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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. beurkundet das Urteil seines Kammergerichts im Prozess Klaus Werlemanns und seiner mitsachwalter gegen Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Lübeck, demzufolge letztere zur Leistung von Schadenersatz verurteilt werden. Im Weiteren wird ausgeführt, dass Werlemann auff den sechzehenden tag des monads februarii 1454 vor dem ksl. Kammergericht, dem Georg von Volkersdorf an statt des K. vorsaß, durch seinen Anwalt in angedingtem rechtten das vormalige Urteil1 dieses Gerichts verlesen lassen und begehrt habe, die vom Danziger Pfarrer als ksl. Kommissar2 über die Eidesleistung der zwölf Mitsachwalter ausgestellte Urkunde anzuhören. Dagegen habe der Lübecker Prokurator3 vorgebracht, dass diese Anhörung nicht nötig sei und nur dann geschehen solle, wenn Werlemann davor seine Vollmacht von den mitsachwaltern zeige, damit man sehen könne, ob die zwölf Geschworenen rechte mitsachwalter seien oder nicht. Werlemann habe darauf geantwortet, dass er zu Anfang des rechten seine schriftliche besiegelte Vollmacht4 in recht gelegt habe, die für kräftig erkannt worden und darauf Urteil und recht ergangen sei. Er stehe nach wie vor kraft dieser Vollmacht in recht, hoffe, dass er keine weitere in recht vorlegen müsse und dass die Urkunde des Kommissars angehört werde, und habe dies zu rechte gesetzt. Darauf sei zu recht erkannt worden, dass Werlemanns Vollmacht vor Gericht billigerweise angehört werden und danach geschehen solle, was recht sei. Am achtzehenden dag des vorgena(n)ten monads und jars (1454 Februar 18) habe Werlemann vor dem Gericht erklärt, dass er trotz aller Bemühungen diese Vollmacht unter den Schreiben und in den Registern des Gerichts nicht finden könne und diese verloren sei, was er rechtlich beeiden könne. Er habe deshalb gebeten, ihm eine Frist einzuräumen, um eine neue Vollmacht zu seiner Rechtfertigung vorzulegen. Der Lübecker Prokurator habe daraufhin gefordert, dass aufgrund des Fehlens dieser Vollmacht die Lübecker von den Klagen und Forderungen der Gegenpartei vorbehaltlich ihres Rechtes auf Schadenersatz mit recht absolviert werden sollten, und habe dies zu recht gesetzt. Werlemann habe dementgegen erneut angeboten, die Sache rechtlich zu beeiden, die Einräumung einer Frist gefordert und dies ebenfalls zu recht gesetzt. Darauf sei zu recht erkannt worden, dass Werlemann gegebenenfalls die Frist zur Vorlage einer gültigen Vollmacht eingeräumt werden und danach geschehen solle, was recht sei. Nachdem Werlemann seine Eide geleistet habe, sei ihm eine Frist von dreimal neun Wochen und neun Tagen eingeräumt worden, worauf er auff den funnfften tag des monads ffebruarii5 1455 vor dem ksl. Kammergericht, dem Mgf. Bernhard (II.) von Baden an statt des K. vorsaß, eine neue schriftliche und besiegelte Vollmacht vorgelegt und gebeten habe, diese im rechten anzuhören. Nach Verlesung dieser Vollmacht habe der Lübecker Prokurator eine Abschrift von den Namen der darin genannten Personen begehrt, da viele neue darunter erscheinen würden, die sich als rechte mitsachwalter bezeichneten, deretwegen jedoch gegenüber den Lübeckern weder die Ladung6 noch der Prozess erfolgt sei. Dem habe Werlemann entgegnet, dass es im ksl. Kammergericht nicht üblich sei, jemandem eine Abschrift herauszugeben, sondern dieser möge das vor Gericht verhören und verlesen lassen, was ihm notdürftig