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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. bekennt, der erwählte Eb. Diether von Mainz habe ihm vorbringen lassen, daß seine ebfl. Vorgänger und er als geistliche Prälaten, sein Stift und ihre geistlichen Untertanen von allen weltlichen, ihre weltlichen Untertanen von allen auswärtigen Gerichten von geistlichen und kayserlichen ordenlichen geschriebenen rechten gefryet seien, ausweislich der ausführlichen inhaltlichen Wiedergabe der entsprechenden Stellen der Goldenen Bulle K. Karls IV.1 daß weiterhin alle von Kaisern und Königen bisher ausgestellten und künftig auszustellenden Handfesten und Briefe für andere Empfänger dem Eb. und seinem Stift an ihren Rechten, Gnaden, Freiheiten und Gewohnheiten keinen Abbruch tun sollen, wobei insbesondere hingewiesen wird auf die Privilegien Kg. Albrechts (I.)2, Kg. Heinrichs (VII.)3 und Kg. Ludwigs (d. B.)4, die er (K. F.) zunächst als König5 und später als Kaiser6 samt allen anderen Rechten und Privilegien bestätigt habe. Entgegen diesen verbrieften Rechten seien sein (Diethers) direkter Vorgänger Eb. Dietrich und Stiftsuntertanen oft vor die heimlichen westfälischen Gerichte und andere auswärtige Gerichte geladen worden und dadurch zu großem Schaden gekommen. Der K. gewährt dem erwählten Eb. Diether von Mainz mit Rat der Fürsten, Grafen, Freien, Edlen und Getreuen zu merer erclerung von neuem die Gnade, daß kein Freigraf, Freistuhl, heimliches westfälisches Gericht und sonst kein Hof-, Land- und anderer Richter ihn, seine Nachfolger und alle geistlichen und weltlichen Stiftsuntertanen vorladen und aburteilen darf, Klagen durch den ebfl. Verweser schriftlich abgefordert, die Verfahren damit an das ebfl. Gericht gezogen werden können und die Freigrafen etc. Klagen auch unerfordert an dieses zu verweisen haben. Er gebietet daher allen Freigrafen, Freistühlen, Hof-, Land- und anderen Richtern und Gerichten die Einhaltung dieses Verfahrensganges, erklärt alle dennoch geführten Prozesse für rechtlich unwirksam, verwirft alle Klagen zu Kosten und Lasten des Klägers und stellt Zuwiderhandlungen zusätzlich zu den in den genannten Privilegien niedergelegten Strafen unter eine jeweils zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallende Pön von 100 Mark Gold. Damit die Rechte von Eb. und Stift noch mehr befestigt werden, setzt er ihnen Gf. Georg von Henneberg, Gf. Kraft von Hohenlohe und Ziegenhain und Schenk Philipp d. J. von Erbach zu richtern, executorn und schirmern; er befiehlt diesen und ihren Nachkommen, einzeln oder gemeinsam gegen zuwiderhandelnde Freigrafen etc. mit den genannten Strafen sowie mit ladungen, manungen, gebotten und anderen processen vorzugehen, im Falle von abwesens oder verborglichkeit der Schädiger das ihnen notwendig Erscheinende per edictum nach ordnung des rechten in etlichen umbstetten, bywonungen, des oder der ubertretere verkünden zu lassen, auch sonst alles zum Erhalt der stiftischen Rechte zu unternehmen und bekräftigt, daß alle aufgrund dieser Vollmacht ergriffenen Maßnahmen rechtlichen Bestand haben sollen. 7.

Originaldatierung:
Am montag nach sant Lucien und Otilientag der heiligen junckfrauwen (nach Kop.)

Archival History/Literature

Org. noch nicht aufgetaucht, nach Kop. (B) jedoch Perg. mit anh. S an brauner (recte: wohl purpur-grüner) Ss. - Kop.: Abschrift (A) im Hess. StA Darmstadt (Sign. C 1 A n. 70, Bl. 120r-121r), Pap. (18. Jh.). - Abschrift (B) eines Vidimus des Ritters Simon von Stetten, des Georg d. Ä. von Hardheim und des Contz Rüdt von Collenberg, Freischöffen des heimlichen Gerichts, von 1488 Oktober 16 ebd. (Sign. C 1 A n. 70I, Bl. 472r-475v), Pap. (18. Jh.).

Footnotes

  1. 1Vgl. zur Goldenen Bulle K. Karls IV. H. 8 n. 168 Anm. 2.
  2. 2Von 1298 September 13 ( MGH Const. 4 n. 14; RI Albrecht I n. 43; Regesten Erzbischöfe Mainz 1 n. 548; Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 171).
  3. 3Von 1310 Juni 10 ( MGH Const. 4 n. 387; RI Heinrich VII.n. 243; Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 240).
  4. 4Von 1314 Dezember 20 ( MGH Const. 5 n. 149; RI Ludwig d. B.n. 36; Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 268).
  5. 5Siehe unsere H. 8 n. 39.
  6. 6Von 1452 November 25 (Chmel n. 2963).
  7. 7Die Zitate folgen der Diktion von Abschrift A.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 8 n. 172, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-12-17_1_0_13_8_0_12180_172
(Accessed on 19.04.2024).