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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. verkündet das heute unter dem Vorsitz Bf. Silvesters von Chiemsee gefällte Urteil seines Kammergerichts im Prozeß zwischen Martin Forstmeister einerseits und Ruprecht von Karben und Gerlach Koch andererseits. Ruprecht und Gerlach seien peremptorisch, nach zweimaliger Verschiebung zuletzt auf den ersten Gerichtstag nach dem suntag Invocavit (März 2) geladen worden1. Zu diesem Termin sei Martin persönlich, die Beklagten jedoch weder persönlich noch durch anwaltliche Vertretung erschienen. Stattdessen habe ein Bote2 Gf. Diethers von Isenburg-Büdingen, den er (Kg. F.) durch seine Räte habe vernehmen lassen, noch vor einer Antwort auf seine Werbung in dieser und Diethers Angelegenheit dem Kanzler ein Gesuch des Eb. von Trier übergeben, in welchem dieser bat, Martin an ihn zu Recht zu weisen. Dies habe er abgelehnt, weil die Sache sein und des Reiches Gerechtigkeit, Herkommen und Lehen betreffe. Obwohl Gerlach und Ruprecht sowie auch Diether diesen Ablehnungsbescheid zusammen mit einer neuerlichen Ladung auf den 14. Tag nach sand Jorgen tag (Mai 7)3 rechtzeitig erhalten haben, wie Martin nachweisen konnte, seien sie auch bei diesem Termin unvertreten geblieben. Nachdem Martin im Anschluß an die Termineröffnung noch weitere zehn Verhandlungstage abgewartet habe, habe dieser seine Klage heute dem Kammergericht, dem den Vorsitz führenden Bf. Silvester von Chiemsee und andern unsern edelen des rechten gelerten und lieben getrewn schriftlich vorgebracht. Diese haben die Klage angenommen und daraufhin zu Recht erkannt4, daß Ruprecht und Gerlach die bisher entgegen dem althergekommenen Forstrecht und Forstgericht des Büdinger Waldes vorgenommenen Pfändungen und anderere Beeinträchtigungen des Klägers abstellen und künftig unterlassen sollen. Martin stehe es ferner frei, auf die in der kuniglichen bulle5 vorgesehenen Strafen sowie Gerichtskosten und Schadensersatz zu klagen.

Originaldatierung:
Am vierczehenden tag des moneds junii.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorf.

Archival History/Literature

Org. im Fürstlich Ysenburg- und Büdingenschen Archiv zu Büdingen (Sign. Urkunden n. 2295), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem (wohl:) S 16 rücks. eingedrückt an Ps. - Kop.: Vidimus von Bürgermeistern, Schöffen und Rat der Stadt Gelnhausen von 1449 September 8 ebd. (Sign. Urkunden n. 2303), Perg., anh. S der Ausst. ab und verloren. - Bruchstück einer Abschrift im Fürst von Isenburgischen Archiv zu Birstein (Sign. Urkunden n. 336a), Perg. (15. Jh.).

Reg.: Battenberg, Isenburger Urkunden n. 1823 u. 1844 (nach der unzulänglichen Birsteiner Überlieferung). Lit.: Heinig, Kaiser Friedrich III. und Hessen S. 77.

Footnotes

  1. 1Vgl. H. 8 n. 104, n. 105, n. 106.
  2. 2Es handelt sich wohl um den isenburgischen Kaplan Thomas. Vgl. o. H. 8 n. 113, wo das Vorbringen des isenburgischen Gesandten in ähnlicher Weise referiert wird.
  3. 3Siehe H. 8 n. 113. Es bleibt unklar, ob neben diesem an Diether gerichteten Schreiben ein gleichlautendes an Ruprecht und Gerlach ergangen ist. In der Urkunden heißt es, der König habe diesen mitsambt Diether geschrieben.
  4. 4In dieser Passage abweichend zu dem sonst üblichen Formular, das das Rechterkennen dem König zuweist. Siehe H. 8 n. 118, n. 134.
  5. 5Gemeint ist die sog. "Reformatio Friderici" von 1442 August 14, s. unsere H. 8 n. 51.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 8 n. 116, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-06-14_1_0_13_8_0_12124_116
(Accessed on 29.03.2024).