vogt einzusetzen. Denjenigen, welche dem Kloster Güter entziehen, droht Lothar auf Bitten der Stifterin Strafen an. Dienstleute und Familia sollen dasselbe Recht genießen, wie es die anderen freien Abteien im Reich haben (ministris quoque et familie sanctuarii eadem Berchtha concedit eandem legem et servitutem, quam cetere abbacie in regno nostro libere habent). Über alles das habe die Stifterin ein päpstliches Privileg erlangt und bestimmt, daß der Abt jährlich einen Goldbyzantiner (aureus nummus) nach Rom an den Altar des hl. Petrus (ad altare sancti Petri) zahlen solle, damit das Kloster unter dem Schutz der römischen Kirche stehe für den Fall, daß es von irgendeiner Seite behelligt werde. Alle Pertinenzien und das Kloster selber habe sie Gott und der hl. Maria (deo et sancte Marie ut predictum est) übertragen, was alles Lothar auf Bitten Abt Eberwins und Berthas bestätigt. Z.: die Erzbischöfe Adalbert von Mainz, Konrad von Salzburg und Konrad von Magdeburg, die Bischöfe Bernhard von Hildesheim, Embricho von Würzburg, Udo von Naumburg, Meingot von Merseburg und Godebald von Meißen, die Markgrafen Konrad von Meißen und Albrecht 〈von Brandenburg〉; Landgraf Ludwig von Thüringen (marchiones Conradum Misnensem, Albertum 〈Brandenburgensem〉; Ludewicum lantgravium Thuringie). - Rekognition fehlt; VU.: D Heinrich V. Stumpf 3116 (für Paulinzella); verfaßt unter Beteiligung von Ekkehard A = Bertolf. Notum fieri volumus.

Originaldatierung:
(idibus maii, Merseburch)

Archival History/Literature

Kop.: Staatsarchiv Weimar, F. 510, Bürgelsches Kopialbuch A, nach 1529, f. 1a-3b (B) und f. 5a-7b (B1) (= Inserte in den Diplomen Heinrichs [VII.] von 1234 und Friedrichs II. von 1236, Böhmer/Ficker/Zinsmaier V, 4 [Nachträge und Ergänzungen] S. 83 Nr. 570, S. 54 Nr. 363). Staatsarchiv Weimar, Außenstelle Altenburg, Schönbergische Sammlungen Nr. 109 (Sammelband Ende 15. Jh.) B1. 5-8, Insert im Diplom Friedrichs II. von 1236. (C). Drucke: Ludwig August Schultes, Directorium diplomaticum oder chronologisch geordnete Auszüge von sämmtlichen über die Geschichte Obersachsens vorhandenen Urkunden Bd. 1, Altenburg 1820 S. 318 Nr. 105. P. Mitzschke, UB von Stadt und Kloster Bürgel Teil 1 1133-1454 (Thüringisch-sächsische Geschichtsbibliothek 3) 1895 S. 12 Nr. 7. DLo.III. 84. Reg.: Heinemann, Cod. dipl. Anhaltinus 1 S. 178 Nr. 233. Mülverstedt, Regesta archiepiscopatus Magdeburgensis 1 S. 433 Nr. 1106. Böhmer-Will, Regesten Mainz 1 S. 302 Nr. 291. Posse/Ermisch, Cod. dipl. Saxoniae Regiae 1, 2 S. 79 Nr. 107. Janicke, UB Hildesheim 1 S. 194 Nr. 212. Dobenecker 1 Nr. 1315. Krabbo, Regesten Brandenburg Nr. 44. F. Rosenfeld, UB des Hochstifts Naumburg 1 (967-1207) (Geschichtsquellen der Provinz Sachsen und des Freistaates Anhalt, Neue Reihe 1, 1) 1925 S. 117 Nr. 136. Stumpf 3319.

