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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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Kg.F. verbietet Bürgermeistern und Ratmannen der Stadt Lübeck aus kgl. Macht und Gewalt bei seinen und des Reiches rechten und gehorsamcheit angesichts der Tatsache, dass die seit K. Sigmund auf Klage Ludwigs von Lindenberg in der Acht und Aberacht befindlichen Bürgermeister, Ratmannen und Bürger der Städte Utrecht, Amersfoort, Schoonhoven, Oudewater, Gouda (Dergaw), Haarlem, Amsterdam, Leiden, Delft, 's-Gravenhage, Zierikzee, Middelburg, Schiedam, Rotterdam, Katwijk und Brouwershaven1 keine Reue zeigen, die Geächteten zu beherbergen und zu beköstigen, mit ihnen Gemeinschaft zu pflegen und Handel zu treiben oder dieses ihren Leuten zu gestatten. Sie sollen vielmehr dem Kläger und dessen Anwälten Gottschalk Arnsberg und Heinrich Schulenberg entsprechend den Acht- und Aberachtbriefen solange Hilfe leisten, bis die Beklagten wieder in die Gnade und den Gehorsam von Kg. und Reich zurückgekehrt seien, wie es recht ist, und dem Kläger und dessen Anwälten Genugtuung geleistet hätten. Kg.F. droht der Stadt Lübeck bei Missachtung seines Befehls ebenfalls die Acht und Aberacht an und bestimmt, dass in diesem Fall gegen sie prozessiert werden soll, als des reichs und hofgerichts recht ist.

Originaldatierung:
Am freitag vor Judica.
Kanzleivermerke:
KVr: Jo(hann) Gysler. – KVv: P(r)aes(en)t(ata) vig(ili)a assu(m)p(cionis) Marie (Aug. 14) anno etc. XLIII (Empfängervermerk, unterer Blattrand).

Archival History/Literature

Org. im AHL Lübeck (Sign. ASA, Externa, Batavica n. 947), Perg., wachsfarbenes S 10 rücks. aufgedrückt.

Commentary

Die geächteten holländischen Städte spielen bis in die Mitte der siebziger Jahre immer wieder in den Urkunden K.F., in den Korrespondenzen der Hansestädte und bei den Verhandlungen der Hansetage eine Rolle. Hierbei sind drei verschiedene, sich später vermischende Prozesse zu unterscheiden, an denen unterschiedliche Personen beteiligt waren und in deren Ergebnis K. Sigmund neben den angeführten sechzehn Städten auch über Leiden, Delft, Rotterdam, Gouda, Oudewater, Schoonhoven, Geertruidenberg, Heusden und Utrecht2 bzw. Amsterdam und Leiden3 die Acht bzw. Aberacht verhängt hatte. In der Regierungszeit K.F. versuchten verschiedene Personen, darunter Gf. Johann von Mühlingen, Johann von Lübeck oder Hans Gisko, durch den Erwerb der Rechtstitel dieser Achtbriefe finanzielle Forderungen gegen die holländischen Städte durchzusetzen.4 K.F. berief sich stets auf die Urteile K. Sigmunds und erließ Exekutionsmandate an Dritte (s. n. 185), verhängte die Acht jedoch nicht erneut.5 Nachdem er die Städte 1473 auf Bitten Hz. Karls von Burgund für drei Jahre von der Acht suspendiert hatte, absolvierte er sie 1478 vollständig davon.6 Lit.: Seggern, Kommunikation S. 328–335; RTA 19, 2 S. 301–303. Siehe n. 60f., n. 81, n. 109, n. 185 und n. 329.

Footnotes

  1. 1Siehe zur Verhängung der Acht und Aberacht durch K. Sigmund RI XI n. 8500, n. 8568 und n. 10716f., Battenberg, Achtbuch S. 92 n. 316 und S. 100 n. 366 sowie Seifert, Kompagnons und Konkurrenten S. 365f.
  2. 2Siehe die Angaben in n. 61 Anm. 1.
  3. 3Siehe die Angaben in n. 189 Anm. 3 und 4.
  4. 4Siehe die Angaben in n. 174, n. 185 und n. 189 sowie die Aufzählung derjenigen Personen, die wegen der Acht gegen Amsterdam vorzugehen suchten, in einem Schreiben des Lübecker Rates an diese Stadt vom 20. Februar 1468 im UB Hanse 9 n. 430.
  5. 5So irrtümlich bei Neumann, Johannes Osthusen S. 32; Heinig, Friedrich III. S. 434 oder Seggern, Kommunikation S. 328.
  6. 6Siehe n. 329.

Registereinträge

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 31 n. 19, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/dc2d9dde-3fe7-463b-a130-2cf455c217f6
(Accessed on 18.04.2024).