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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

Displaying record 210 of 408.

K.F. teilt Gf. Moritz von Pyrmont1 sowie Bürgermeistern und Rat der Stadt Hamburg mit, dass Arnold Peckelhering als Prokurator und Anwalt des verstorbenen Marquard Salige, Bürgers zu Lübeck, an ihn (K.F.) schriftlich gegen die durch Heinrich Schmidt2, der sich Freigraf zu Volkmarsen nennt, an diesem Freistuhl zugunsten Hermann Rinegkes d. J. und gegen Salige erfolgten Urteile und Prozesse unter Hervorhebung ihrer nullitet und untuglicheit appelliert habe. Diese seien unter Missachtung der den Lübeckern durch ihn (K.F.) erteilten Rechte und Privilegien3 sowie gegen die Ordnung und Gesetze seiner zu Frankfurt beschlossenen kgl. Reformation4 geschehen, obwohl Bürgermeister und Rat von Lübeck Salige entsprechend ihren Privilegien und der Reformation abgefordert und sich erboten hätten, dem Kläger auf sicheren Tagen zu Ehre und Recht zu verhelfen. Da er mit anderen uns(e)rn und des reichs merclichen geschefften beladen sei und um den Parteien weitere Kosten zu ersparen, befiehlt K.F. ihnen zusammen oder jedem einzelnen von ihnen und bevollmächtigt sie, an seiner statt beide Parteien auf einen Tag rechtlich vorzuladen, sie zu verhören und eine rechtliche Entscheidung zu fällen. Sollten sie dabei nach Anhörung beider Seiten herausfinden, dass die Prozesse und Urteile gegen Salige erfolgt seien, obwohl sich dieser gegenüber Rinegke entsprechend der kgl. Reformation und den Lübecker Privilegien vor seinen ordentlichen inländischen Richtern zu Ehre und Recht erboten und abfordern lassen habe, dann sollen sie diese für nichtig erklären und über Rinegke wegen dessen Ungehorsams und der Missachtung der kgl. Reformation und der Lübecker Privilegien die darin festgesetzten Strafen verhängen. K.F. bestimmt, dass die Bevollmächtigten gegebenenfalls Zeugen verhören und sich weigernde Personen mit geeigneten Strafen zur Aussage zwingen sowie auch bei Nichterscheinen einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite prozessieren und alles das tun sollen, was sich nach ordenung der recht zu tun gebührt oder nötig sein wird.

Originaldatierung:
Am funffzehenden tag des monets may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. – KVv: Commisso (oberer Blattrand).

Archival History/Literature

Org. im StA Hamburg (Sign. 111-1 Senat, Cl. VII Lit. Ma n. 1 Vol. 4), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. – Kop.: Inseriert in dem vom öff. Notar Johannes Remstede, Kler. der Bremer Diözese, bestätigten Ladungsbrief von Bürgermeistern und Rat der Stadt Hamburg für Hermann Rinegke vom 26. Juni 14725 ebd. (Sign. 710-1 I, Threse I Z 59), Perg., wachsfarbenes S in wachsfarbener Schüssel an Ps., mit Notarszeichen.

Reg.: Taxregister n. 1824, s. auch n. 1827.

Commentary

In dem als Entwurf vorliegenden Urteil des Hamburger Rates wird das Vorgehen des Freigrafen für nichtig erklärt und Rinegke zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, s. StA Hamburg (Sign. 111-1 Senat, Cl. VII Lit. Ma n. 1 Vol. 4) sowie zum Prozessverlauf Battenberg-Diestelkamp, Protokoll- und Urteilsbücher 3 S. 1226. Siehe n. 211 und n. 218.

Footnotes

  1. 1Gf. Moritz stand seit 1466 als Hauptmann im Dienste Lübecks, um die Stadt bei Fehden und gegen Straßenräuber zu verteidigen, s. Die Chroniken der deutschen Städte 31 S. 4f. sowie Engel-Jacob, Städtisches Leben S. 206.
  2. 2Siehe zu dessen Person Lindner, Feme S. 148.
  3. 3Gemeint ist die Befreiung der Lübecker von auswärtigen Gerichten vom 31. Dezember 1470, s. n. 193. In dem Schreiben des Dr. Günther Milwitz vom 25. Mai 1472 (s. n. 211) wird betont, dass Lübeck besonderen Wert auf den Hinweis auf dieses Privileg und die darin festgesetzten Strafen gelegt hatte.
  4. 4Siehe n. 16.
  5. 5Gleichfalls inseriert ist ein Brief des Gf. Moritz von Pyrmont an den Hamburger Rat vom 23. Juni 1472, in dem dieser auf die Wahrnehmung der Kommission verzichtet.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 31 n. 210, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/dfae189e-be7f-4a9c-bbee-f429250a1712
(Accessed on 19.04.2024).