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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

Displaying record 58 of 408.

Kg.F. teilt Bürgermeistern und Ratmannen der Stadt Lübeck unter Hinweis auf seine Ladungsbriefe1 im Streit von Johann Bere und der Stadt Wismar gegen Eckhard Westrans mit, dass beide Parteien vor dem Kammergericht erschienen seien und dort ihre Klage und Widerrede vorgebracht hätten, sein Richter jedoch nicht weiter prozessiert habe, weil er (Kg.F.) lieber wollte, dass der Streit gütlich und nicht mit recht entschieden würde. Er fordert sie auf, sich des Fall anzunehmen und Bere sowie Wismar zu veranlassen, sich mit Westrans wegen des Spruches2, durch den sich dieser beschwert fühle, und wegen der Kosten und Schäden, die dieser angeblich erlitten habe, gütlich zu vertragen, und bekräftigt, andernfalls selbst gegenüber Westrans recht ergehen zu lassen.

Originaldatierung:
Am zehenden tag des monads juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Phullend(orf).

Archival History/Literature

Org. im AHL Lübeck (Sign. ASA, Interna, Reichshofrat n. 27080), Pap., rotes S 11 rücks. aufgedrückt.

Commentary

Westrans sandte dem Lübecker Rat dieses Mandat sowie das kgl. Schreiben an die Stadt Wismar am 11. November 1451 zu.3 Er hatte den von Bere und Klingenberg gefällten Spruch ursprünglich angenommen, jedoch später aus unbekannten Gründen eine Verbesserung gefordert und zu deren Durchsetzung im Dezember 1451 zwei kgl. Mandate an den Hochmeister des Deutschen Ordens bzw. an die Stadt Wismar erlangt, s. Regg.F.III. H. 24 n. 102f. Ob Westrans in gleicher Weise wie gegen Bere auch gegen Klingenberg gerichtlich vorgegangen ist, bleibt unklar. Auf jeden Fall wurde der Rechtsstreit zwischen Westrans und Lübeck im Jahre 1453 vor dem K. weitergeführt, s. dessen Ladungsbriefe und den Befehl an die Stadt Kolberg zur Beweisaufnahme ebd. H. 13 n. 263265.

Footnotes

  1. 1Siehe n. 56f.
  2. 2Gemeint ist die von Johann Bere zusammen mit Johann Klingenberg herbeigeführte Einigung Westrans’ mit Wismar, s. n. 7.
  3. 3Siehe n. 59.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 31 n. 58, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ee7c5279-2fc8-4821-a388-dfc4a369e94c
(Accessed on 25.04.2024).