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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

Displaying record 440 of 528.

K. F. gestattet Eb. Berthold von Mainz, in Lorch jährlich vier sowie in (Stadt-)Prozelten (Brotselden) und in Walldürn (Dhüren) jeweils zwei Jahrmärkte einzurichten, deren jeder vier Tage vor und nach einem vom Eb. selbst zu bestimmenden Termin abgehalten werden soll. Er gewährt allen gewerb und handel treibenden Besuchern dieser Jahrmärkte die bei anderen Jahrmärkten im Reich gebräuchlichen Freiheiten, jedoch unbeschadet der ksl. Obrigkeit sowie der Rechte anderer, jeweils im Umkreis von zwei Meilen gelegener Jahrmärkte. Er gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung dieser Bestimmungen bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer halb der ksl. Kammer, halb dem Eb. verfallenden Pön von 40 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am sechsten tag des monets februarii (nach Kop.).

Archival History/Literature

Kop.: Abschrift im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 A n. 72, Bl. 483v-484r), Pap. (18. Jh.).

Druck: Oberrheinische Stadtrechte. 1. Abt., H. 3, S. 246f.

Reg.: Regg.F.III. H.4 n. 899 (nach unzulänglicher Überlieferung)1; RTA MR 1 n. 180 (ohne Ortsidentifizierung nach Org.-Überlieferung Würzburg). Lit.: Ziehen, Mittelrhein 1 S. 227.

Footnotes

  1. 1Die dort angeführte vierjährige Geltungsdauer des Jahrmarkts zu Lorch ist nach unserer Vorlage nicht zu verifizieren.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 8 n. 440, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-02-06_1_0_13_8_0_12448_440
(Accessed on 28.03.2024).