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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

Displaying record 204 of 528.

K. F. bekennt, daß vor sein auf den letzten tag des monads january (Januar 31) unter dem Vorsitz des römischen Kanzlers Bf. Ulrich von Passau abgehaltenes Kammergericht ein Anwalt von Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt gekommen sei und aufgrund einer abschriftlich vorgewiesenen Vorladung1 des Paul Burger2, Hutmacher zu Marburg, und einer ebenfalls abschriftlich vorgelegten Appellation der Stadt Klage darüber geführt habe, daß Paul Burger die Hutmacher zu Frankfurt entgegen der königlichen Reformation3, den städtischen Freiheiten und unter Mißachtung entsprechender Abforderungen am westfälischen Gericht vor Johann Stubenrauch, der sich Freigraf zu Halenor (Holnar) in der Freigrafschaft Züschen nennt, verklagt und Urteile erlangt habe, wodurch er den in der königlichen Reformation und den städtischen Freiheiten ausgewiesenen Strafen verfallen sei. Der Anwalt beantragte die Erklärung der Wirksamkeit dieser Strafen und die Aufhebung aller ergangenen Sentenzen und Urteile. In Abwesenheit des Beklagten oder eines Bevollmächtigten ist zu Recht erkannt worden, daß der Frankfurter Anwalt drei Gerichtstage auf eine Einlassung der Gegenpartei warten, andernfalls nach Recht verfahren werden solle. Heute sei der Anwalt wieder vor das vom Kanzler geleitete Kammergericht gekommen und habe seinen Antrag erneuert; da die Gegenpartei abermals nicht zugegen war, ist zu Recht erkannt, daß die Appellation der Frankfurter rechtens sei und alle ergangenen Sentenzen und Urteile aufgehoben sind.

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... am sybendenn tag des monads february.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Joh(ann)es Rot doctor p(ro)thono(ta)rius.

Archival History/Literature

Org. im StadtA Frankfurt (Sign. Feme, Spec. 87 sub dat.), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps.

Reg.: Regg.F.III. H.4 n. 417 (nach unzulänglicher Überlieferung).

Footnotes

  1. 1Siehe H. 8 n. 203.
  2. 2In der bisher bekanntgewordenen Frankfurter Überlieferung (s. Regg.F.III. H.4 n. 391 und n. 417) nur verkürzt als Paulus Hutmacher bzw. fälschlich als Georg Hutmacher bezeichnet.
  3. 3Siehe H. 8 n. 51.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 8 n. 204, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-02-07_2_0_13_8_0_12212_204
(Accessed on 29.03.2024).