erscheine. Der Lübecker Anwalt habe darauf gemeint, dass es billig sei, ihm eine Abschrift der Personennamen zu geben, da er hoffe, danach viele redliche Ursachen zur Nichtigkeitserklärung der neuen Vollmacht vorbringen zu können. Nachdem beide Seiten dies zu recht gesetzt hätten, sei zu recht erkannt worden, dass es nach Herkommen des Gerichts nicht üblich sei, einer Seite Abschriften herauszugeben, sondern dass beide Parteien bei Bedarf in die ksl. Kanzlei kommen und dort die Vollmacht anhören sollen. Der Lübecker Anwalt habe die Vollmacht in der ksl. Kanzlei vernommen und, nachdem beide Parteien auff den letzten tag des vorgena(n)ten monads januarii (Januar 31)7 erneut vor dem Kammergericht erschienen seien, vorgebracht, dass Werlemann eine neue Vollmacht mit einem neuen Datum aus diesem Jahr vorgelegt habe, worin viele neue Personen als mitsachwalter genannt seien, die in der alten nicht aufgezählt waren. Er habe die Namen aus der alten Vollmacht auf einem Zettel verlesen lassen und gefordert, dass billigerweise diese Vollmacht, auf deren Grundlage vormals Urteil und Recht8 ergangen und daraufhin weitere Urkunden ausgestellt worden seien,9 vorgebracht und die neue für kraftlos erklärt werden sollte. Werlemann habe dagegen bekräftigt, dass er vormals eine ausreichende Vollmacht im rechten besessen habe, die ihm verlorengegangen sei, weshalb er eine andere habe vorlegen müssen. Darin seien die Kläger und sachwalter genannt worden, wegen der er geklagt habe, und keine anderen. Sollte jemand die alte Vollmacht besitzen, so solle er diese vorbringen. Auch sei dem Zettel, den der Lübecker Anwalt vorgelegt habe, nicht zu glauben, weil dieser nur zur Verzögerung der Angelegenheit diene und ihm und seinen mitsachwaltern Schaden bringe. Der Lübecker Anwalt habe darauf gefordert, billigerweise die alte Vollmacht vorzubringen, da man dann ersehen könne, dass viele Änderungen darin geschehen seien. Es stünden nämlich etliche in der neuen Vollmacht, die sich Erben und Nachfolger nennen würden, was er nicht zugestanden habe und auch nicht bewiesen worden sei, wie es dem Recht Genüge tun würde. Nicht ihretwegen seien die Lübecker jedoch in der Angelegenheit nach ordenung des rechten vorgeladen worden, weshalb sie den neuen Klägern gegenüber im rechten nicht schuldig wären, sich zu verantworten. Werde aber die besagte alte Vollmacht nicht vorgelegt oder gefunden, so habe der Anwalt gefordert, ihm eine Frist einzuräumen, damit er beweisen könne, dass die auf dem verlesenen Zettel genannten Personen nicht die in dieser Vollmacht aufgeführten Kläger seien, und dies billigerweise zu recht gesetzt. Nachdem Werlemann seine Aussage ebenfalls in recht gesetzt habe, sei einstimmig zuerecht erkannt worden, dass entsprechend den ergangenen Gerichtsurteilen und üblichem Herkommen die von Werlemann vorgelegte Vollmacht zu recht genug sei und dem ksl. Urteil10 nach geschehen solle, was recht sei. Am virtzehenden tag des monads marcii 1455 habe Werlemann vor dem ksl. Kammergericht erneut dessen vormaliges Urteil sowie die besiegelte Urkunde des Pfarrers von Danzig als ksl. Kommissar über die Eidesleistung der zwölf Mitsachwalter verlesen lassen. Er habe dabei bekräftigt, dass damit dem Urteil Genüge geschehen sei und ihm die Lübecker die genommenen Schiffe, Hab und Gut entsprechend dem Reichs- und päpstlichen Recht mit der(en) zwispil zusammen mit dem erlittenen Schaden erstatten und bezahlen sollen. Dagegen