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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. unterrichtet die Kff. Eb. Adolf von Mainz, Johann von Trier und Ruprecht von Köln, die Bff. Johann von Lüttich, Heinrich von Münster, David von Utrecht, Ruprecht von Straßburg, Matthias von Speyer und Reinhard von Worms, die Pfgff. Friedrich und Philipp d. J. bei Rhein sowie die Hzz. Karl von Burgund und Brabant, Gerhard von Jülich und Berg und Johann von Kleve, die Gff. Gerhard von Sayn, Gumprecht von Neuenahr, Vinzenz von Moers, Jörg von Wittgenstein, die Herren Johann von Reifferscheid, Dietrich von Runkel, Wilhelm von Reichenstein, Bürgermeister, Richter, Schöffen, Räte, Bürger und Gemeinden der Städte Trier, Mainz, Straßburg, Speyer, Worms, Bingen, Bacharach, Oberwesel, Boppard, Koblenz, Andernach, Sinzig, Linz, Remagen, Bonn, Neuss, Kempen, Düsseldorf, Kaiserswerth, Uerdingen, Rheinberg, Xanten, Wesel, Emmerich, Rees, Utrecht, Münster, Deventer, Zwolle, Kampen und Groningen und sonst alle Reichsuntertanen von der vor ihm erhobenen Klage von Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln gegen Arnold von Egmond und dessen Sohn Adolf, die sich beide Hzz. von Geldern nennen, derzufolge diese die Kölner in den vergangenen Jahren auf den Reichsstraßen und zu Wasser an Hab, Gut und Kaufmannswaren schädigen ließen, ohne daß die Geschädigten dies herausgefordert hätten und obgleich jene allerorts ihren Zoll entrichtet hätten. Daraufhin hätten die Kläger aufgrund der ksl. Gebotsbriefe, die einzelne Parteien vorlegten1, etliche Einwohner und Untersassen des Landes Geldern mit Genehmigung des ihm und dem Reich unterstehenden Hohen Gerichts in Köln aufgehalten und gepfändet. Trotz der Bitten um Wiedergutmachung, welche die Kläger an Arnold und Adolf von Egmond und die vier Hauptorte des Landes Geldern, nämlich Nijmegen, Zutphen, Arnhem (Nuhem) und Roermond, richteten, sei keine Abhilfe geschaffen worden; vielmehr hätten Arnold und Adolf sowie deren Untersassen ihre Aktionen gegen sie noch verstärkt. Daraufhin hätten die Kläger schriftlich Klage bei den Fürsten, Gff. Rittern und Städten des Reiches geführt, und als auch das nichts geholfen habe, hätten sie von ihren ksl. und kgl. Privilegien Gebrauch gemacht, die er (K. F.) ihnen als König und später als Kaiser bestätigt habe und denenzufolge sie die Geldrischen bei der Stadt Köln und in deren Bannmeile, zu Wasser und zu Lande, auch auf dem Rhein vor ihrer Stadt, an Leib und Gut solange angreifen und aufhalten durften, bis ihnen ihr Schaden ersetzt würde2. Die Stadt Köln hatte die Geldrischen diesbezüglich geraume Zeit vorher gewarnt und es war ihr schließlich gelungen, durch die auf dieses - freilich wiederholt bestrittene - Privileg gestützten Maßnahmen den größeren Teil der zuvor erlittenen Schäden abzudecken. Auf Anrufen der Stadt Köln befiehlt der Kaiser allen Adressaten nach genauer Untersuchung in Anbetracht der Kölner Privilegien und der Tatsache, daß sich Arnold und Adolf von Egmond, seine Anhänger und die Einwohner und Untersassen der Länder Geldern und Zutphen in des Reiches Acht und Aberacht befänden und in ihrem Unrecht verharrten, die Stadt Köln bei Strafe von 100 Mark Gold, zahlbar an die ksl. Kammer, und bei Verlust aller Regalien, Freiheiten und Privilegien gewähren zu lassen und ihr auf Verlangen nach Vorzeigen dieser Urkunde oder von Vidimus und Transsumpt zu helfen. Sie sollen es dulden, wenn jene die Geldrischen und deren Hab und Gut und Waren vor Gericht ziehen und sie in allen Städten, Märkten, Dörfern, auch vor ihrer Stadt und in ihrer Bannmeile auf dem Rhein, anhalten und arrestieren, und zwar solange, bis Genugtuung geleistet werde.

Originaldatierung:
Am achtziehenden tag des mondatz augusti (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus episcopus Pataviensis canc. (nach Kop.).

Archival History/Literature

Kop.: Transsumiert in 4 Notariatsinstrumenten des Jahres 1470 von Dietrich Heiding von Kalkar, Kler. der Kölner Diöz. und iuratus sententiarius der Kölner Kurie, das dieser auf Befehl des Kölner Offizials und auf Wunsch von Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln ausstellte, überliefert im HASt Köln (Sign. HUA 3/13108 A-D), Perg., rotes S an Ps. (nach Transsumpt). - Abschrift, dem Transsumpt beiliegend, (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 1, fol. 214r, v) (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 4, fol. 37v-39r) (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Köln und das Reich, Briefe 712) (16./17. Jh.).

Reg.: Mitt. StK 25, S. 310. Mitt. StK 38, S. 167f. - Kuske, Kölner Handel, Bd. 2, S. 197, n. 452.

Footnotes

  1. 1Vgl. H. 7 n. 28, n. 50, n. 241.
  2. 2Vgl. H. 7 n. 131, n. 242, n. 243 u. n. 286.

Registereinträge

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 7 n. 289, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-08-18_1_0_13_7_0_11453_289
(Accessed on 29.03.2024).