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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

Displaying record 335 of 528.

K. F. teilt (Johann Schwertmann)1, Dekan des St. Bartholomäusstifts zu Frankfurt, mit, daß der Anwalt Eberhards von Eppstein-Königstein am Kammergericht erschienen sei und gegen den vorgeladenen2 Gf. Ludwig von Isenburg-Büdingen geklagt habe, dieser beeinträchtige Eberhard trotz gegenseitiger vertraglicher Bindung3 in seinen Rechten am Landgericht Ortenberg. Ein gütlicher Einigungsversuch durch Henne, Sohn des verstorbenen Hartmann von Büches, der die eppsteinischen Rechte anerkannte und eine Eidleistung des Isenburgers in Gegenwart des Eppsteiners zu Düdelsheim under der linden vorsah, wofür drei Rechttage angesetzt waren, sei ergebnislos geblieben. Da die Irrungen weitergingen, beantragte der Anwalt die Verurteilung des Isenburgers. Darauf entgegnete der isenburgische Anwalt, daß Gf. Ludwig im Landgericht Ortenberg nur usß sin selbst gerechtikeit handele, der Eppsteiner folglich ihn geschädigt habe. Der im Vertrag vorgesehenen gütlichen Schlichtung durch einen gemeinsam ausgewählten Obermann sei er nachgekommen, indem er an dem auf montag nach sant Thomas des heiligen zwelffboten tag 1466 (Dezember 22) nach Düdelsheim anberaumten Rechttag den ihm auferlegten Eid erbracht und auch alles andere ihm vom Schiedsgericht Auferlegte geleistet habe. Darüber sei auf seinen Wunsch ein Instrument gefertigt worden, das er dem Gericht vorlegen und verlesen lassen wolle. Im übrigen sei er nicht verpflichtet gewesen, die Anwesenheit des Eppsteiners oder seiner Leute bei der Eidleistung abzuwarten. Da er somit dem Spruch des Schiedsgerichts nachgekommen sei, sei die Vorladung vor das Kammergericht nichtig. Der isenburgische Anwalt beantragte deshalb, die rechtmäßig erfolgte Eidleistung anzuerkennen, die Ladung für ungültig zu erklären und das ganze Verfahren den Bedingungen des Vertrags gemäß zurückzuverweisen. Hingegen beharrte der eppsteinische Anwalt darauf, daß die Eidleistung nicht rechtmäßig gewesen sei. Daraufhin ist vom Kammergericht am 12. Februar zu Recht erkannt worden, den Isenburger in dieser Angelegenheit zu hören, ihm einen Kommissar zu benennen und eine angemessene Frist zu setzen. Infolgedessen gebietet K. F. (Johann Schwertmann) von gerichts wegen, innerhalb von 18 Wochen und neun Tagen vom Datum dieses Auftrags an auf ein entsprechendes Ersuchen des Isenburgers Rechttage anzusetzen, die ihm benannten Zeugen zu laden, dem Eppsteiner dies vorher mitzuteilen und ihm freizustellen, die Zeugen ebenfalls zu verhören und seine rechtliche Einrede vorzubringen. Er bevollmächtigt ihn, die Zeugen zu verhören und sie nötigenfalls mit zemelichen penen (des) rechtens zur Aussage zu zwingen, und trägt ihm auf, alles schriftlich festhalten zu lassen und anschließend under dinem insigel verslossen an das ksl. Kammergericht zu schicken.

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... am funffz(ehenden) tag des mondes februarii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Archival History/Literature

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. jedoch mit rücks. aufgedrücktem S. - Kop.: Vidimus des Heinrich Grans, Pfarrer zu Büdingen, und Friedrichs von Breitenbach, Burgmann zu Gelnhausen, von 1473 April 8 im Fürstlich Ysenburg- und Büdingenschen Archiv zu Büdingen (Sign. Urkunden n. 3355), Pap., S der Aussteller vorn aufgedrückt (stark beschädigt mit Textverlust). - Abschrift ebd. (Sign. Urkunden n. 3349), Pap. (15. Jh.) (ebenfalls beschädigt mit Textverlust, danach zitiert).

Da Johann Schwertmann wegen anhaltender schwerer Krankheit die Annahme der Kommission ablehnte (Battenberg, Isenburger Urkunden n. 2796), erging sie später an Johannes Hilchen von Lorch, s. unsere H. 8 n. 344.

Reg.: Battenberg, Isenburger Urkunden n. 2785.

Footnotes

  1. 1In der für die Zitate angezogenen Vorlage nicht namentlich genannt.
  2. 2Siehe H. 8 n. 334.
  3. 3Es ist nicht zu entscheiden, welche der zahlreichen Schiedssprüche, Abmachungen etc. besonders des 15. Jhds. gemeint sind. Einen Überblick über die wichtigsten Etappen der eppsteinisch-isenburgischen Streitigkeiten um das Landgericht Ortenberg bietet Philippi, Territorialgeschichte S. 134ff.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 8 n. 335, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-02-25_1_0_13_8_0_12343_335
(Accessed on 18.04.2024).