habe der Lübecker Anwalt gemeint, dass dem Kammergerichtsurteil nicht Genüge geschehen sei, da fünf der zwölf Personen keine rechten mitsachwalter und die Lübecker derentwegen im Zusammenhang mit Werlemanns Klage nicht verklagt worden seien und in keinem rechtten gegen sie gestanden hätten. Auch die anderen sieben Personen widersprächen sich mit ihrem Eid, da jeweils einige vormals vor dem Rat von Danzig ausgesagt hätten, dass ihr Gut zu Lübeck bzw. zu Rostock durch die Städte Wismar, Rostock und Stralsund genommen worden wäre, sie vor dem Kommissar jedoch geschworen hätten, dass dies durch die Diener und Söldner der Städte Lübeck, Wismar und Rostock geschehen sei. Diese Widersprüchlichkeit der Eide könnten die Lübecker heute oder zu anderen Tagen beweisen, wie es recht sei. Sie könnten außerdem beweisen, dass bei der Gerichtsverhandlung, die vormals in dieser Angelegenheit zu Danzig und vor anderen Städten geführt worden sei, weder die besagten fünf schwörenden Personen rechte mitsachwalter Werlemanns gewesen, noch die Lübecker ihretwegen vorgeladen worden seien und dass ihnen ihr Gut nicht durch Lübecker Diener und Söldner, sondern durch Dänen, Schweden, Norweger und andere Leute genommen worden sei. Werlemann habe dem entgegen für sich und seine mitsachwalter wiederholt, dass sie die ihnen vor dem Kammergericht zuerkannte Beweisführung geleistet und dem Recht damit Genüge getan hätten. Überflüssigerweise sei zur weiteren Bekräftigung der Beweisführung zwölf von den mitsachwaltern eine Eidesleistung auferlegt worden, die diese vor dem Pfarrer zu Danzig als ksl. Kommissar entsprechend dem vormaligen Kammergerichtsurteil11 in Anwesenheit des Lübecker Anwalts vollzogen hätten. Da letzterer weder gegen deren Person, noch gegen die Eide Widerrede erhoben habe, solle er eine solche Widerrede auch jetzt nicht vornehmen. Sollte es im rechten nötig sein, so würden er und Eckhard Westrans12 solche Eide ebenfalls leisten, wie es recht sei. Er hoffe, dass sie damit ihre Klage und Ansprüche gegen die Lübecker ausreichend bewiesen hätten und ihnen diese ihre genommenen Schiffe, Habe und Güter entsprechend dem Reichs- und päpstlichen Recht mit der(en) zwispil zusammen mit dem erlittenen Schaden erstatten und bezahlen sollen, und setzte dies zu recht. Der Lübecker Anwalt habe darauf erwidert, dass billigerweise die weitere Beweisführung der Lübecker mit recht zugelassen werden sollte, um mehr und bessere Beweise vorbringen zu können, als dies Werlemann und seine Mitsachwalter getan hätten, und dies ebenfalls zu recht gesetzt. Daraufhin sei zu recht erkannt worden, dass nach altem Herkommen dem Kammergerichtsurteil durch die zwölf mitsachwalter Genüge geschehen sei, sie ihre Klage und Ansprüche gegen die Lübecker aufrecht erhalten dürften und dass wegen der Schäden in der Angelegenheit weiter geschehen solle, was recht sei.13 Nach der Verkündung dieses Urteils habe Westrans für sich und als Anwalt seiner mitsachwalter am sibenundzweinczigisten tag des monads octobr(is) 1458 vor dem Kammergericht, dem Mgf. Wilhelm von Hachberg an statt des K. vorsaß, durch seinen Anwalt in angedingtem rechten vorbringen lassen, dass nach der Anerkennung ihrer Schadenersatzforderungen angesichts der verschiedenen Auslegung des Wortes zwispil14 mit recht eine Erklärung geschehen solle, wie und in welchem Maß ihnen die Lübecker ihr genommenes Schiff, Hab und Gut erstatten sollen, damit es deshalb nicht zum Krieg