Commentary

Die Echtheit dieses Diploms ist umstritten, wobei die letzten Herausgeber HIRSCH/ OTTENTHAL sich nicht definitiv zur Frage der Authentizität geäußert haben. Hingegen hat K.-U. JÄSCHKE, Zu Breitunger Urkunden des 12. und beginnenden 13. Jahrhunderts, in: AfD 16 (1970) S. 143-172, die vorliegende Fassung unseres Diploms zu einer Verfälschung erklärt, die nach 1228 und vor 1234, das heißt vor der Transsumierung durch Heinrich (VII.), vorgenommen worden sei. Wir halten die Argumente von JÄSCHKE für nicht schlüssig und werden im folgenden auf sie wie auf die bisher zu unserem Diplom vorgetragenen Überlegungen soweit wie hier möglich eingehen. Die Benutzung des Hirsauer Formulars (vgl. DH.IV. 280) in der von Heinrich V. für Paulinzella ausgefertigten Fassung beziehungsweise in einem von dieser abgeleiteten Mittelglied (vgl. JÄSCHKE, a.a.O. S. 148f.) hat entgegen der Meinung von HIRSCH/ OTTENTHAL, DLo.III. 84, Vorbemerkung, nichts Auffälliges. Gegen die Ausstellungen von MITZSCHKE, UB Bürgel S. 15, insbesondere hinsichtlich der Lage zum Thüringer Wald, ist festzuhalten, daß die zahlreichen Namen der Narratio für die Gegebenheiten in Bürgel zutreffend abgeändert worden sind. So liegt Bürgel anders als Paulinzella nicht in silva, quę dicitur Louba, sondern iuxta silvam, que dicitur Louba. Daß hirsauische Klöster einander das Hirsauer Formular zugänglich machten, ist geläufig, vgl. L. FALCK, Hirsauische Einflüsse in thüringischen Zisterzienserurkunden Erzbischof Heinrichs I. von Mainz, in: AfD 4 (1958) S. 224. Überdies war Bürgels Stifterin Bertha, Gemahlin des Markgrafen Heinrich von Groitzsch, mit Paulina, der Stifterin von Paulinzella, verwandt, vgl. PETKE, Lothar S. 369-371, H. EBERHARDT, Zur Frühgeschichte von Kloster und Stadt Bürgel, in: Fundamente (Thüringer kirchliche Studien 5) 1987 S. 51-53. - Im Diktat fallen weiterhin auf: Der Abschluß der Invokation durch ein amen, das Fehlen der Signum- und Rekognitionszeilen, eine inkorrekte Jahresdatierung in den Herrscherjahren, in der Zeugenliste die Bezeichnung Albrechts des Bären als Markgraf von Brandenburg und in der Narratio das grammatisch bessere censuum an Stelle des censorum der VU. Diese Verbesserung hat unser Diplom mit dem DKo.III. 188 von 1147 für Ichtershausen gemein, das, von Wibald von Stablo - ebenfalls unter Verwendung der VU. Heinrichs V. für Paulinzella - verfaßt, von einer bis zum Jahre 1157 für Ichtershausen tätigen Hand (ACHT, Mainzer UB 2 S. 202 Nr. 106, S. 401 Nr. 222, DF.I. 176) mundiert worden ist, vgl. HAUSMANN, DKo.III. 188, Vorbemerkung, und ACHT, Mainzer UB 2 S. 202 Nr. 106, Vorbemerkung. Diese Hand (J 2) gehört zur Ichtershausener Schreibschule; deren erste Haupthand ist der Georgenthal-Ichtershausener Schreiber G = J 1, dem die Gründungsurkunde Erzbischof Heinrichs von Mainz für Georgenthal von 1143 und die erzbischöfliche Bestätigungsurkunde für Ichtershausen von 1147 (ACHT, Mainzer UB 2 S. 66 Nr. 37, S. 188 Nr. 98) zugewiesen werden, vgl. die jeweiligen Vorbemerkungen. Im Eigendiktat dieses Schreibers begegnet gelegentlich ibidem, was sich in vorliegendem Diplom in charakteristischer Abweichung von der