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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

Displaying record 433 of 1338.

Papst Johannes (XIII.) teilt dem Abt Gottfried von San Bartolo bei Ferrara (Godefrido monasterii sancti Bartholomęi extra muros Ferrarienses abbati) mit, daß er auf Grund seiner ihm durch den edlen Azzo Atestinus überbrachten Bitten sein Kloster in den päpstlichen Schutz (sub beati Petri et nostra immediata protectione) aufnehme; befiehlt die Beobachtung der Benediktinerregel; eximiert das Kloster von der Jurisdiktion des Bischofs von Ferrara, dem dieses nur am Bartholomäustage jährlich zwei Veroneser Pfennige schulde; bestätigt den Abt in seiner Würde und gestattet ihm das Tragen der Mitra sowie des Bischofsringes und -stabes während der Messe; erlaubt die Aufnahme von Klerikern und Laien ins Kloster; verbietet das Verlassen des Klosters ohne Erlaubnis des Abtes und ohne Entlaßbrief; erlaubt das Zelebrieren im Kloster auch in Interdiktszeiten bei verschlossenen Türen; bestätigt alle Freiheiten, Gewohnheiten und Immunitäten des Klosters, besonders das Begräbnisrecht, sowie alle Klosterbesitzungen samt deren Pertinenzen, besonders genannte Kirchen in und bei Ferrara und verbietet die Einhebung des Neubruch- und Viehzehnten vom Kloster. ‒ Apostolicam sedem ... Dat. Romę apud s. Petrum pont. nostri a. II.

Archival History/Literature

Org.: Kop.: 17. Jh., Rom Bibl. Vat.: Cod. Barb. lat. 3214 fol. 6. Druck: Pflugk-Harttung, Acta II 47; Zimmermann, PUU. 338 n. † 173. Reg.: Pflugk-Harttung, Iter 183 n. 81; JL. †3711; IP. V 232 n. †1; Santifaller, LD. 315. Lit.: A. Ostoja, L'antica abbazia benedettina di S. Bartolomeo alle porte di Ferrara (Ferrara 1959) 26.

Commentary

Zur Geschichte des Klosters vgl. auch IP. V 232. Bereits Ughelli, von dem die zitierte Kopie stammt, hat die Papsturkunde, deren Original schon damals verloren war, in den Pontifikat Johannes' XIII. eingeordnet, da er den Abt Gottfried mit dem wenig später bezeugten gleichnamigen Bischof von Brescia identifizierte, der ein Sohn des Grafen Azzo von Canossa war; Ughelli, Italia 2II 530. Vgl. über Bischof Gottfried auch Pauler, Regnum Italiae 77 f. Der im Privileg genannte Intervenient ist nach dem Beinamen zu schließen ein Angehöriger des Hauses Este. Der Papst sagt von ihm, daß er ihm viel verdanke (per illustrem ac nobilem virum Azium Atestinum, cui multum debere scimus). Die unvollständige und dem damaligen Kanzleigebrauch nicht entsprechende Datierung verweist die Ausfertigung in die Zeit von Okt. 966 bis Okt. 967, in welchem Jahr der Papst allerdings nur im Jan. 967 im Petersdom bezeugt ist (vgl. n. 405). Aus dem Formular und Inhalt der Urkunde ergibt sich jedoch, daß diese eine Fälschung ist, die Kehr in IP. V 232 n. † 1 auf das 13. oder 14. Jh. datiert und als deren Zweck Pflugk-Harttung, Acta II 48 die Bezeugung der Klosterexemtion ansieht. Vgl. auch zu den Zehntrechten Constable, Monastic Tithes 263. Im Kontext wird der Name des zeitgenössischen Bischofs von Ferrara, dessen Jurisdiktion über das Kloster der Papst aufhebt, nur durch N ausgedrückt, was vielleicht nicht den ersten Buchstaben des Namens bezeichnen soll, wie Pflugk-Harttung meinte, sondern mit nomine aufzulösen ist und andeutet, daß der Fälscher den Namen selbst nicht kannte oder dem Kopisten dieser unlesbar blieb. Ein mit N beginnender Bischof von Ferrara ist im 10. Jh. nicht bezeugt. Möglicherweise handelt es sich aber auch um eine Verschreibung von M, und es ist Bischof Martin von Ferrara (vgl. 407) gemeint.

Nachträge

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Cite as:

RI II,5 n. †408, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0967-01-00_4_0_2_5_0_433_F408
(Accessed on 23.04.2024).