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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. bestätigt Bggf. und Burgmannen der Burg Friedberg alle ihre von römischen Kaisern und Königen, insbesondere von K. Karl IV.1, von ihm (K. F.)2 und dem Reich sowie anderen Fürsten, Herren und Städten erworbenen Freiheiten, Gnaden, Lehen, Rechte, Handfesten, Briefe und Privilegien samt aller suene, strickbriefe, rechtspruch, entscheide. Er bestätigt ihnen namentlich die ihm durch ihre Botschaft als Vidimus vorgelegten, ihnen überwiegend von seinen Vorgängern gewährten nachfolgend aufgeführten Privilegien3: [1] Alle das Verhältnis von Burg und Stadt Friedberg betreffende Privilegien und Rechtsentscheidungen. [2] Jeder neuaufgenommene Burgmann soll geloben und schwören, den Burgfrieden zu wahren, wie ihnen dieser von seinen Vorgängern geordnet, gemachet und zuhalten aufgesaczt ist. [3] Bggf. und Burgmannen sollen von keinem Gericht belangt, ihre Güter und alle in der Burg lebenden Personen, Diener und Knechte nicht bekümmert werden, bevor sie nicht vor dem Bggf. mit burggericht außervordert worden sind. [4] Ihre Pfandschaft über die Juden4 der Stadt Friedberg, vor allem aber den zwischen Burg und Stadt ergangenen Rechtsspruch5 betreffend die Einlassung der Pfandherren in die Stadt. Aufgrund dieses Rechtsspruches hatte Eb. Diether von Mainz6 seinen Pfandanteil an sie abgetreten, dies auch im Hinblick auf die Notdürftigkeit der Stadt, von der er (K. F.) gehört habe, daß Hoffnung auf Besserung bestehe. Ebenso hatte Eberhard von Eppstein-Königstein7 seinen Pfandanteil abgetreten, was ihnen hiermit ebenfalls bestätigt wird. Der K. wünscht, daß die übrigen Pfandherren, namentlich die Stadt Frankfurt, in gleicher Weise gemäß den an die Burgmannen ergangenen berichtbriefe verfahren. [5] Die Grafschaft Kaichen mit dem Freigericht, allen Dörfern und Zugehörungen, Freiheiten, Gnaden, guten Gewohnheiten und altem Herkommen mit dem Recht, daß kein herschafft die Einwohner, Dienstleute, Angehörigen und sonstigen Personen des Gerichts mit Diensten, Steuern, Atzung, Bede, Lager und sonstigen Abgaben beschweren darf, sondern sie vielmehr in ihren Freiheiten, namentlich Wasser, Wald und Weide, laut der von seinen Vorgängern und ihm (K. F.)8 ergangenen Gebote geschützt und geschirmt werden. [6] Der K. erläßt eine neue Ordnung für das Burggericht. Bis jetzt fällte jeder Burgmann unabhängig vorhandener Rechtskenntnisse nach eigenem Gutdünken Rechtsentscheide, wurden Urteile mehrheitlich gefunden, wodurch manchem wegen fehlender Appellationsmöglichkeit Rechtsnachteile entstanden sein könnten. In gleicher Weise wurde in den Dörfern der Grafschaft Kaichen verfahren. Die neue Ordnung sieht vor, daß nun auf ewige Zeiten Bggf. und Burgmannen das Burggericht aus zwölf aus ihrer Mitte gewählten erbern, vernunfftigen mannen, die darczu tuglich und gut sind, und zusammen mit dem jeweiligen Bggf. bilden, dies sooft als nötig tun und den Gewählten für diese gerichtliche Tätigkeit Eide abnehmen sollen. Die Bggf. und Burgmannen sollen in den Dörfern der Grafschaft Kaichen jeweils acht Personen auswählen, die zusammen mit dem jeweiligen Dorfgreven in gleicher Weise wie das beschriebene Burggericht Gericht zu halten haben. Zur Entlohnung der rechtsiczer gestattet er ihnen, in den Dörfern auf jegliches Vieh einen zimlichen aufslag zu erheben und diesen von den Dorfbewohnern, ungehindert durch deren Berufung auf etwaige Freiheiten, einzunehmen. Der K. gebietet allen Fürsten, Gff. etc. und allen übrigen Reichsuntertanen die Beachtung dieser Bestätigungen und neuen Privilegien bei seiner und des Reichs schweren Ungnade, den in den genannten Privilegien festgelegten Bußen und einer zusätzlichen Pön von 100 Mark Gold zahlbar halb an die ksl. Kammer, halb an die Burg Friedberg.

