RI Database - 201.916 fulltext records

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

Displaying record 769 of 1054.

K. F. bestätigt aufgrund des Vorbringens einer Botschaft von Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt, in dem von ihnen gekauften Dorf Hausen habe vor Zeiten ein hoiffiggericht bestanden, welches vor etwa dreißig Jahren zur Förderung des Rechts mit einem Schultheißen und sieben geschworenen Schöffen besetzt worden sei, als gewonlich ist, auf deren Ersuchen hin die Ordnung des Gerichts und legt fest, daß dieses Gericht ungehindert tagen soll, so oft es erforderlich ist, doch unbeschadet der Obrigkeit und Rechte von K. und Reich. Er gebietet allen Reichsuntertanen und Getreuen bei einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Frankfurtern zufallenden Pön von 40 Mark Gold, die Frankfurter und ihre Nachkommen als die rechtmäßigen Besitzer des Dorfes Hausen sowie auch die Schultheißen und Schöffen des Gerichts nicht zu beeinträchtigen, sondern das Gericht ungehindert halten zu lassen.

Originaldatierung:
Am newndten tag des monets ocotobris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Rta Lucas Snitzer (Blattmitte); Confirmacion Franckfort des gerichts zu Hausen (rechter Blattrand).

Archival History/Literature

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Dörfer: Hausen Mgb. E 39 n. 9), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps.

Nachträge

Submit an addendum
Submit
Cite as:

[RI XIII] H. 4 n. 767, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-10-09_1_0_13_4_0_10339_767
(Accessed on 29.03.2024).