käme und sich beide Seiten darin nach dem rechten zu verhalten wüssten, und gefordert, ihnen Gebotsbriefe und andere nötige Prozesse des rechttens zuzuerkennen. Dagegen habe der Lübecker Anwalt15 eingewandt, dass Westrans und seinen mitsachwalter(n) angesichts des gefällten Urteils weder die geforderte Erklärung noch Gebotsbriefe gegen die Lübecker zuerkannt werden sollten, da über die Genannten als Bürger von Danzig zusammen mit anderen der Landschaft und der Städte im Land zu Preußen auf Klage des Hochmeisters, der Gebietiger und Brüder des Deutschen Ordens durch ksl. Urteil des Reiches Acht und Aberacht verhängt worden seien16, in denen sie sich zu Schmach und Verdruss von K. und Reich immer noch befänden, dass sie damit rechtlos und all ihres Gutes verlustig seien und niemanden weder mit noch ohne Recht beklagen dürften. Darauf habe Westrans für sich und seine mitsachwalter gefordert, dass sie durch die Acht nicht gebunden sein und durch diese keinen Schaden in ihren Rechten erleiden sollten, da diese zwar durch sein ksl. Urteil ergangen sei, er (K.F.) Westrans und Werlemann jedoch davon absolviert habe.17 Außerdem sei über seine mitsachwalt(er) und die Landschaft in Preußen auch keine Aberacht verhängt worden, so dass er gefordert habe, billigerweise eine Erklärung des ksl. Urteils vorzunehmen und ihm Gebotsbriefe und weitere Prozesse des rechten zuzuerkennen, und dies zu recht gesetzt habe. Der Lübecker Anwalt habe erwidert, dass zwar Westrans und Werlemann, nicht jedoch ihre anderen mitsachwalt(er) von der Acht und Aberacht absolviert worden seien, und verlangt, ihnen die Erklärung des Urteils und die Gebotsbriefe nicht zuzuerkennen, und dieses ebenfalls zu recht gesetzt. Daraufhin sei einstimmig Folgendes zu recht erkannt worden: Wenn Arnold vom Loe als Prokurator seiner Partei heute oder am nächsten Gerichtstag des Kammergerichts rechtlich nachweisen könne, dass sich die Kaufleute der Gegenpartei in des Reiches Acht und Aberacht befänden, dann solle dies vorbehaltlich der Widerrede der Gegenpartei angehört werden und gegebenenfalls weiter geschehen, was recht sei. Darauf habe Arnold vom Loe wegen des Nachweises eine Bedenkzeit gefordert, die ihm mit recht zugestanden worden sei. Er habe am sibend(en) tag des monads nove(m)bris 1458 vor dem Kammergericht eine besiegelte ksl. Kundschaft18 aus dem ksl. Gerichtsbuch verlesen lassen und damit bewiesen, dass über die Landschaft und die Städte in Preußen die Reichsacht verhängt worden sei. Vom Loe habe bekräftigt, dass sie also Ächter und Aberächter und den Strafen der Goldenen Bulle19 und der kgl. Reformatio20 verfallen seien und dass laut ersterer diejenigen, die sich seit Jahr und Tag in der Reichsacht befänden, rechtlos seien und ihr Eigentum und ihre Lehen verloren hätten.21 Da dies auch auf die mitsachwalt(er) von Westrans als Bürger von Danzig zuträfe, sollten sie als rechtlose Ächter und Aberächter nicht zum Schaden der Lübecker davon absolviert und nicht weiterhin angehört werden. Dagegen habe Westrans für sich und seine mitsachwalt(er) erwidert, dass der Anwalt der Lübecker durch die Verlesung der Kundschaft vor Gericht der Meinung sei, die Rechtlosigkeit seiner mitsachwalt(er) bewiesen zu haben, man jedoch habe vernehmen können, aus welchen Ursachen die Landschaft und Städte in Preußen der Acht und den genannten Strafen verfallen seien. Diese bänden ihn und seine mitsachwalter nicht in den rechte(n), da sie an der