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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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Rückzug nach Werla (feldmark bei Burgdorf s. Wolfenbüttel, vgl. Lüntzel Gesch. von Hildesheim 1,426 ff.), da der könig mit dem ungeübten (reiter-) heer offnen kampf (rudi militi et bello publico insueto) nicht wagt; gefangennahme eines ungarischen fürsten, für dessen freilassung und für zusage von tribut ein neuniähriger friede für Sachsen (vgl. die äusserung Liudprands Antap. II,24 in no 11b) erkauft wird. Widukind I,32; c. 35 accepta pace ad novem annos; eine unklare erinnerung als 9iährige verwüstung Baierns im Chr. Ebersberg. M. G. SS. 20,11; die drückende last des tributes ergibt sich namentlich aus der Heinrich von Widukind I, 38 in den mund gelegten rede. ‒ Die weitern nachrichten Widukinds I, 35.38 ergeben 924 als iahr des einbruches, wie schon der Annalista Saxo (M. G. SS. 6,595) berechnet hat, vgl. Waitz Heinrich I. 3 77. Nach den Mir. s.Wigberhti c. 16 ib. 4,226 müsste der einfall einige zeit vor dem gedächtnisstag dieses heiligen (aug. 13) fallen; die nachricht über die krankheit Heinrichs durch den ganzen sommer (no 11a) wäre damit nicht unvereinbar, könnte gerade die defensivhaltung umso begreiflicher machen, aber zu sicherer entscheidung reicht das quellenmaterial nicht aus. ‒ Der friede wird zu verteidigungsmassregeln namentlich für Sachsen benutzt: zur anlage besiedlung und verproviantirung fester orte und zur verstärkung des reiterheeres. Widukind I,35. 38; über die deutung der vielfach dunklen stellen vgl. namentlich Waitz Heinrich I. 3 92 und Nitzsch Gesch. des deutschen Volkes 1, 306. Die ummauerung der klöster erfolgte regali consensu regaliumque principum dentis (!) decreto, Mir. s. Wigberhti c. 5 ib. 4,225, ebenso wahrscheinlich auch die übrigen anordnungen; aus Widukinds worten c. 35 ein gesetz herauszufinden (Giesebrecht Kaiserzeit 1 5,811), verwirft Waitz Heinrich I. 3 92 mit recht, aber ie mehr diese massregeln Sachsen und Thüringen allein betreffen, umsoweniger kann man (mit Waitz l. c. 95) an erlassung derselben auf dem tag zu Worms 926 denken. Damals wurden die mauern von Hersfeld, Meissen, Merseburg (Mir. s.Wigberhti c. 3 und 5; Thietmar I,3. 16(9). 18(10)) angelegt, über Quedlinburg vgl. Thietmar I,18(10) (ist ort oder kirche gemeint?) und Ranke Weltgesch. 6b,131; über Corvei als mittelpunkt ausgedehnter burgwerkspflicht vgl. no 83; ein neues kastell zu Osteregeln ist in no 98 erwähnt, über andere sächsische orte s. Waitz l. c. 96. 231. Auch in Süddeutschland scheinen neue festen angelegt worden zu sein, vgl. Chr. Ebersberg. l.c., vielleicht betrifft auch die nachricht über die befestigung von Regensburg (no 2b) und von Augsburg (Gerhardi v. Oudalrici c. 3 M. G. SS. 4,390) die Ungarnkriege unter Heinrich I. Auch die errichtung der aus handfesten räubern gebildeten legio Mesaburiorum, welche ihren sitz in der vorstadt von Merseburg hatte (Widukind II, 3), kann mit diesen verteidigungsmassregeln zusammenhängen.

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Cite as:

RI II,1 n. 11c, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0924-00-00_3_0_2_1_1_44_11c
(Accessed on 19.03.2024).