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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

Displaying record 171 of 528.

K. F. bevollmächtigt Bürgermeister und Rat der Stadt Wimpfen, an seiner Statt die von seinen Vorgängern1 dem Ritter Wiprecht von Helmstatt verpfändete Stadtsteuer in Höhe von 200 Pfund Heller jährlich für eine mit diesem auszuhandelnde Summe wieder einzulösen, da er verhindern möchte, daß durch die langandauernde Entfremdung dem heiligen Reich und dessen Untertanen an iren gerechtikeitten eintrag und abpruche geschehe. Er erlaubt ihnen, die Steuer mit Ausnahme der ersten nach der Pfandeinlösung fälligen Rate bis zur Abgeltung der Pfandsumme selbst einzubehalten, erst danach soll sie ihm jährlich gegen Quittung entrichtet werden. Er bekräftigt für sich und seine Nachfolger am Reich, die Steuer niemals mehr verpfänden zu wollen; geschehe dies aber dennoch, so sollen sie ohne seine Quittung zu keinerlei Zahlung verpflichtet sein.

Originaldatierung:
Am montag vor sannd Dionisien tage.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vlricus Weltzli canc. - KVv: Rta (Blattmitte); Wympfen statt (linker Blattrand).

Archival History/Literature

Org. im Hess. StA Darmstadt (Sign. A 1 Wimpfen sub dato), Perg., S ehedem an purpurner Ss. ab und verloren.

Eine bis auf die unterschiedliche Pfandsumme gleichlautende Urkunde erging mit gleichem Datum an Heilbronn (Lünig, Reichsarchiv 13 S. 890f. n. 20; Chmel n. 3754; UB Heilbronn n. 775). 1461 Januar 31 quittierte Wiprecht von Helmstatt dieser Stadt die Ablösungssumme in Höhe von 6875 fl., wobei der Anteil Wimpfens 1718 1/2 fl. und 1 Ort betrug ( UB Heilbronn n. 775d). Bis 1484 behielt die Stadt die Steuer ein, erst dann erfolgte wieder nach Übertragung aufgelaufener Rückstände die regelmäßige Zahlung an den Kaiser, s. unsere H. 8 n. 425. Lit.: Frohnhäuser, Wimpfen S. 129f.

Footnotes

  1. 1Kg. Ruprecht verpfändete 1404 Juni 29 die Stadtsteuern von Heilbronn und Wimpfen an Eberhard von Hirschhorn (Regesten Pfalzgrafen 2 n. 3589). Auf dem Erbwege gelangte ein Drittel an Wiprecht von Helmstatt, dem Kg. Friedrichs III. 1448 die Pfandurkunde Ruprechts bestätigte und darüber hinaus den Erwerb der restlichen zwei Drittel gestattete (Chmel n. 2536). In der obigen Urkunde findet sich kein Hinweis auf diese direkte frühere Beteiligung Friedrichs III. in der Pfandschaftsangelegenheit.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 8 n. 171, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-10-08_1_0_13_8_0_12179_171
(Accessed on 19.04.2024).