VU. ebenfalls findet (vgl. ACHT, Mainzer UB 2 S. 190 Nr. 98: personam ibidem subrogandam, ... in populo ibidem manente, S. 191 ... pauperum Christi ibidem congregatorum und unser Diplom: confluente ibidem rivulo, ... sub regula monastica ibidem deo serviencium). Beachtenswert ist auch, daß derselbe Verfasser in Mainzer UB 2 S. 190f. Nr. 98 idem vero prepositus und abweichend vom Hirsauer Formular (in der Fassung der VU. für Paulinzella) statt des dortigen is demum advocatus die Wendung idem vero advocatus und damit dieselbe Fassung aufzuweisen hat wie unser Diplom (idem vero advocatus). Die Breitunger Fälschung auf Otto I. (DO.I.458 = H. WEIRICH, UB der Reichsabtei Hersfeld 1, 1, 1936 S. 109 Nr. 59), welche JÄSCHKE, a.a.O. S. 149f., auf ein dieser und unserem Diplom gemeinsames, in der Hauptsache von D Heinrich V. für Paulinzella abzuleitendes Mittelglied zurückführt, hat an dieser Stelle isdem enim advocatus. Schließlich stammt die Datierung unseres Diploms nicht von Ekkehard A = Bertolf. Allerdings ist sie nicht so charakteristisch, daß mit Sicherheit für sie dieselbe Autorschaft wie für jene der nicht von Wibald stammenden Datierung im DKo.III. 188 oder für die von einem Georgenthaler Schreiber stammende Datierung von DKo.III. 102 beansprucht werden kann, vgl. nur die Datierung von DKo.III. 189. Die DDKo.III. 102 und 188 sind zweifellos in derselben Schreibschule entstanden, was auch die identische Gestalt der Monogramme - irrtümlich spricht HAUSMANN, DKo.III. 102, Vorbemerkung, auch von einer Identität der Chrismen - erklärt. Die genannten Diktateigentümlichkeiten setzen unser Diplom mit den zwei Angehörigen der Georgenthal-Ichtershausener Schreibschule J 2 und G/J 1 in Beziehung. Wie diese des näheren gestaltet war, ist ungeklärt. Denkbar erscheint, daß der Verfasser unseres Diploms seit 1143 in dem zisterziensischen Georgenthal gelebt und mit seinem Diktat auf die dort im Entstehen begriffene Schule eingewirkt hat. Daß dagegen unser Diplom in den vierziger oder fünfziger Jahren des 12. Jahrhunderts in Georgenthal/Ichtershausen überarbeitet worden wäre, ist unwahrscheinlich, weil dafür ein Motiv nicht zu erkennen ist. - Sowohl von MITZSCHKE, UB Bürgel S. 16, als auch von HIRSCH/ OTTENTHAL, DLo.III. 84, Vorbemerkung, ist die in der Zeugenreihe erscheinende Zubenennung Brandenburgensis für Markgraf Albrecht den Bären als Argument für eine spätere verfälschende Überarbeitung unseres Diploms verwendet worden. Tatsächlich ist diese Zubenennung sonst erst seit 1142, und zwar in der Regel in von Wibald von Stablo verfaßten Urkunden, überliefert, vgl. HAUSMANN, Reichskanzlei und Hofkapelle S. 175f. Zu den diese Zubenennung aufweisenden Diplomen zählt auch das schon erwähnte DKo.III. 188 für Ichtershausen, das von Wibald verfaßt, jedoch von dem Schreiber J 2 mundiert wurde. Schon HAUSMANN, Reichskanzlei und Hofkapelle S. 176, mochte nicht entscheiden, ob im Falle dieses Diploms die Zubenennung des Markgrafen auf Wibald als den Verfasser des Kontextes oder auf den Empfänger-Schreiber zurückzuführen sei. Zum Markgrafentitel hat W. PODEHL, Burg und Herrschaft in der Mark Brandenburg, 1975 S. 485 - einer