Originaldatierung:
Am erichtag vor sannt Veidts tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Joh(ann)es Rot Pat(aviensis) et Wrat(islaviensis) deca(n)us - KVv: Rta Rudolfus Kayntzinger (Blattmitte); confirmacion und sunderlich uwe(r) ablosung der phantschafft (Empfängervermerk auf der Rückseite, Blattmitte).

Archival History/Literature

Org. im Hess. StA Darmstadt (Sign. A 3 Friedberg 1467 Juni 9 [A]), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem (wohl:) S 16 vorn eingedrückt an purpurner Ss. - Kop.: Inseriert in den Bestätigungurkunden nachfolgender Kaiser und Könige, insgesamt 10 Stücke von Karl V. (1531 Mai 14) bis Franz I. (1762 Januar 18), alle ebd. (Sign. B 5 n. 284, 296, 299, 314, 340, 375, 400, 411, 434, 445), jew. Perg. mit S an Ss. Weitere Stücke in A 3 Friedberg, A 3 Mörler Mark und B 9. - Von dem Notar Johannes Winther beglaubigte Abschrift eines Vidimus der Stadt Friedberg über die die Urkunde K. F. als Insert enthaltende Bestätigung Karls V. von 1531 Mai 14 von 1561 November 24 im Fürst von Isenburgischen Archiv zu Birstein (Sign. Kopiar 9601 Bl. 3r-12v), Pap. (16. Jh.).

Druck: Chmel n. 5035 (Auszug); Lünig, Reichsarchiv 12/3 S. 118-120 n. 93; Eckhardt, Burggraf S. 69-71 Anhang 12 (Auszug).

Reg.: Chmel n. 5035; Regg.F.III. H.4 n. 441 (nach unzulänglicher Überlieferung); dass. H.5 n. 175 (nach unzulänglicher Überlieferung); Scriba2 n. 2431 (fälschlich mit Juni 14); Battenberg, Solmser Urkunden n. 1562 (fälschlich mit Juni 1). Lit.: Mittermaier, Territorialgeschichte der südlichen Wetterau S. 83f.; Hardt-Friederichs, Freigericht Kaichen S. 39f.; Eckhardt, Burggraf S. 42f.; Schilp, Reichsburg Friedberg S. 111f. u. 164.

Footnotes

  1. 1Vgl. RI VIII n. 998, 1275, 1773, 1776, 2220, 2530f., 2656, 2658, 2705, 3616, 3696, 4034, 4216, 4451, 4470, 4609, 5205, 5335f., 5348.
  2. 2Siehe unsere H. 8 n. 43.
  3. 3Die Einteilung in Unterabschnitte entspricht nicht der Vorlage, sondern stellt lediglich eine vom Bearbeiter vorgenommene Gliederungshilfe dar.
  4. 4Die Bindungen der Friedberger Juden an die Burg gehen bis zum ersten urkundlichen Auftreten von Juden in Friedberg im Jahre 1275 zurück. In diesem Jahr übertrug Kg. Rudolf der Burg die jährliche Steuer der Juden ( UB Friedberg 1 n. 60, RI VI,1 n. 460). Allgemein zur Stellung der Juden zur Burg s. Schilp, Reichsburg Friedberg S. 137-140.
  5. 5Eine diesbezügliche Urkunde konnte nicht identifiziert werden. Vgl. zum Sachverhalt Schilp, Reichsburg Friedberg S. 136 und 208f.
  6. 6Eb. Dietrich von Mainz verkaufte seinen Anteil 1455, s. StA Darmstadt (Sign. A 3 Friedberg 1455 November 11). Vgl. Schilp, Reichsburg Friedberg S. 136.
  7. 7Die Veräußerung erfolgte 1464, s. StA Darmstadt (Sign. A 3 Friedberg 1464 April 11). Vgl. Schilp, Reichsburg Friedberg S. 136.
  8. 8Hierunter fallen insbesondere die ein Schutzverhältnis der Burg gegenüber dem Freigericht initiierende Urkunde K. Karls IV. von 1376 Juni 15 ( UB Friedberg 1 n. 591; RI VIII n. 5610) und unsere H. 8 n. 53. Die vorliegende Bestätigung des Freigerichts bildet den Abschluß langer Auseinandersetzungen der Burg mit verschiedenen territorialen Nachbarn. Vgl. Schilp, Reichsburg Friedberg S. 156-165.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 8 n. 269, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-06-09_1_0_13_8_0_12277_269
(Accessed on 19.04.2024).