Tat keine Schuld besessen hätten und er (K.F.) sie deshalb von der Acht und den Strafen absolviert habe. Der Lübecker Anwalt habe dem entgegnet, es sei bekannt, dass jemand, der meine, sich unschuldig in der Acht zu befinden, in Jahresfrist vor dem Gericht erscheinen solle, das die Acht verhängt habe, sich mit recht aus dieser befreien lassen und bei Gott und den Heiligen seine Unschuld beschwören solle, was Westrans und seine mitsachwalt(er) jedoch nicht getan hätten. Außerdem seien letztere die mächtigsten und reichsten Bürger von Danzig, Anhänger des Bundes gegen den Deutschen Orden und nicht von der Acht und den Strafen absolviert worden, sondern nur Eckhard Westrans und Klaus Werlemann als ihr Anwalt und Prokurator, so dass sie dies nicht in den rechte(n) genießen sollen, was auch die Meinung des K. sei. Der Anwalt habe sich daher auf den K. und dessen Räte berufen und erneut gefordert, dass sie als Ächter und Aberächter nicht weiter gegen die Lübecker im rechte(n) gehört werden sollten. Darauf habe Westrans für sich und seine mitsachwalt(er) geantwortet, es sei nicht festgestellt und vom Lübecker Anwalt auch nicht zu recht vorgebracht worden, dass sie an der Tat, die durch die Landschaft und Städte gegen den Deutschen Orden im Land zu Preußen begangen worden sei, irgendeine Schuld oder Mittäterschaft gehabt hätten und dadurch der Acht und den Strafen verfallen seien. Deshalb hoffe er, dass ihm und seinen mitsachwalter ihr Vorbringen und ihre Widerrede nicht verwehrt und ihren Rechten kein Schaden zugefügt werde und dass man ihnen billigerweise eine Erklärung des gefällten Urteils gebe und Gebotsbriefe und andere notdürftige Prozesse des rechte(n) zuerkenne. Nach dieser Rede und Gegenrede habe Westrans für sich und seine mitsachwalter am funfte(n) tag des monadts dece(m)br(is) 1458 vor dem Kammergericht den ksl. Brief verlesen lassen, in dem er, Werlemann und ihre mitsachwalt(er) von der Acht absolviert worden waren.22 Er habe ausgeführt, dass damit die gegen sie erhobenen Anschuldigungen des Lübecker Anwalts, sie seien der Acht und Aberacht und anderer großer Strafen für schuldig befunden worden, mit denen er sich unterstanden habe, sie an ihren im ksl. Kammergericht gegen die Lübecker erlangten Rechten zu beirren, zurückgewiesen seien und ihnen keinen Schaden bringen sollten. Westrans habe daher für sich und seine mitsachwalt(er) erneut gefordert, dass ihnen ohne Widerrede des Lübecker Anwalts eine Erklärung bezüglich des Kammergerichtsurteils gegeben sowie Gebotsbriefe und notwendige Prozesse des rechtens zuerkannt werden sollten. Daraufhin habe der Lübecker Anwalt erwidert, dass laut des ksl. Absolutionsbriefs Westrans und seine mitsachwalt(er) sich in des Reiches Acht und Aberacht befunden hätten und über sie die in der Goldenen Bulle und seiner kgl. Reformation festgesetzten Strafen mit recht verhängt worden seien. Da sie darin dem Kaiser und Reich zur Schmach über ein Jahr und Tag verweilt hätten, seien sie aller Güter verlustig geworden und sollten diese nicht mehr zurück erhalten. Wenn jemand einem Ächter etwas wegnehme oder beschlagnahme, wie es ihm nach dem rechtten und laut der Goldenen Bulle und seiner kgl. Reformation erlaubt sei,23 und der Ächter durch seine ksl. Gnade von der Acht und den Strafen absolviert werde, sei eine Rückgabe unbillig und widerrechtlich. Es dürfe daher wegen des verlorenen Gutes niemand klagen, noch solle jemand schuldig sein, es zurückzugeben