Überlegung von W. SCHLESINGER folgend - die einleuchtende Erwägung vorgetragen, die Bezeichnung deute die Zustimmung des deutschen Königs zur zukünftigen Übernahme des Erbes von Pribyslav-Heinrich von Brandenburg durch den Askanier unter der Bedingung an, daß dieses im Unterschied zur Zauche als Bestandteil der vom Reich verlehnten Nordmark zu gelten habe. Nun ist durchaus vorstellbar, daß nicht erst Konrad III. nach 1140, sondern bereits Lothar im Jahre 1134 die Erhebung Albrechts des Bären zum Markgrafen (vgl. Reg. 392) von dieser Bedingung abhängig gemacht hat und diesem Tatbestand nicht nur von Wibald, sondern auch von Schreibern im Umkreis von Bürgel, Georgenthal und Ichtershausen Rechnung getragen wurde. Wahrscheinlicher ist aber, daß im Original unserer Urkunde die als Zeugen erscheinenden Markgrafen wie in dem Diplom Reg. 480 (marchiones Chǒnradum, Adalbertum) nur mit ihren Namen aufgeführt waren und die Zubenennungen Brandenburgensis sowie - für den Wettiner - Misnensis bei den Insertionen des 13. Jahrhunderts oder im Zuge der Kopien in die heutigen Überlieferungsträger im Zuge einer nur redaktionellen Überarbeitung hinzugefügt worden sind. Wie das amen nach der Invokation unserer Urkunde sowie das nach der Invokation des DKo.III. 85 für Bürgel eingesetzte amen zeigen - in der Edition des Konraddiploms durch HAUSMANN ist es allerdings offenbar versehentlich ausgefallen, während es in den Drucken von HEINEMANN, Cod. dipl. Anhaltinus 5 S. 283 Nr. 296a, von POSSE/ ERMISCH, Cod. dipl. Saxoniae Regiae 1, 2 S. 123 Nr. 176, und von MITZSCHKE, UB Bürgel S. 28 Nr. 11, erscheint-, hat es solche erweiternden Texteingriffe gegeben. Ein amen nach der Invokation ist Naumburger und Bürgeler Diktat zu Anfang des 13. Jahrhunderts, vgl. die Urkunden Bischof Bertholds von Naumburg von 1204 (ROSENFELD, UB Naumburg 1 S. 376 Nr. 421) und des Abtes von Bürgel von 1225 (MITZSCHKE, UB Bürgel S. 78 Nr. 62), vgl. HIRSCH/ OTTENTHAL, DLo.III. 84, Vorbemerkung, JÄSCHKE, a.a.O. S. 156. - Gegen JÄSCHKE, a.a.O. S. 152, der eine damit für unser Diplom ursprünglich anzunehmende Mischung von Zeugennennungen sowohl mit als auch ohne Anführung ihres Amtsbereiches in denjenigen Zeugenreihen, die von Ekkehard A stammen, für unmöglich erklärt, vgl. nur Reg. 394. Auch das Fehlen der Signum- und Rekognitionszeilen sowohl in unserem Diplom als auch in DKo.III. 85 für Bürgel wird sehr wahrscheinlich auf die Überlieferung zurückgehen wie auch die entstellte Angabe von Lothars Herrscherjahren imperii sui anno decimo, deren originale Fassung sich in der Datierung von Reg. 480 anno vero regni regis Lotharii Xo, imperii IIIo , noch erkennen läßt. Keinen Anlaß zu Bedenken gibt die Tatsache, daß im letzten Satz der Dispositio, der nochmals die Tradition des Klosters mit seiner gesamten Ausstattung an Gott und die hl. Maria ut predictum est formuliert, der VU. gefolgt und darüber vergessen wurde, daß Bertha ihre Stiftung dem hl. Petrus aufgelassen hatte. Die Annahme, daß unser Diplom nur in einer in fälschender Absicht vorliegenden Überarbeitung vorliegt, ergibt sich somit keineswegs zwingend aus den dargestellten Eigentümlichkeiten. Die