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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Anastasius III. überträgt urkundlich den Bischöfen von Pavia das der römischen Kirche zustehende Recht, die Weihe des erwählten Abtes von Bobbio vorzunehmen.

Archival History/Literature

Erw.: Relatio Sicards v. Cremona an Innozenz III. v. 1207 (Buzzi, Cod. dipl. II 368). Reg.: Desimoni, Reg. 48 n. 48; Cipolla, Cod. dipl. I 284 n. 84.

Commentary

In der Relatio heißt es: Vidimus preterea litteras bone memorie Anastaxii tercii ... bullatas, per quas mandabat Papiensi ... episcopis, ut ellectis monasterii sancti Columbani, quod nullo mediante ad Romanum profitentur eclesiam pertinere, munus benedictionis impenderent. Ähnliche Mandate sollen sowohl grundsätzlich als auch für einzelne Fälle die Bischöfe von Piacenza, Parma und Reggio-Emilia durch die Päpste Lucius II., Eugen III. und Anastasius IV. erhalten haben. Zur Zeit des Papstes Anastasius III. regierte aber in Bobbio ununterbrochen von 903 bis 917 Abt Teudelassius, so daß keine Abtweihe durchgeführt werden mußte. Kehr in IP. VI/2, 254 n. *29 hält daher die Angabe der Relatio für eine Verschreibung und möchte sie entweder auf Anastasius IV. oder Alexander III. beziehen. Ebenso bezweifelt Cipolla, daß Anastasius III. jemals ein solches Privileg ausgestellt habe. Im Jahre 1207 suchten die Mönche von Bobbio durch die Vorlage einer Reihe von Papstprivilegien, die sämtlich nur aus der Relatio bekannt sind (vgl. IP. VI/2, 254 n. *26, *27 u. *29), zu beweisen, daß ihr Kloster nicht der Weihegewalt des Bischofs der erst 1014 begründeten Diözese Bobbio unterstehe; vgl. dazu Buzzi, Cod. dipl. III 147 ff. Auch aus dem Gründungsdatum des Bistums Bobbio erscheint es also eher unwahrscheinlich, daß Anastasius III. ein solches Privileg erteilt haben soll. Anfang des 10. Jh. unterstand Bobbio dem Bischof von Piacenza, aus dessen Jurisdiktionsgewalt sich das Kloster unter Teudelassius lösen wollte, wie n. 25 und n. 27 beweisen. Wenn nicht ein Schreibfehler der Relatio, so muß eine Fälschung angenommen werden.

Nachträge

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Cite as:

RI II,5 n. †3, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0911-00-00_3_0_2_5_0_4_F3
(Accessed on 28.03.2024).