oder zu bezahlen, weshalb die Lübecker gegenüber Westrans und dessen mitsachwalter dazu ebenfalls nicht verpflichtet seien. Westrans habe darauf für sich und seine Partei erwidert, es sei nicht erwiesen und werde auch nicht vorgebracht, dass sie Schuld oder Anteil an irgendeiner Tat oder Handlung gegen den Deutschen Orden gehabt und dadurch ihr erlangtes Recht und ihr Hab und Gut verwirkt hätten und der Acht und den Strafen verfallen seien. Aufgrund dieser und anderer Ursachen habe der K. sie davon absolviert, so dass er hoffe, dass ihnen dieses nicht weiter vorgehalten werde, noch dass es ihren Rechten Schaden bringe. Er habe daher erneut rechttens begehrt und dies zu recht gesetzt. Der Lübecker Anwalt habe daraufhin geantwortet, dass die Kläger ihr Gut während der Zeit ihrer Acht verloren hätten und deswegen nicht weiter gerichtet werden sollte, sondern die Lübecker deshalb freigesprochen werden sollten, und dies ebenfalls zu recht gesetzt. Darauf sei zu recht erkannt worden, dass Westrans, Werlemann und ihre mitsachwalter laut des vor Gericht verlesenen ksl. Absolutionsbriefes von der Acht und den Strafen absolviert worden seien, der Lübecker Anwalt ihnen daher billigerweise auf ihre Klage und Forderungen im rechten wegen der Sachen antworten solle, in denen sie gegeneinander in recht stünden. Er solle vorbehaltlich der Entgegnung der Gegenpartei angehört werden und danach solle gegebenenfalls geschehen, was recht sei. Danach habe Westrans am heutigen Tag (1459 März 9) vor dem Kammergericht, dem Mgf. Wilhelm von Hachberg an statt des K. vorsaß, durch seinen Anwalt vorbringen lassen, dass er seine und seiner mitsachwalter Klage im rechtten erneuern wolle, damit Arnold vom Loe als Anwalt der Lübecker sich entsprechend dem Urteil im rechtten verantworten könne. Er habe daher erneut geklagt und ausgeführt, dass dem Urteil des Kammergerichts24 durch die Eidesleistung der zwölf Mitsachwalter Genüge getan worden sei und sie dem entsprechend ihre Klage und Forderungen gegen die Lübecker aufrecht erhalten dürften, die im rechten lauteten, dass letztere dem Westrans und seinen mitsachwaltern wegen des ihnen genommenen Schiffes Wiedergutmachung und Erstattung mit der zwispile nach Reichs- und päpstlichem Recht leisten sollten. Da das Wort zwispil auf verschiedene Art und Weise ausgelegt und verstanden werden könnte, habe er gefordert, dass mit recht eine Erklärung erfolgen sollte, wie und in welchem Maße die Lübecker den Klägern ihr Schiff, Hab und Gut erstatten sollten, damit es deshalb nicht zum Krieg käme und sich beide Seiten nach dem rechtten zu halten wüssten. Außerdem sollte man ihnen Gebotsbriefe und andere nötige Prozesse des rechtten zuerkennen, jedoch vorbehaltlich der im ksl. Urteil zugelassenen Gegenrede des Lübecker Anwalts. Dieser habe darauf gefordert, dass weder die Erklärung noch die Ausstellung der Gebotsbriefe erfolgen sollten, da die Kläger ihr Gut vor der ksl. Absolution verloren hätten und nicht wieder in dessen Besitz nach dem rechten gelassen werden sollten. Auch hätten sie drei Lübecker Bürger in hangenndem rechten gefangen und nach ihrem Willen geschatzt, weshalb er hoffe, dass diese Neuigkeit billigerweise zuvor gerechtfertigt und den Lübeckern Schadenersatz geleistet werden sollte. Außerdem sei die Vollmacht für Westrans widerrufen, was er beides zusammen heute oder an weiteren Tagen beweisen könne, wie es recht sei. Sollte ihm dies jedoch mit recht