Zeugenliste (Huic confirmacioni idoneos adhibuimus testes...) bewahrt das Diktat des Bertolf. - Insbesondere MITZSCHKE, UB Bürgel S. 14 - vgl. aber auch HIRSCH/ OTTENTHAL in ihrer Vorbemerkung - gründete den Verfälschungsverdacht gegen vorliegendes Diplom jedoch vor allem auf die Behauptung, daß die in ihm verliehenen Rechte der durch die Urkunde Bischof Udos von Naumburg von 1133 (ROSENFELD, UB Naumburg 1 S. 113 Nr. 130) und das Privileg Papst Gregors IX. vom 28. November 1228 (POTTHAST 8283, DOBENECKER 3 Nr. 35) verbrieften Stellung des Klosters gegenüber dem Naumburger Bischof zuwiderliefen. Noch von W. SCHLESINGER, Kirchengeschichte Sachsens 2, 2. Aufl. 1983 S. 189 mit Anm. S. 619, und von CL. BORGOLTE, Studien zur Klosterreform in Sachsen im Hochmittelalter. Diss. phil. Braunschweig 1976 S. 187, sind sowohl unser Diplom als auch die Urkunde Bischof Udos hinsichtlich des Rechtsverhältnisses von Bürgel zu Naumburg in einer Weise verstanden worden, daß fast zwangsläufig Widersprüche und Verfassungsgegensätze zwischen beiden Texten gesehen werden mußten. Bischof Udo beurkundete 1133, daß er auf den Wunsch Markgraf Heinrichs von Groitzsch und von dessen Ehefrau Bertha unter Zustimmung des Hochstiftsvogtes Markgraf Konrad von Meißen ad honorem domini nostri Jesu Christi et sanctissimę genitricis eius Marię sanctique Georgii martiris ad congregationem monachorum libere constituendam in quadam hereditate sua Burgelin, de qua longa inter nos, ut ęcclesię nostrę pertineret, contentio habebatur, adimplevi ea conditione, ut abbas, qui prefato loco per canonicam electionem preponeretur, a nobis vel nostris successoribus consecraretur et in cęteris, quę ad divinum cultum pertinent nos et ęcclesiam nostram respiciant. Et ut hęc omnia firma et inconvulsa permanerent, quendam ministerialem suum Adalbertum cum novem mansis in villa Koina super altare beati Petri delegavit. Das heißt, daß Bischof Udo sich die ihm zustehende Lehr-, Weihe- und Jurisdiktionsgewalt vorbehielt, den Mönchen aber die freie Einrichtung ihres Konventes und die kanonische Abtswahl verbriefte. Diese Formel von der kanonischen Abtswahl ließ sich ohne weiteres mit den Regelungen des Hirsauer Formulars, des D Heinrich V. für Paulinzella und unseres danach verfaßten Diploms für Bürgel vereinbaren. Dazu, daß die Hirsauer nicht die Exemtion anstrebten, und zu der von ihnen dem Bischof zugestandenen Weihegewalt und ferner zu dem in der Urkunde Udos - allerdings im Kontext des einzurichtenden Konventes - erwähnten benediktinisch-hirsauischen terminus technicus constituere vgl. JAKOBS, Hirsauer S. 79-82, 99-103. Worum es in dem von der Urkunde erwähnten Streit zwischen Bischof und Klosterstiftern gegangen ist, wird bisher recht unterschiedlich beantwortet. E. ANEMÜLLER, UB des Klosters Paulinzelle (Thüringische Geschichtsquellen NF 4) 1068-1534, 1905 S. 18 Nr. 11, erblickt in der Frage der Abhängigkeit des Klosters vom Naumburger Domstift den Streitpunkt. W. SCHLESINGER, Kirchengeschichte Sachsens 2, 2. Aufl. 1983 S. 189 mit Anm. S. 619, sieht im Widerstand des Bischofs gegen das Vorhaben der Stifter, Bürgel "nach Hirsauer Art von der