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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

Displaying record 196 of 528.

K. F. bestätigt Gf. Eberhard von Sonnenberg1 und seinen ehelichen Söhnen und Erben, Grafen und Gräfinnen von Sonnenberg, auf das Vorbringen seiner Botschaft, er werde an seinen durch kgl. Privilegien verbrieften Rechten, insbesondere seiner Freiheit von auswärtigen Gerichten, beeinträchtigt, und aufgrund eines ihm über dieses entsprechende Privileg vorgelegten Vidimus2, alle seine und seiner Vorfahren als Truchsessen von Waldburg von ihm und seinen Vorgängern, Kaisern und Königen, erworbenen Rechte und Privilegien; er befreit Gf. Eberhard für sich und seine Erben sowie ihre Vögte, Amtleute, Diener, Städte, Märkte, Dörfer, Bürger, Hintersassen, Gemeinden und Untertanen von allen Klagen auf Leib und Gut am Hofgericht Rottweil, Landgerichten und allen anderen Gerichten und bestimmt, daß die Gff. nur vor Kaiser und König, ihre Räte, Vögte, Amtleute, Diener, Städte, Märkte, Dörfer und Gemeinden nur vor den Gff. selbst, ihre Hintersassen und Untertanen aber vor den Gerichten an deren jeweiligem Wohnort zu Recht zu stehen haben. Der K. erklärt alle dem entgegenstehende Prozesse etc. für ungültig und den Gff. und den ihren für unschädlich, und legt fest, daß lediglich bei Rechtsverweigerung Kläger ihr Recht an anderen Gerichten, da sich das gebuhret, suchen dürfen. Er erlaubt Gf. Eberhard und seinen Erben, in ihren Schlössern, Städten, Märkten, Dörfern und Gebieten Gemeinschaft mit Ächtern zu pflegen, werden die Ächter dort gestellt, soll gegen sie rechtlich vorgegangen werden, wie es sich gebührt, jedoch unbeschadet von Obrigkeit, Gericht und Gerichtszwang von Kaiser und Reich. Der K. gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten etc. und allen Reichsuntertanen die Beachtung dieser Bestätigung und den neuen Freiheiten bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer halb der ksl. Kammer, halb den Gff. zufallenden Pön von 50 Mark Gold.

Originaldatierung:
Ahm montag vor sanct Matthias tag deß heyligen zwolffbotten (nach Kop.).

Archival History/Literature

Kop.: Inseriert in die Bestätigung K. Matthias' von 1613 Februar 14, die in einer durch den (Reichskammergerichts-)Lektor Johann Valentin Armbroster beglaubigten Abschrift vorliegt im Bundesarchiv Koblenz, Außenstelle Frankfurt (Sign. AR 1 - FG/599 [n. 4]), Pap. (17. Jh.).

Erst 1460 März 24 ( H. 8 n. 173) hatte K. F. dem zu dieser Zeit noch nicht in den Grafenstand erhobenen Truchseß Eberhard von Waldburg die Privilegien, darunter ein Exemtionsprivileg Sigmunds, bestätigt. Das vorliegende Stück reicht inhaltlich weit über die Bestimmungen in der Urkunde Sigmunds hinaus, so daß keine Erneuerung, wie es formelhaft in unserer Urkunde heißt, sondern vielmehr eine Erweiterung der Rechte vorliegt.

Druck: Lünig, Reichsarchiv 11 S. 344-346 n. 218 (mit Februar 19)3.

Reg.: Chmel n. 4054 (mit Februar 19 nach Lünig).

Footnotes

  1. 1Mit dem Anfall der Grafschaft Sonnenberg 1463 erlangte Truchseß Eberhard von Waldburg den Grafenstand, s. Bilgeri, Geschichte Vorarlbergs 2 S. 236. Die von ihm begründete, zu Scheer und Wolfegg gesessene Linie erlosch bereits 1511. Vgl. Europäische Stammtafeln NF 5 Taf. 148.
  2. 2Hierbei handelt es sich wohl um die von K. Sigmund 1434 August 7 ( RI XI n. 10726) vorgenommene Vidimierung seines eigenen Gerichtsprivilegs von 1424 Juli 23 ( RI XI n. 5912). Vgl. H. 8 n. 173.
  3. 3Lünigbietet das Stück als Insert in der Bestätigung K. Maximilians I. von 1512 März 19.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 8 n. 196, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1464-02-20_1_0_13_8_0_12204_196
(Accessed on 29.03.2024).