aberkannt werden, was er nicht hoffe, so behalte er sich seine Erwiderung gegenüber der Klage und Forderung von Westrans und dessen mitsachwalter entsprechend den Bedürfnissen seiner Partei vor, wie recht sei. Westrans habe darauf für sich und seine mitsachwalter geantwortet, dass sie von keiner Neuigkeit wüssten, die sie an den Lübeckern in hangendem rechten begangen haben sollten, noch dass sie deshalb vorgeladen worden seien. Auch sei seine Vollmacht nie von den anderen mitsachwalter widerrufen worden, sondern er habe jederzeit mit Werlemann und den anderen Prokuratoren im rechten gestanden, und ihm sollte laut seiner Klage rechtt ergehen, wenn der Lübecker Anwalt nichts anderes darauf antworten wolle. Dieser habe erwidert, dass die Neuigkeit und attemptata, die jene an die besagten Lübecker Bürger begangen hätten, billigerweise zuerst berechttiget und dass diese Lübecker zuerst entschädigt werden sollten, er sich jedoch im Falle einer Aberkennung seine Antwort auf ihre Klage vorbehalte, wie recht sei. Nachdem beide Seiten dies zu recht gesetzt hätten, sei einstimmig zu recht erkannt worden, dass entsprechend dem Urteil die Antwort des Lübecker Anwalts auf die Klage Westrans’ und seiner mitsachwalter angehört werden und gegebenenfalls geschehen solle, was recht sei. Darauf habe der Lübecker Anwalt erwidert, dass die Kläger zwar von der Acht absolviert worden seien, man ihnen jedoch nicht dasjenige Gut erstatten müsse, das sie in der Zeit der Acht verloren hätten, da dies nicht mehr ihre Ware, sondern an ihrer statt von den Lübeckern genutzt worden sei. Dazu hätten sie entsprechend ihren von den römischen Kaisern und Kgg. erworbenen Privilegien25 die Macht gehabt, was er heute oder an anderen Tagen beweisen könne, wie es recht sei. Er habe verlangt, dass den Klägern weder eine Erklärung des ksl. Urteils oder Gebotsbriefe gegeben, noch weiter gegen die Lübecker prozessiert werden solle, und dies zu recht gesetzt. Westrans habe für sich und seine mitsachwalter gefordert, dass, nachdem der Lübecker Anwalt ihm nicht entsprechend dem ksl. Urteil auf seine Klage geantwortet habe, ihn dessen intreg und auszug in dem rechtten nicht beeinträchtigen sollen, sondern auf seine Klage ergehen soll, was rechtt sei, und habe dies ebenfalls zu recht gesetzt. Daraufhin sei einstimmig zu recht erkannt worden, dass laut des ergangenen Urteils und Rechts, demzufolge dem ksl. Urteil durch die Eidesleistung der zwölf Mitsachwalter Genüge geschehen sei und sie deshalb ihre Ansprüche und Klage gegen die Lübecker aufrecht erhalten mögen, Eckhard Westrans den geforderten Gebotsbrief für sich und seine mitsachwalter billigerweise erhalten soll und die Lübecker ihnen innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefes auf ihre wegen ihres genommenen Gutes erhobenen Klagen und Ansprüche am ksl. Hof Entschädigung und Genugtuung leisten sollen. Sollten die Lübecker dem in der genannten Frist nicht nachkommen, so sollen sie auf den 63. Tag danach rechtlich vorgeladen und verhört werden und wegen ihres Ungehorsams auf Klage von Westrans und seiner mitsachwalter mit der Reichsacht nach ordnung des reichs rechten bestraft werden. An dem rechten sind gesessen die Rechtsgelehrten Hans von Parsberg, Hans von Degenberg, Sigmund vom Stein, Melchior von Blumeneck, David von Stein, Leonhard Velsecker, Erhard von Murach, Johann Rüttler, Propst zu Rheinfelden, Konrad von Hallstatt, Jobst Hauser und Johann Gelthaus.

