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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

Displaying record 94 of 1054.

Kg. F. teilt Gf. Reinhard (d. J.) von Hanau mit, daß der Rat (der Stadt) zu Friedberg bei ihm Klage darüber geführt hat, die von Karben seien trotz ihres und anderer Fürsten, Herren und Städte Ersuchens bisher nicht bereit gewesen, der den Friedbergern von K. Karl IV.2 erteilten Bewilligung nachzukommen, ihnen von des rychs wegen die verpfändeten Gerichte und Dörfer Ockstadt, Hollar, Melbach und Heyenheim sowie Zölle und Gefälle in der Stadt Friedberg gegen die Entrichtung der von den Pfandinhabern nachzuweisenden Pfandsumme zu lösen zu geben. In einem an den Ritter Ruprecht und die Brüder Karl und Emmerich, Herdans und Ruprechts von Karben Kinder, gerichteten Schreiben hätte zuletzt K. Sigmund3 geboten, den Friedbergern die Pfandbriefe zur Kenntnis zu bringen und ihnen auf Ersuchen die Ablösung zu gestatten, doch sei auch dieses Mandat zum Schaden der Friedberger mißachtet worden. Der Kg. gebietet Reinhard um trefflicher gescheffte willen des heyligen romischen rychs und ander, die uns anligende sin, an seiner Statt beiden Parteien einen Tag vor sich an gelegenem Ort zu setzen, den Sachverhalt zu verhören und zunächst um eine gütliche Einigung bemüht zu sein, im Falle des Scheiterns einer solchen aber eine rechtliche Entscheidung zwischen Karl und dem Ritter Ruprecht von Karben, den Erben Hennes, Herdans, Ruprechts und Emmerichs von Karben, sowie allen anderen, die mit diesen Rechte an der Pfandschaft zu haben vermeinen, einerseits und den Friedbergern andererseits zu fällen, und bestimmt, daß Reinhards Urteil für beide Parteien verbindlich sein soll.

Archival History/Literature

Kop.: Undatierte und keine Unterfertigung aufweisende, jedoch die Siegelankündigung (versiegelt mit unserme koniglichen anhangenden ingesigel) widergebende Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Pfandschaft Friedberg, Kasten 1445-1479, sub dat.), Pap. (15. Jh.).

Footnotes

  1. 1Das Datum ergibt sich aus Frankfurter Gesandtenkorrespondenz. Da das vorliegende Stück und die Mandate vom gleichen Tag ( H. 4 n. 95 u. n. 96) nur undatiert überliefert sind, könnte es sich auch um letztlich nicht ausgefertigte Urkunden handeln, der Form nach weniger wahrscheinlich um Konzepte. Dagegen spricht im wesentlichen das Vorhandensein einer Siegelankündigung beim vorliegenden Stück. Indessen hat die Angabe, daß ein Kommissionsbefehl mit dem anhängenden kgl. Siegel besiegelt worden sein soll, wenig Wahrscheinlichkeit für sich. Gegen eine Ausfertigung könnte zudem sprechen, daß Kg. F. denen von Karben den Pfandbesitz der fraglichen Güter und Rechte nach einer ersten Bestätigung vom 3. Juni 1442 noch am 18. Oktober 1474 konfirmierte, s. Chmel n. 575 und n. 6930.
  2. 2RI VIII n. 3535; UB Friedberg 1 n. 574.
  3. 3RI XI n. 11886; eine Kop. dieser Urkunde vom 21. Juli 1437 befindet sich im o. a. Frankfurter Archivbestand sub dat.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 4 n. 94, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1445-00-00_1_0_13_4_0_9664_94
(Accessed on 19.04.2024).