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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,1

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Lothar setzt in Übereinstimmung mit den Wünschen des Abtes Anno vom Michaeliskloster in Lüneburg fest, daß er alle jene Lehen, welche die freien Lehnsleute des Abtes empfangen hatten, vollständig in die Nutznießung des Klosters zurückgestellt habe, bestimmt, daß künftig der Abt Lehen nur an Klosterministerialen verleihe, die daran kein Lehnrecht besitzen sollen, verfügt, daß die Ministerialen des Klosters dasselbe Recht haben wie seine eigenen Ministerialen (omnia beneficia, quę liberi homines abbatis quoquo modo acquisierant, in usus ęcclesię ex integro recepimus statuentes et precipientes, ut nullus deinceps abbas aliquod beneficium nisi ministerialibus ęcclesię dare presumat et si fecerit, nullum ius beneficiorum optineant. Ministeriales ęcclesię eadem iusticia qua nostri fruantur) und erläßt folgendes Vogteistatut: 1. Der Klostervogt hält dreimal jährlich Gericht, und zwar nur an dem dafür bestimmten Tag, und empfängt dabei als Servitium 20 Schillinge. 2. Wer immer ihm büßt, soll mit 8 Schillingen büßen; da davon der Vogt ein Drittel und der Abt zwei Drittel empfangen, hat der Abt dem Vogt die ganze Buße überlassen, jedoch unter der Bedingung, daß der Vogt als Buße so viel erhält, wie der Abt oder sein Beauftragter bestimmen (Quicumque ei componere debet, octo solidis componat. Quorum, cum tertiam partem advocatus, duas deberet abbas accipere, predictus abbas totum advocato dari concessit, sub ea tamen conditione, ut advocatus de predicta compositione tantum accipiat, quantum abbas vel eius missus consuluerit). 3. Die Ernennung eines Untervogtes und die Beschwerung der familia des Klosters durch Herberge, Leistungen für Pferde und Abgaben werden verboten. 4. Der Nachlaß von Friedlosen ( de his, qui elôs dicuntur) fällt zu zwei Dritteln an den Abt und zu einem Drittel an den Vogt. 5. Auf Verlangen des Abtes kann vom Vogt ein Beauftragter (missus) ernannt werden, welcher für das Kloster und dessen familia, wann und wo immer der Abt es befiehlt, Recht spricht und fragt (qui iusticiam ęcclesię et familię, ubicumque abbas iusserit, faciat et requirat). Die Buße an diesen Beauftragten wird auf drei Schillinge veranschlagt. Wenn dieser in irgendeiner Sache entgegen dem Willen des Abtes verfährt, ist er alsbald durch den Vogt abzuberufen und nach dem Willen des Abtes durch einen anderen zu ersetzen. Bei Übertretung der vorgenannten Bestimmungen wird mit 20 Pfund Goldes (XX libras auri) gebüßt, die je zur Hälfte an die kaiserliche Kammer und an das Kloster fallen. - Ego Berhthaldus vice Adelberti archicancellarii recognovi; verfaßt und mundiert von Ekkehard A = Bertolf. SI. 3. Cum omnibus ex.

Originaldatierung:
(non. kal. oct., Luniburc)

Archival History/Literature

Or.: Niedersächsisches Hauptstaatsarchiv Hannover, Celle Or. 100 Michaeliskloster Lüneburg Nr. 7 (A). Abb.: Kaiserurkunden in Abb. VI, 9 (= Nr. 177). Drucke: A.Ch. Wedekind, Noten zu einigen Geschichtschreibern des deutschen Mittelalters 3, 1833 S. 175 Nr. 32. W. v. Hodenberg, Lüneburger Urkundenbuch 7. Archiv des Klosters St. Michaelis zu Lüneburg 1, 1861 S. 14 Nr. 16. Böhmer, Acta imperii selecta S. 78 Nr. 85. DLo.III. 75. Reg.: Stumpf 3311.

