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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

Displaying record 620 of 1054.

K. F. bekennt, Bggf. Baumeister und Burgmannen der Burg Friedberg hätten ihn bitten lassen, die Wahl der Urteiler des Burggerichts genauer zu bestimmen sowie Festsetzungen bezüglich des Freigerichts Kaichen zu treffen, da es ihnen nicht gelungen sei, sich entsprechend der vormals von ihm erlassenen Ordnung1 auf 12 Urteilssprecher zu einigen; da die obersten Greven und Dorfgreven der Dörfer und des Freigerichts wie bisher nach alter Gewohnheit gewählt würden, entschieden eher Gunst und Zuneigung als die Bedürfnisse des Landes und der Dörfer. Aus diesem Grunde bestimmt der K. unwiderruflich für ewige Zeiten, daß das Burggericht in der Burg Friedberg aus dem ihm und dem Reich eidlich verbundenen Bggf. und jenen sechs Burgmannen als Urteilern bestehen soll, die gemeinsam mit einem zum Besten des Gerichts und des Landes herangezogenen weiteren Burgmannen über alle Burghändel richten. Sie sollen für jeweils ein Jahr das Burggericht bilden und nach bestem Wissen, ohne Ansehen der Person und unbestechlich urteilen. Der Bggf. dem die Urteiler an des K. Statt einen Eid abzuleisten haben, kann untaugliche Urteiler absetzen und durch andere Burgmannen ersetzen, die dieses Amt dann ebenfalls über ein Jahr hinaus ausüben dürfen. Der oberste Greve des Freigerichts Kaichen soll künftig ebenfalls für jeweils ein Jahr von den mit dem Bggf. in den Rat der Stadt Friedberg abgeordneten fünf Burgmannen gewählt werden. Sollte diesen für das Amt des Obergreven der Bggf. geeigneter erscheinen als jemand aus dem Freigericht, so dürfen sie auch ihn wählen. Die Dorfgreven werden jährlich vom Obergreven zusammen mit dem Bggf. und den fünf Burgmannen gewählt. Alle Urteile des Burggerichts, der Dorfgerichte und des Obergerichts sollen wie bisher Bestand haben. Die Begünstigten dürfen diese Freiheiten allenthalben ungehindert gebrauchen. Entgegenstehende frühere oder künftige ksl. oder kgl. Privilegien anderer erklärt der K. vorbehaltlich seiner und des Reiches Obrigkeit für ungültig und gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung der Privilegien der Burg Friedberg sowie dieser neuen Satzung bei einer jeweils zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 50 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am sambstag vor dem suntag Judica in der vasten (nach Kop.).

Archival History/Literature

Kop.: Abschrift mit der Überschrift Freyheyt, als burggrave etc. zur burge Friedeberg zu Nurenberg (durchstrichen Augspurg) erlanngt haben im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Pfandschaft Friedberg, Kasten 1445-1479 sub dat.), Pap. (15. Jh.).

Vgl. Hardt-Friederichs, Das Freigericht Kaichen S. 40f.

Es ist durchaus unklar, ob es sich bei dem vorliegenden Stück um eine Abschrift einer wirklich erfolgten Ausfertigung oder um eine solche des von den Friedberger Burgmannen der ksl. Kanzlei eingereichten Konzepts des erwünschten Privilegs handelt, welches selbst in dieser Form nicht ausgefertigt wurde. Für den Charakter der Abschrift des tatsächlich erteilten Privilegs spricht außer der Nennung eines eindeutigen Ausstellungsdatums, daß der Frankfurter Gesandte am ksl. Hof, Dr. Johann Gelthaus, am 5. Mai meldete, der Friedberger Burggraf solle dieses Privileg persönlich erworben haben. Bei der Abschrift könnte es sich dann um jene handeln, die der Frankfurter Rat in seiner Antwort vom 21. Mai seinem Gesandten zu erwerben aufgab, s. die Briefe bei Janssen II n. 471 u. 477.

Reg.: ScribaII n. 2475 (fälschlich mit 1474 April 2).

Footnotes

  1. 1Vgl. H. 4 n. 441.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 4 n. 618, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-03-26_1_0_13_4_0_10190_618
(Accessed on 29.03.2024).