Originaldatierung:
Geben mit urteil am newndten tage des monads marcii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli canc. (nach Kop.).

Archival History/Literature

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. – Kop.: Abschrift im AHL Lübeck (Sign. ASA, Interna, Reichshofrat n. 27080), Pap. (15. Jh.).

Commentary

Siehe n. 146.

Footnotes

  1. 1Siehe n. 70. Dieses Urteil ist wörtlich inseriert.
  2. 2Andreas Kunisch, s. ebd. Anm. 2.
  3. 3Vermutlich weiterhin der Lübecker Syndikus Arnold (Sommernat) von Bremen, s. ebd. Anm. 5.
  4. 4Am 27. Juni 1445 hatte der Hochmeister des Deutschen Ordens Ludwig von Erlichshausen die Bevollmächtigung Werlemanns durch die anderen Mitkläger gegen Lübeck bestätigt, s. Joachim-Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 1, 1 n. 8805.
  5. 5Möglicherweise handelte es sich auch um den Januar, s. die widersprechende Angabe weiter unten, Anm. 7.
  6. 6Siehe n. 66.
  7. 7Hier kann möglicherweise auch der Februar gemeint sein, s. Anm. 3.
  8. 8Siehe n. 70.
  9. 9So z. B. die Urkunde des Pfarrers von Danzig über die Eidesleistung der Mitsachwalter Werlemanns, s. oben.
  10. 10Siehe n. 70.
  11. 11Ebd.
  12. 12Siehe die Angaben in n. 3.
  13. 13Siehe n. 70.
  14. 14Siehe zur Bedeutung ebd. Anm. 6.
  15. 15Neuer Prokurator der Stadt Lübeck in diesem Prozess war Arnold vom Loe, da Arnold von Bremen 1456 seinen Dienst als Lübecker Syndikus quittiert hatte, s. Neumann, Erfahrungen S. 31–33.
  16. 16Siehe n. 70 Anm. 9.
  17. 17Siehe n. 110.
  18. 18Siehe n. 111.
  19. 19Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. von 1356, s. MGH Const. 11 S. 537–633.
  20. 20Die sog. "Reformatio Friderici", s. n. 16.
  21. 21Die Goldene Bulle enthält keine direkten Aussagen über die Konsequenzen der Reichsacht. Möglicherweise wird auf Artikel 1 [2] Bezug genommen, in dem als Strafen bei Verstoß gegen das Geleit der Kurfürsten zum Ort der Königswahl der Verlust aller Lehen, Güter, Rechte und Privilegien sowie die Verhängung der Acht angedroht werden, s. MGH Const. 11 S. 564–567.
  22. 22Siehe n. 110.
  23. 23Die Bestrafung von geächteten Personen ist weder in der Goldenen Bulle noch in der Reformatio geregelt. Es wird nur bestimmt, dass bei Verstößen gegen das in der Bulle festgelegte Geleitsrecht der Kurfürsten bei der Königswahl bzw. gegen die Bestimmungen der Reformatio gegen Leib und Gut der Täter wie im Falle von Geächteten vorgegangen werden soll, s. MGH Const. 11 S. 564–567 bzw. RTA 16 S. 406 [13].
  24. 24Siehe n. 70.
  25. 25Derartige Privilegien konnten nicht ermittelt werden.

Registereinträge

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 31 n. 112, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d63877a1-cd4d-4809-87d1-ea38ba3b7e9a
(Accessed on 28.03.2024).