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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

Displaying record 105 of 184.

K. F. bekundet, daß ihn die Räte Hz. Sigmunds von Österreich und Hz. Ludwigs von Bayern(-Landshut) gemäß einer Vereinbarung vom sampstag nach sant Bartholomeus des heiligen zwoelfbotten tag im nechtsvergangnen jare (1468 August 27)1 zwischen Hz. Sigmund einerseits und den Eidgenossen andererseits gebeten hätten, gegen letztere keine Maßnahmen gemäß den Bestimmungen des Landfriedens von Nürnberg2 oder aufgrund der nach Klage des Fiskalkammerprokurators wegen der Kriegshandlungen der Eidgenossen gegen Hz. Sigmund ausgegangenen Ladungen3 zu setzen. K. F. habe den Gesandten daraufhin geantwortet, daß die Angelegenheit auch den Papst (Paul II.) betreffe und er sich mit diesem anläßlich seiner Romreise persönlich unterreden werde. Als er dann den nach Rom entsandten Räten Hz. Sigmunds Antwort geben wollte, habe der Fiskalkammerprokurator Klage gegen die Eidgenossen erhoben, weil diese, nachdem er (F.) die Entscheidung des Streits mit Hz. Sigmund an sich gezogen und den beiden Seiten Feindseligkeiten untersagt hatte, dennoch dem Hz. ein unbilliche vintschafft gesagt und inn gewaltiklich ueberzogen und damit gegen den Landfrieden und das kaiserliche Gebot verstoßen hätten. Der Befehl des K. zur Einstellung der Kampfhandlungen und zur Leistung von Schadenersatz sei von ihnen ebenso mißachtet worden wie eine kaiserliche Ladung4. Zudem hätten sie in weiterer Folge Hz. Sigmunds Stadt Waldshut belagert, diese und den Hz. zu unbillichen und unrechtlichen verschreibungen, verpflichtungen, gelúpten und eiden getrungen sowie die Waldshuter und die österreichischen Untertanen im Schwarzwald zum Eid genötigt, ihnen in allen Belangen gehorsam zu sein, sollte Hz. Sigmund nicht bis sant Johanns tag zu sunwenden schirstvolgend (1469 Juli 24) eine bestimmte Summe Geldes an die Eidgenossen zahlen. Der Fiskalkammerprokurator habe vorgebracht, daß alle diese Verpflichtungen und Eide rechtsunwirksam seien, und ihn (F.) gebeten, sie für kraftlos zu erklären, ihre Befolgung bei Androhung schwerer Strafen zu verbieten und eine Ladung ausgehen zu lassen. Da jedoch das Unrecht der Eidgenossen offenkundig sei, hebt K. F. ohne Anhörung ihres Standpunkts deren (Waldshuter) Frieden in allen seinen Bestimmungen auf und verbietet seine Befolgung. Am funffundzwentzigosten tag des manods mey.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. (nach Kop.).

Archival History/Literature

Kop. Abschrift 15. Jh., beglaubigt vom Notar Johannes Bürcklin im StA Zürich (Sign. A 184,1,40), Pap.

Druck: Chmel, Urkunden S. 236ff.

Reg.: Chmel n. 5567; Lichnowsky(-Birk) 7 n. 1358.

Footnotes

  1. 1Gemeint ist der Waldshuter Friede zwischen Hz. Sigmund von Österreich und den Eidgenossen von 1468 August 27. Vgl. Grüneisen, Sigmund S. 154ff.
  2. 2Siehe H. 6 n. 104 Anm. 1.
  3. 3Oben H. 6 n. 101, n. 102.
  4. 4Oben H. 6 n. 104.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 6 n. 105, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-05-25_1_0_13_6_0_11083_105
(Accessed on 28.03.2024).