Gewalt des Diözesanbischofs freizustellen" den Kern der Auseinandersetzung, während CL. BORGOLTE, Studien zur Klosterreform S. 186, in der Urkunde einen "Kampf über die Zuordnung der Gründung (sc. Bürgel) zur Naumburger Kirche" erblickt. Nach der grammatischen Struktur des betreffenden Satzes in der Urkunde Bischof Udos wurde jedoch nicht über die Rechtsstellung des Klosters, sondern darüber gestritten, daß beziehungsweise ob die hereditas Bürgel Besitz der Groitzscher Stifter oder Pertinenz der Naumburger Kirche war oder sein sollte. Daß es zunächst einmal um die Frage gegangen ist, wer eigentlich Herr von Grund und Boden in Bürgel war, ist aus der Regelung am Schluß zu folgern, welche vorsieht, daß Bertha oder Heinrich - wer das Subjekt ist, ist nicht eindeutig - der Naumburger Kirche (altare beati Petri) einen Ministerialen mit 9 Hufen in Kayna aufgelassen hat. Vgl. in diesem Sinne auch JÄSCHKE, a.a.O. S. 154. Möglicherweise hatten Heinrich und Bertha von Groitzsch und der Bischof bereits bestimmte Vereinbarungen über das Gut Bürgel getroffen, welche jetzt durch den Plan, ein Kloster zu stiften, umgestoßen wurden. - Der von MITZSCHKE, UB Bürgel S. 14, SCHLESINGER, a.a.O. S. 619, und BORGOLTE, a.a.O. S. 187, zwischen der Urkunde Udos und unserem Diplom angeblich festzustellende Verfassungsgegensatz existiert gar nicht. Auch stehen die durch das Privileg Gregors IX. bezeugten Besitzrechte Naumburgs an Bürgel in keinem Widerspruch zu unserem Diplom. Das ergibt sich aus den subtilen Veränderungen, die in der Narratio des Diploms gegenüber der Vorlage vorgenommen worden sind; zu Unrecht spricht JÄSCHKE, a.a.O. S. 147 und 152, von einer "sklavischen" Anlehnung unseres Diploms an die VU. Die Narratio der VU. berichtet, daß die Stifter das Kloster Paulinzella nebst Besitz ex toto super altare delegaverunt et contradiderunt domino Deo, sanctę Marię sanctisque apostolis et sancto Benedicto in potestatem et proprietatem et predicti monasterii abbati nomine Gerungo eiusque successoribus in dispositionem liberam... Unser Diplom formuliert, daß die Stifterin Bertha das Kloster der hll. Maria und Georg in Bürgel nebst Besitz ex toto super altare beati Petri delegavit et in potestatem et proprietatem patri ipsius loci eiusque successoribus in dispositionem liberam ... contradidit. Hier wird also berichtet, daß Bürgel an den hl. Petrus aufgelassen und zugleich dem Abt die Herrschaft über das Kloster zugewiesen worden sei. Eigenkirchenherr ist der hl. Petrus geworden, also (mit Paulus) der Hauptpatron des Naumburger Bistums; vgl. zu diesen H. ZIMMERMANN, Papsturkunden 896-1046. Zweiter Band: 996-1046 (Österr. Akad. d. Wiss., Phil.-hist. Kl., Denkschriften 177) Wien 1985 Nr. 581 = ROSENFELD, UB Naumburg 1 S. 18 Nr. 24 (1028: Petrus und Paulus), ROSENFELD, S. 40 Nr. 49 = DH.III. 112 (1043: Petrus), ROSENFELD, S. 42 Nr. 50 = DH.III. 175 (1046: Petrus), ROSENFELD, S. 46 Nr. 53 = DH.III. 301 (1052: Petrus und Paulus), ROSENFELD, S. 52 Nr. 60 = DH.IV. 131 (1064: Petrus und Paulus), ROSENFELD, S. 123 Nr. 143 = DKo.III. 13 (1138: Petrus), ROSENFELD, S. 152 Nr. 173 (1145: Petrus und Paulus), ROSENFELD, S. 168 Nr. 187 (1148: super altare beati Petri et Pauli ... tradidit), ROSENFELD, S. 186 Nr. 209 (1152: Petrus und Paulus), ROSENFELD, S. 217 Nr. 235 (1159: ... ęcciesię beati Petri...) ROSENFELD, S. 224 Nr. 240 (1161: ad altare beati Petri in Nuenburc ... contradidimus). In Naumburgs Besitz wird Bürgel 1228 erneut erwähnt; dagegen erblickt JÄSCHKE, a.a.O. S. 158, in dem in unserem Diplom genannten altare beati Petri einen Petersaltar des Klosters. - Bertha erscheint zwar als Stifterin; aber daß sie ursprünglich eigenkirchenherrliche Rechte an Bürgel besessen hätte, führt unser Diplom nirgendwo explizit aus; gegenüber der VU. ist die umfängliche abdicatio der Stifter vielmehr entfallen. Dieser Befund steht mit dem schon aus der Deutung der Urkunde von 1133 gewonnenen Bild im Einklang, daß Bertha nicht oder nicht unbestritten Herrin des Bürgeler Klostergrundes gewesen ist. - Die Herrschaftsstellung des bischöflichen Eigenklosterherrn war durch die Abts- und Vogtwahlbestimmungen des Diploms auf seine bischöfliche Gewalt beschränkt. Wie aus seinem Eigenkloster Posa bei Zeitz und anderwärts mehrfach bezeugt ist, schlossen bischöfliche Eigenklosterherrschaft und Hirsauer Reform einander nicht aus, vgl. JAKOBS, Hirsauer S. 148 mit Anm. 50, JÄSCHKE, a.a.O. S. 155, dagegen unzutreffend SCHLESINGER, a.a.O. S. 189. JÄSCHKE, a.a.O., versucht den Nachweis, daß nach 1228 und vor 1234 sowohl wegen der Vogtei (vgl. S. 153) als auch wegen der bischöflichen Herrschaft über die bürgelschen Temporalien, welche 1228 dem Bischof von Naumburg verbrieft worden sind, unser Diplom weitgehend verfälscht worden sei. Zum Schutz vor dieser Herrschaft habe Bürgel wohl seit 1227 das Zinsverhältnis zur römischen Kurie angestrebt (S. 169, 171). JÄSCHKE arbeitet jedoch, wie er selbst einräumt (vgl. S. 154f.), mehrfach mit Argumenten e silentio, die hier nicht einzeln diskutiert werden können. Der Versuch seines Nachweises, daß Bürgel erst im 13. Jahrhundert der römischen Kurie zinspflichtig geworden sei (S. 159ff.), scheint nicht geglückt; der Interpolationsverdacht gegen das D Heinrich (VII.) für Bürgel gründet auf dem Mißverständnis, daß der Staufer dem Kloster den Erwerb von 6 ganz bestimmten Hufen Königsgut gestattet habe, was ganz unglaubhaft sei (S. 158); tatsächlich hat der König erlaubt, daß Bürgel von jedermann jeweils bis zu 6 Hufen Königsgut erwerben dürfe (facientes talem gratiam, ut de bonis nostris et imperii licenter a quacunque persona humili vel alta infeodata sive ministeriali nostra et imperii sex mansos titulo emptionis, largitionis seu concambii accipiant vel aquirant libere tenendos et perpetuo possidendos). Vor allem ist nicht erklärt, wieso Bürgel in einer angeblich gegen Naumburg gerichteten Fälschung entgegen der VU. nicht den Titelheiligen, also den hll. Maria und Georg, sondern in dann höchst riskanter Weise dem hl. Petrus aufgelassen worden wäre. Da der hl. Petrus mit Paulus der Patron Naumburgs war, hätte man gerade denjenigen zum "Eigenkirchenherrn" gemacht, dessen Temporalienherrschaft die angebliche Fälschung hätte unterlaufen wollen. Daß mit dem hl. Petrus nicht die römische Kirche gemeint ist, erhellt