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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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Synode in anwesenheit des königs. Die im voriahr nach Verdun ausgeschriebene synode (vgl. no 154a) und ebenso eine unter dem vorsitz Rodberts von Trier 948 ian. 13 zu Mouzon (das später wenigstens auch zum deutschen reich gehörte, Bresslau Konrad II. 2,406) abgehaltene endeten resultatlos, da Hugo mit berufung auf die erlangte bestätigung des papstes ferne blieb; iedoch wurde vorläufig, unbeirrt durch die behauptungen Hugos, dem Artold bis auf eine für den 1. august ausgeschriebene allgemeine synode das erzbistum Reims zugesprochen. Flodoardi Ann. 947. 948 und Hist. Rem. IV, 34. 35, M.G.SS. 13, 585. 588. Nun wandte sich wie schon früher Hugo, so auch Artold an den papst und überreichte durch Ottos gesandten (wol den schon zu iahresanfang dort weilenden Hadamar von Fulda, vgl. Jaffé-L. 3641‒3643) eine klageschrift. Flodoardi Hist. Rem. IV, 35 ib. 13,588. Agapit schickte den bischof Marinus von Bomarzo (M. Patriae chart 2, 40) an Otto propter evocandam et aggregandam generalem synodum, zu welcher an einzelne bischöfe Germaniens und Galliens specielle einladungen ergiengen. Flodoardi Ann. = Hist. Rem. IV, 34; daher auch die wahl des versammlungsortes am Rhein. Ueber die verhandlungen besitzen wir 2 aus den akten geschöpfte berichte: ein resumirendes protokoll am besten gedruckt M. Patriae chart. 2,40‒42 aus einer hs. s. X zu Aosta (unvollständig M. G. LL. 2, 24 aus Canisius, über dessen quelle vgl. Weiland in Zeitschr. f. Kirchenrecht 20,455), dann die noch ausführlichere, aber manche umstände übergehende erzählung des augenzeugen Flodoard in den Annalen und soweit Reims betreffend auch in der Hist.Rem. IV, 35; nur aus Flodoards Ann. paraphrasirt und entstellt ist Richer II,69‒82, vgl. Dümmler Otto I 163 anm. 2 mit berechtigtem tadel gegen die unkritische benützung bei Hefele Conciliengesch. 4 2,595 ff. ‒ Zweck der synode nach Flodoardi Ann.: beilegung der französischen wirren, die aus dem streit zwischen k. Ludwig und herzog Hugo, sowie aus dem streit um das erzbistum Reims zwischen Artold und Hugo von Vermandois entstanden waren. Eröffnung am 7. iuni (tagesangabe Flodoard = protokoll, das nur M. G. LL. falsch datirt ist) mit den üblichen gebeten durch den päpstlichen legaten in anwesenheit der bischöfe: Fridirich v. Mainz, Ruotbert v. Trier, Wicfrid v. Köln, Ardold v. Reims, Adeldag v. Hamburg, Herold v. Salzburg, Richgowo v. Worms, Odelrich (Uhoddrich) v. Augsburg, Berhard v. Halberstadt, Didhard v. Hildesheim, Cuonrad v. Konstanz, Starcand v. Eichstädt, Dudo v. Paderborn, Reginbald v. Speier, Bobbo v. Würzburg, Adalbero v. Metz, Gozlin v. Toul, Berenger v. Verdun, Balderich v. Utrecht, Duodo v. Osnabrück, Eberis v. Minden, Hildebold v. Münster, Varaberd v. Tungern, Volgbert (Fulbert) v. Cambrai, Ruodolph v. Laon, Michael v. Regensburg, Adalbert v. Lorch (Passau), Liopdag v. Ripen, Oredo (Horath) v. Schleswig, Reginbert v. Aarhuus, Wichard v. Basel (der letzte nur bei Flodoard, welcher statt des b. v. Aarhuus nochmals den von Ripen nennt; die Cont. Reginonis zählt 34 bischöfe, indem sie zwei in den akten erwähnte anhänger Hugos als anwesend betrachtet). Dann werden k. Otto und k. Ludwig eingeführt, vom legaten feierlich begrüsst; nach verlesung des kreditives des legaten versprechen ihm die könige und bischöfe zustimmung und gehorsam. An seite Ottos erhebt sich zuerst Ludwig, um klage zu führen über herzog Hugo, der ihn zuerst zur herrschaft