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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

Displaying record 264 of 1338.

Papst Agapit (II.) dankt den Regenten und Einwohnern der nordischen Königreiche (regibus, principibus et ducibus gloriosis necnon universis aliis aquilonaria regna inhabitantibus) für die Nachricht über ihre Bekehrung zum Christentum und bestätigt auf Bitten der Könige Edmund von Uppsala und Sven von Dänemark (Amundi Vpsalensis conregis et Sveinotto proregis Daciae) zur Verhinderung weiterer Kämpfe zwischen den beiden Reichen um ihre Vorrangstellung und um Schonen (de terra Scano) eine ihm übersandte, in einheimischer (Runen)schrift und Sprache verfaßte Grenzziehungsurkunde, die in (lateinischer) Übersetzung inseriert wird, bedroht Rechtsverletzung mit der Exkommunikation, ermahnt die beiden Könige zum Frieden und zu guter Regentschaft und bezeichnet endlich als Beglaubigungsmittel der Urkunde das dieser beigegebene päpstliche Siegel. ‒ Quantum ad regnorum detrimentum ... Romae V. kal. Oct., ind. XII., pont. nostri a. IX.

Archival History/Literature

Drucke: C. Lundius, Notae ac observationes in literas Rom. pontificis Agapeti II. de praerogativa atque eminentia regis Upsaliensis sive Soioniae (Uppsala 1703) 1 ff.; Liljegren, Diplomatarium I 24; Zimmermann, PUU. 231 n. † 131. Reg.: Reg. Danicae 6 n. 25; J. CCCLXII; Rydberg, Sverges traktater 135 n. 16; JL. † 3659. Lit.: L. Weibull, Den äldste gränsläggningen mellan Sverige och Danmark (Hist. tidskrift för Skáneland 7/1917, 1‒18); H. Schück, Illustrerad svensk litteratur-historia II (Stockholm 1927 3) 263; N. Ahnlund, Nils Rabenius (Stockholm 1927); Seegrün, Papsttum und Skandinavien 47 u. 204 f.

Commentary

Das päpstliche Schreiben, von dem keinerlei handschriftliche Überlieferung existiert und wohl auch nie existiert hat, ist eine Fälschung aus der Zeit zwischen 1701 und 1703, der Fälscher entweder der Ersteditor, Professor Carolus Lundius (gest. 1715), selbst oder dessen Freund, der schwedische Hofprediger Nils Rabenius (gest. 1717). Die Fälschung wurde auf Grund einer alten Tradition über eine Grenzziehung zwischen Schweden und Dänemark, die sich zuerst in dem älteren Westgotengesetz aus dem 13. Jh. findet (vgl. B. Sjöros, Äldre Västgötalagen, Helsinki 1919, 110 f.), und auf Grund einer wohl von Rabenius gefälschten Runenurkunde hergestellt. Ihr Zweck war, den alten Streit zwischen Dänemark und Schweden um den Vorrang in Nordeuropa zugunsten Schwedens zu entscheiden. Schon bald nach dem Erscheinen des Buches von Lundius wurde die Fälschung von E. Benzelius, Skrifteliga bevis hörande til svenska kyrckishistorien eller Biskops Chrönikan (Uppsala 1716) 11 ff. erkannt Schück entlarvte Lund als Fälscher, während Ahnlund meint, daß dieser bloß von Rabenius getäuscht wurde. Die genannten nordischen Könige werden von Weibull 12 mit Emund Slema von Schweden (1050‒1060) und Sven Estridsen von Dänemark (1047‒1076) identifiziert. Die echte Grundlage der Fälschung, nämlich die Grenzziehung in Südschweden, muß demnach für die Mitte des 11. Jh. angenommen werden. In der Datierung der angeblichen Papsturkunde, die nicht dem Gebrauch der damaligen päpstlichen Kanzlei entspricht, müßte die Indiktion nicht XII, sondern XIII heißen, da man in Rom nach der griechischen Indiktion rechnete, die mit dem 1. Sep. begann, was der Fälscher offenbar nicht wußte. Auch sonst erlaubt dieser sich Verstöße gegen das Formular echter Papsturkunden, wie etwa die Ankündigung der Besiegelung, woran sich sein Machwerk als Fälschung erweist. Die inserierte Urkunde, die angeblich dem Papst more eorum patrio vernaculoque sermone exaratam nobisque transmissam vorlag, gibt sich als ein von dem schwedischen Skalden Tuli de Snevingia abgefaßter Bericht über eine Grenzziehung, die durch Tacald aus Tiundaland und Botild aus Fjärdhundra im Uppland, Botvider aus Hälsingland, Gase aus Västmanland, Grimald aus Östergötland, Torstan aus Västergötland, Grimold Nannir aus Södermanland, Dan aus Schonen, Grimolph aus Halland, Gunkild aus Seeland, Ubbo aus Fünen und Tolne Tokke aus Jütland vorgenommen wurde. Es wurden dabei sechs Grenzsteine in Sunturvasa, Danabek, Kinnesten, Uraksnaes, Lapis albus und Brimsius inter Blekingiam et Moiream situs aufgerichtet, weiters die Insel Danholmen zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden geteilt sowie endlich festgelegt, daß bei Zusammenkünften der drei Könige der Däne zum officium stratoris und der Norwege zum officium strepae gegenüber dem Schweden verpflichtet sei. Das Land südlich bzw. südwestlich der Grenzlinie von Danholmen bis Bröms, also Halland, Schonen und Blekinge, wird Dänemark zugesprochen, und es werden die wichtigsten angeblich in diesem Gebiet liegenden Orte aufgezählt. Diese Ortsnamen stammen jedoch aus Eintragungen eines Geistlichen aus Vedum in eine Handschrift des älteren Westgotengesetzes aus dem Anfang des 14. Jh. und sind in der Gegend des Vättersees zu lokalisieren. Sie wurden also irrtümlich in die Fälschung aufgenommen. Über die Identifizierung der sechs Grenzorte vgl. Rydberg 51 und Weibull 14 Anm. 4 u. 16 Anm. 3. Die vier erstgenannten Orte bilden die Ostgrenze von Halland. Zwischen Blekinge und Möre, Schonen und Småland befand sich vermutlich ein ungerodetes Grenzland, so daß es genügte, die beiden Eckpfeiler der Grenze Bröms (Brimsius) und Wittsjö (Lapis albus) zu bezeichnen.

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Cite as:

RI II,5 n. †243, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0954-09-27_1_0_2_5_0_264_F243
(Accessed on 28.03.2024).