Commentary

Laut HIRSCH/ OTTENTHAL, DLo.III. 75, Vorbemerkung, und SCHUM, in: KAISERURKUNDEN, Text, 1891 S. 130, soll der Platz für das - wegen der Schmalheit des Pergaments unter die Rekognition gerückte - Siegel durch einen Kreis ausgespart sein, der in der Abbildung nicht erkennbar sei. Am Original konnte dieser Kreis nicht festgestellt werden. Die von den genannten Autoren ferner geäußerte Annahme, daß die Eintragung der Herrscherjahre vor der Besiegelung erfolgte, entspricht wohl der Regel, ist aber an Hand des Originals nicht zwingend zu beweisen; denn es ist nicht sicher, daß die heute verlorene Siegelschüssel des stark reduzierten Siegels den langen Schaft des i am Wortanfang von imperii tatsächlich bedeckt hat. - Das umfangreiche Vogteistatut ist den von Lothar gewährten Regelungen für St. Aegidien (Reg. 410), Wildeshausen (Reg. 447), Königslutter (Reg. 450) und auch für Stablo (Reg. 634) an die Seite zu stellen; es beabsichtigt, die Rechte des Hochvogtes zugunsten der klösterlichen familia zu beschneiden. Hochvogt von Wildeshausen war der Vogt EgiImar; Hochvogt in St. Aegidien und von Königslutter war Lothar selbst, der die Vogtei durch einen seiner Ministerialen verwalten ließ. Dagegen wird hier die Einsetzung eines Untervogtes ausdrücklich verboten. Gegen H.-J. FREYTAG, Die Herrschaft der Billunger in Sachsen, 1951 S. 45 f., und VOGT, Herzogtum S. 115f., ist mit L. HÜTTEBRÄUKER, Das Erbe Heinrichs des Löwen, 1927 S. 34, und O.G. OEXLE, Die "sächsische Welfenquelle" als Zeugnis der welfischen Hausüberlieferung, in: DA 24 (1968) S. 490f., anzunehmen, daß nicht Lothar, sondern Heinrich der Stolze Vogt von St. Michael gewesen ist. Obwohl es dessen Untervogt gewesen sein wird, der das Kloster bedrängt haben dürfte, wurde vermutlich aus Rücksicht auf den kaiserlichen Schwiegersohn dessen Name nicht genannt. - Ob die Klosterministerialen von Lothar den Reichsministerialen (so HIRSCH/ OTTENTHAL, DLo.III. 75, Kopfregest), seinen herzoglichen Ministerialen (so VOGT, a.a.O. S. 116 Anm. 9; zur Frage der Wahrnehmung der sächsischen Herzogsgewalt durch Heinrich den Stolzen vgl. jedoch Reg. 115) oder - wie H.C. FAUSSNER, Die Verfügungsgewalt des deutschen Königs über weltliches Reichsgut im Hochmittelalter, in: DA 29 (1973) S. 358 Anm. 47, will - den königlichen Ministerialen auf Haus- und Eigengut gleichgestellt werden sollten, ist offen. In den Augen der Zeitgenossen werden sie jedenfalls Ministerialen des Königs oder Kaisers geworden sein; vgl. für diese Sicht eine Urkunde Bischof Rudolfs von Halberstadt von 1137, SCHMIDT, UB Halberstadt 1 S. 154 Nr. 186: Bernardus etiam minister inperatoris ... donavit sub testibus Heinrico de Neinthorp, Bertholdo, utrisque ministris regis. Wegen der großen Zahl von Neindorf-Orten im Halberstädtischen ist freilich eine sichere Lokalisierung der Zubenennung des Heinrich von Neindorf und somit eine Entscheidung, ob dieser Ministeriale etwa auf Gut Haldenslebener oder Süpplingenburger Herkunft oder auf Reichsgut saß, nicht möglich. Immerhin ist bemerkenswert, daß eine Seitenlinie der welfischen Ministerialen von Blankenburg im 13. Jh. ihren namengebenden Sitz in Hausneindorf 2 Kilometer nordwestl. Gatersleben (südöstl. Halberstadt) hatte, vgl. L. FENSKE/ U. SCHWARZ, Das Lehnsverzeichnis Graf Heinrichs I. von Regenstein 1212/1227, 1990 S. 424-428. - Über Abt Anno von Lüneburg, den ehemaligen Notar des Kaisers, und seine Beziehungen zu Lothar vgl. PETKE, Lothar S. 20-25.

Nachträge

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Cite as:

RI IV,1,1 n. 455, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1135-09-23_1_0_4_1_1_455_455
(Accessed on 28.03.2024).