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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

Displaying record 138 of 982.

Slavenkriege. Den Redariern war der kampf noch in der letzten zeit Heinrichs I. wegen verletzung der gesandten Thankmars erklärt worden (no 52a); die ermordung des herzogs Wenzel von Böhmen (no 23e) am 28. sept. 935 (Gumpoldi V. Wenzeslavi c. 18‒20 M. G. SS. 4,219, über den zeitpunkt Köpke-Dümmler Otto I. 52 anm. 1) und die nachfolge des mörders, seines bruders Boleslav, führt zu einem umschwung gegen die deutsche herrschaft; ein häuptling in der nähe Böhmens wird wegen seiner unterwerfung unter die Sachsen von Boleslav mit krieg überzogen, das ihm unter dem grafen Asic (von Merseburg?) zuhilfe geschickte sächsisch-thüringische heer von Boleslav geschlagen und vernichtet, die burg des häuptlings zerstört. Widukind II, 3, die örtlichkeit unbestimmt, vgl. Köpke-Dümmler Otto I. 53. Diese niederlage erfolgte nach Widukind bereits während oder bald nach den krönungsfestlichkeiten als Otto schon gegen die Redarier rüstete; Boleslav blieb daher zunächst straflos; rex autem audito huiuscemodi nuntio minime turbatur, sed divina virtute roboratus cum omni exercitu intrat terminos barbarorum, Widukind I,4, welche Slaven gemeint seien, ergibt sich aus der in no 58 erwähnten rückkehr aus der procincia Sclavorum qui vocantur Riaderi. ‒ Den oberbefehl (principem militiae) übertrug Otto, obwol er den zug persönlich mitmachte, dem grafen Herimann (Billing), welcher dies vertrauen durch einen sieg über die gegner rechtfertigte, aber den neid seines mit einer schwester der k. Mahthilde vermälten (Köpke-Dümmler Otto I. 580) bruders Wichmann und der andern grossen erregte, so dass ersterer das heer verliess, ein gewisser Ekkard, um Herimann zu übertreffen, gegen den königlichen befehl mit freiwilligen tollkühn einen handstreich auf die burg der feinde machte, dabei aber niedergehauen wurde. Widukind II,4; das zum schluss gegebene datum (sept. 25) kann sich nur auf den tod Ekkards beziehen. Der aufbruch muss also sofort nach der dotirung von Quedlinburg und ebenso rasch muss eine der üblichen unterwerfungen der Redarier erfolgt sein, s. no 57b.

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Cite as:

RI II,1 n. 57a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0936-09-00_1_0_2_1_1_138_57a
(Accessed on 19.04.2024).