daraus, daß die Unterstellung unter den römischen Schutz im Hirsauer Formular ihren Platz nicht in der Narratio, sondern am Ende der Dispositio hat. Schließlich stellt auch JÄSCHKE, a.a.O. S. 171, die hirsauische Prägung Bürgels, welche nicht erst seit dem Anfang des 13. Jahrhunderts Platz gegriffen haben kann, nicht in Abrede. - So ist zusammenfassend zu sagen, daß unser Diplom echt ist und mit dem amen nach der Invokation und wahrscheinlich der Ergänzung Brandenburgensis zu Anfang des 13. Jahrhunderts eine nur unwesentliche redaktionelle Ergänzung - formal: eine Verunechtung - erfahren hat. - In der Narratio fällt noch auf, daß sie den Passus der VU. ad ipsum monasterium construendum et vitam monachicam ibidem instituendam omnia, que in hoc mundo hereditario iure habere videbantur, magna cum devotione tradiderunt ausläßt. Tatsächlich hat Bertha nicht ihren gesamten Besitz dem Kloster zugewandt; Teile ihres Erbes gelangten vielmehr an Friedrich Barbarossa, vgl. PETKE, Lothar S. 370f. - Bei der Abtswahl wird ganz im Sinne der Hirsauer Konstitutionen (MIGNE PL 150 Sp. 1037 C-D: Electio domni abbatis hoc habet quasi legitimum sempiternum, quod ad eam nullus mortalium interesse solet preter eos solos, qui sunt ecclesie nostre professi), aber abweichend von der VU. (in choro monasterii conveniant et una clero atque populo) die Anwesenheit des Klerus und des Volkes nicht mehr ausdrücklich zugestanden, vgl. auch JÄSCHKE, a.a.O. S. 153. - Über die Vogtei bei hirsauischen Klöstern vgl. JAKOBS, Hirsauer S. 153ff. Eine Beteiligung der Stifter an der Wahl des Vogtes ist, wie schon in der VU., im Gegensatz zu Hirsau nicht mehr vorgesehen. Der Grund dafür mag sein, daß Berthas Gemahl Markgraf Heinrich von Groitzsch am 31.12.1135 ohne leibliche Erben gestorben war, vgl. PETKE, Lothar S. 374. In der Tatsache, daß unser Diplom auch dem Konvent die Befugnis verleiht, den Vogt zum Placitum einzuladen, erblickt JÄSCHKE, a.a.O. S. 153, offenbar ein Indiz dafür, daß die stärkere Berücksichtigung der Konventsinteressen eines der beiden angeblichen Fälschungsmotive gewesen sein könnte. - Über Diener und Dienstleute in hirsauischen Klöstern vgl. JAKOBS, Hirsauer S. 173-189. - Als unter päpstlichem Schutz stehendes Kloster wird Bürgel im Liber censuum genannt (P. FABRE/ L. DUCHESNE, Le Liber censuum de l' Église Romaine tom. 1, Paris 1910 S. 168 a Nr. 2: In episcopatu Cicensi ... Ecclesia sancte Marie et sancti Georgii in Burgelin I auri marabutinum). Zu hirsauisch geprägten, unter päpstlichen Schutz gestellten bischöflichen Klöstern vgl. zum Beispiel Berge (Erzbistum Magdeburg), Hugshofen (Bistum Straßburg), das trierische Wigoldesberg bei Odenheim im Bistum Speyer und St. Ulrich und Afra in Augsburg, vgl. JAKOBS, Hirsauer S. 48, 53, 55, 60. - Zu den topographischen Angaben und zur Lage des Klosters vgl. MITZSCHKE, UB Bürgel S. 16, DOBENECKER 1, Register. - NUU: BÖHMER/ FICKER/ ZINSMAIER V, 4 (Nachträge und Ergänzungen) S. 54 Nr. 363, S. 83 Nr. 570.

Nachträge

Submit an addendum
Submit
Cite as:

RI IV,1,1 n. †481, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1136-05-15_1_0_4_1_1_481_F481
(Accessed on 29.03.2024).