berufen, dann aus derselben vertrieben und nur gegen überlassung Laons freigegeben habe, erbötniss nach synodalurteil oder befehl Ottos sich vor verdacht eigner schuld zu reinigen (ausführung nur Flodoardi Ann.). Die versammlung antwortet (nur protokoll) mit verbot ieder verletzung der königsgewalt und exkommunikationsdrohung gegen den weder erschienenen noch vertretenen herzog Hugo, wenn dieser sich nicht vor dem synodalgericht stelle (mahnschreiben des legaten an ihn Brower Ant.Trev. ed. II, 1, 457). Darauf anklage gegen erzbischof Hugo (die proclamatio erhalten in Flodoardi Hist. Rem. IV, 35 ib. 13,585‒588 = M. G. LL. 2,21; für die könige wurde sie nach Flodoard verdeutscht): nachdem die von Hugos kleriker vorgelegte bulle Agapets als auf grund eines falschen aktenstückes erschlichen erkannt worden war (nur bei Flodoard), wird das erzbistum Reims dem kläger zugesprochen. Am folgenden tag und auf antrag des erzbischofs von Trier (beides nur bei Flodoard: anwesenheit der könige hier nicht mehr wahrscheinlich) werden erzbischof Hugo sowie die bischöfe welche ihn ordinirt und welche er geweiht hat, unter bedrohung mit der exkommunikation aufgefordert, sich vor der auf den 8. sept. ausgeschriebenen synode zu Trier zustellen; ausserdem wird über die vertreibung des bisch. von Laon, über die entziehung der kirchen durch laien über die ausschliessliche kompetenz des geistlichen gerichtes bei entfremdung des altaropfer und anderes gehandelt. Kurz mit namentlicher hervorhebung nur des Reimser streites auch Cont. Reginonis, daraus die ableitungen der Ann. Hersfeld. M. G. SS. 3, 56. 57; 5,4; 20,786 Herimanni Aug. chr. und Chr. Suev. un. ib. 5,114; 13,67. Im folgenden iahr bestätigte de papst die gefassten beschlüsse. Flodoardi Ann. 949. ‒ Auf diesen aufenthalt wird sich die erwähnung des Marinus in no 134.169, vgl. auch 169a, beziehen. Die auffallende anwesenheit der drei missionsbischöfe von Ripen, Schleswig, Aarhuus könnte sich vielleicht darauf erklären, dass dieselben erst hier geweiht wurden; Adami Gesta Hamm.II, 3.4 erwähnt die errichtung dieser drei bistümer gleichzeitig mit dem priv. Agapets und zum 12. amtsiahr Adaldags; über Ottos einfluss auf christianisirung Dänemarks auch Widukind III, 40, vgl. Dümmler Otto I. 166. ‒ K. Ludwig bittet seinen kön. schwager um waffenhilfe gegen Hugo von Francien. Otto befiehlt dem herzog Konrad ein lothringisches heer aufzubieten, welches nach vier wochen mit dem inzwischen in Lothringen verbliebenen k. Ludwig und dessen anhang anrückt; die lothringischen bischöfe erobern und zerstören die burg Mouzon (vgl. no 154a), und im verein mit dem corps Konrads Mont-aigu, Laon dagegen widersteht; sie bewegen den bischof von Soissons zur unterwerfung unter Artold und citiren herzog Hugo vor das concil, worauf Konrad zurückkehrt.

Nachträge

Addenda (1)

Addendum by Alexander Keller, submitted on 26.12.2022.

Zu:"aus einer hs. s. X zu Aosta"

Diese Handschrift gehört nicht ins 10. Jh. Es handelt sich um

Aosta, Biblioteca capitolare, Cod. 15

Ingelheim steht innerhalb des Pontificale als Zusatz von anderer Hand (Mitte bis Ende 11. Jh.) auf fol. 103r-104v, wobei das fol. 104 in den Ternio fol. 101-107 eingefügt wurde.

Ebenfalls:

R. Amiet, Pontificale augustanum. Le Pontifical du XIe siècle de la Bibliothèque capitulaire d'Aosta (Cod. 15) in: Monumenta liturgica Ecclesiae Augustanae 3, 1975 S.19ff.

 

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Cite as:

RI II,1 n. 166a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0948-06-07_1_0_2_1_1_333_166a
(Accessed on 19.04.2024).