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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

Displaying record 247 of 528.

K. F. teilt Burggrafen, Burgmannen und Gemeinern der Burg Friedberg mit, daß er in Anbetracht der Tatsache, daß die Prälaten, Äbte, Pröpste etc. und geistlichen Personen des Mainzer Domstifts und aller anderen in der Stadt Mainz, im Stift und dem gesamten Erzbistums gelegenen Stifte, Klöster, Kirchen und Kapellen entgegen dem ihnen bereits von Kaiser Karl (IV.) gewährten Schutzprivileg,1 der von römischen Kaisern und Königen gewährten Freiheit, für gegen Eb. und Stift Mainz gerichtetete Schuldansprüche nicht haftbar zu sein, und entgegen der klaren Trennung ihres Stiftungsbesitzes von dem des Eb. und des Stifts, immer wieder bedrängt und beeinträchtigt werden, wodurch die Missetäter den Pönen der ksl. Privilegien, der Carolina,2 der Refomatio3 und der gemeinen geistlichen und weltlichen Rechte verfallen seien, abermals in seinen und des heiligen Reichs Schutz aufgenommen und Zuwiderhandlungen bei hohen Pönen verboten habe. Der K. gebietet ihnen bei ihren Pflichten und unter Androhung des Verlusts ihrer Gnaden und Freiheiten, denjenigen, die gleich welchen Standes gegen dieses Privileg verstoßen, keinerlei Hilfe und Vorschub zu leisten, vielmehr dazu anzuhalten, der Mainzer Geistlichkeit Schadensersatz zu leisten, wodurch künftige Klagen an ihn vermieden würden.

Originaldatierung:
Am monntag nach sannt Katherinen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Fridberg (oberer Blattrand); collat(ionata) (rechter unterer Blattrand).

Archival History/Literature

Org. im Hess. StA Darmstadt (Sign. E 12 n. 248/7, Bl. 11), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (stark beschädigt).

Footnotes

  1. 1Vgl. RI VIII n. 1748f.; MGH Const. 11 n. 32.
  2. 2Siehe H. 8 n. 58 Anm. 1.
  3. 3Siehe H. 8 n. 51.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 8 n. 247, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-12-01_5_0_13_8_0_12255_247
(Accessed on 19.04.2024).