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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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Synode ut rex sapientissimus cum consilio primatum suorum decrevit unter vorsitz des erzbischofs Hiltibert von Mainz, in anwesenheit der bischöfe Ruodpert von Trier, Unni von Hamburg, Adalvard von Verden, Riquin von Strassburg, Noting von Konstanz, Unwan von Paderborn, Udalrich von Augsburg, Bernhard von Halberstadt, Burchard von Würzburg, Tuoto von Osnabrück, Rumald von Münster, Eberis von Minden: c. 1. feier der apostelfeste und einhaltung der fasten, namentlich der seit alters gebotenen vigilien, c. 2 verbot weltlichen gerichtes an sonn-, fest- und gebotenen fasttagen, sowie auch laut bewilligung des königs verbot der gerichtsladung eine woche vor weihnachten, von sonntag quinquagesima bis eine woche nach ostern und eine woche vor s. Johannes bapt. (vgl. Planck Gerichtsverf. 1, 115), c. 3 verbot iemanden während des kirchenganges durch gebannte ladung zu behindern (banno constringere), c. 4 und 5 bestimmungen über die processirung und bestrafung übelbeleumundeter kleriker und anordnung besonderer fasten. Baronius Ann. eccl. 932 no 2; Mansi Conc. 18,362; Gundling De Henrico aucupe 212, Leibnitz Ann. 2,414; *M. G. LL. 2,18 aus C. s. X zu München; die zeugenunterschriften auch in der sammlung Burchards c. 227 zu einem dem concil von Altheim angehörigen kanon (vgl. BM. no 2042a), woselbst auch c. 9 über verkehr der bischöfe mit gebannten als dieser synode entnommen bezeichnet ist. Die auf unbekannter quelle beruhende aufzeichnung des abtes Ang. Rumpler von Formbach († 1513) enthält c. 1 und 5 in anderer fassung, meldet ausserdem die einführung einer kopfsteuer im betrage eines denars für den diocesanbischof, Quellen und Erört. zur bair. Gesch. 1,410. ‒ Die anwesenheit Heinrichs bei der synode ergibt sich ausser aus c. 2 auch aus der notiz bei Rumpler, dass während dieser synode dem könig ein vom Patriarchen von Jerusalem übersandter brief überbracht wurde mit der aufforderung auf grund eines am h. grabe geschehenen wunders die Juden in seinem reich zur taufe zu zwingen oder auszutreiben (auch als selbständiger undatirter brief des dogen von Venedig und des patr. von Grado erhalten, vgl. Reichssachen). ‒ Der die form des synodaldekretes beibehaltende Münchner cod. enthält das datum sub die kal. iuniarum womit no 41 und 42 stimmen, daher ist die variante kal. iulii bei Rumpler zu verwerfen; das bedenken dass die synode nicht an einem freitag = 1. iuni hätte stattfinden sollen, Waitz Heinrich I. 3 145, Hefele Conciliengesch. 4 2, 591, ist hinfällig, auch die synode zu Hohenaltheim 916 sept. 20 fiel auf diesen wochentag. ‒ Die Cont. Reginonis meldet die synode irrig zu 936, daraus die ableitungen der Ann. Hersfeld. M. G. SS. 3, 54. 55 (vgl. no 52a).‒ Die bairischen bischöfe hielten dieses iahr 2 selbständige synoden zu Regensburg am 14. ian. (M. G. LL. 3,482) und zu Dingolfing am 16. iuli; in letzterem sendgericht wurden ähnliche beschlüsse wie in Erfurt über einhaltung der heiligenfeste, der fasten und kopfgeld für den bischof (in Baiern am Palmsonntag statt am montag vor Maria Himmelfahrt abzugeben) beschlossen. Quellen u. Erört. 1,411; M. G. LL. 3,483 und kürzeres regest aus c. s. XI ib. 2,171. ‒ Weltliche verhandlungen in Erfurt werden nicht erwähnt, doch dürften nach dem aufgebot aus ganz Deutschland für den Ungarnkrieg (43b) solche anzunehmen sein; wegen der Sachsen vgl. no 43a.

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Cite as:

RI II,1 n. 41a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0932-06-01_3_0_2_1_1_97_41a
(Accessed on 29.03.2024).