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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

Displaying record 69 of 408.

K.F. bekundet, dass ihn Bürgermeister, Schöffen, Rat und Bürger der Stadt Buxtehude von den Vorladungen unterrichtet hätten, die gegen die Einwohner ihrer Stadt vor die heimlichen Gerichte und die Freigrafen und Freistühle zu Westfalen entgegen deren Gerichtsordnung und Herkommen sowie vor andere nicht für sie zuständige Landgerichte und Richter entgegen dem gemeinen Recht und der Ordnung des rechten erfolgt seien und die ihnen große Kosten und Schäden gebracht hätten. Obwohl er vormals mit seiner reformation1 gegen diese und andere Gebrechen Vorsorge getroffen habe, werde jedoch alles, was in besonderheit vorgegeben wird, fester und stetiger gehalten als das, was in den allgemeinen Geboten enthalten sei. Daher verleiht er auf deren Bitten Bürgermeistern, Schöffen, Rat und Bürgern der Stadt Buxtehude und ihren Nachkommen mit rechten wißen für ewige Zeiten die Gnade, dass niemand sie weder gemeinschaftlich noch einzeln noch ihre Güter wegen irgendeiner Angelegenheit vor die Freistühle und heimlichen Gerichte in Westfalen und andernorts oder vor andere Landrichter, Landgerichte, Gerichte oder Richter außerhalb der Stadt Buxtehude vorladen oder dort verklagen und belangen dürfe, sondern seine Ansprüche vor ihm und seinen Nachfolgern oder seinen dazu eingesetzten Richtern und Kommissaren vorbringen solle. Hätte jedoch jemand Ansprüche oder Klagen gegenüber Bürgern oder Einwohnern insonders zu erheben, so solle er dies vor Bürgermeistern, Schöffen und Rat der Stadt Buxtehude tun, sich dort an recht begnügen lassen und ihnen gehorsam sein. K.F. erklärt alle Prozesse, Urteile und Strafen für kraftlos und unschädlich, die dennoch gegenüber den Buxtehudern und deren Gütern geführt bzw. verhängt werden sollten, und bestimmt, dass die Kläger ihr Recht vor ihm und den nachfolgenden Kaisern und Königen oder an anderen genehmen Orten suchen sollen, falls ihnen dieses versagt oder in böser Absicht verzögert werden sollte. Er befiehlt allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern etc. sowie allen übrigen Reichsuntertanen von ksl. Macht und unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade und der in seiner Reformatio festgesetzten Strafen die Beachtung seines Privilegs.

Originaldatierung:
Am mitwochen fur sontag Reminiscere (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli (nach Kop.).

Archival History/Literature

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. S. – Kop.: Abschrift eines Transsumpts von Bürgermeister und Rat der Stadt Lüneburg vom 21. Mai 1609 im StA Bremen (Sign. 2-P. 1-298 S. 514–517), Pap. (17. Jh.).

Druck: Pratje, Herzogthümer Bremen und Verden 4 S. 203–207 n. 10.

Reg.: Chmel n. 3020.

Commentary

Ebenfalls am 21. Februar 1453 erhielt die Stadt Stade ein gleichlautendes ksl. Privileg, s. Pratje, Herzogthümer Bremen und Verden 6 S. 169–173 n. 52 sowie zu diesen und weiteren ksl. Befreiungen von den heimlichen Gerichten Lindner, Feme S. 524f.

Footnotes

  1. 1Siehe n. 16.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 31 n. 69, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/dfe51eac-5e84-407c-95e8-396e3148e1a4
(Accessed on 29.03.2024).