[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31
K.F. befiehlt allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren etc. sowie allen übrigen Reichsuntertanen, namentlich Hans Nitzenow, Hans Tempelfeld, Kaspar Schönenberg und Georg Steinpot und deren Anhängern1, unter Hinweis auf den von Albrecht von Holtz, Pfarrer zu Grunplach, gegen die Städte Lübeck, Wismar und Rostock geführten Kammergerichtsprozess2 und den an diese Städte ergangenen ksl. Befehl zur Schadenersatzleistung3 zusammen und jedem einzelnen von ihnen aus ksl. Machtvollkommenheit, nach erfolgter Wiedergutmachung beide Seiten weder an Leib und Gut zu beeinträchtigen, noch dies Dritten zu gestatten. Er bestimmt und erlaubt, dass jeder wegen vermeintlicher Ansprüche sein Recht vor ihm und seinen Nachfolgern suchen soll und darf, und droht allen Ungehorsamen seine und des Reiches schwere Ungnade und Strafe sowie eine je zur Hälfte der ksl. Kammer und Albrecht von Holtz zufallende Strafe von 50 Mark Gold an.
- Originaldatierung:
- Am funffundtzwentzigestenn tag des monats aprilis (nach Kop.).
- Kanzleivermerke:
- KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).
Archival History/Literature
Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Zusammen mit n. 344 inseriert in dem Transsumpt4 Bf. Johanns (V.) von Ratzeburg vom 10. November 1481 im AHL Lübeck (Sign. ASA, Interna, Reichshofrat n. 27080). – Vidimus5 des Lübecker Offizials Hermann Huge vom 27. April 1487 sowie gleichzeitiges Notariatsinstrument des öff. Notars Wilke Meyloff ebd.
Commentary
Albrecht von Holtz und dessen Bruder Ludwig erhielten von Lübeck schließlich eine jährliche Leibrente von 20 Mark, s. die Angaben bei Neumann, Lübecker Syndici S. 42; Ders., Erfahrungen S. 50.
Footnotes
Registereinträge
- Holtz, Danziger Familie
- Huge, Hermann, Lübecker Offizial
- Lübeck (Schleswig-Holstein), Stadt ,,,,
- Nitzenow, Hans
- Ratzeburg (Schleswig-Holstein), Bistun
- Reich, Hl. (römisches) Reich
- Rostock (Mecklenburg-Vorpommern), Stadt (Rostracher),
- Schönenberg, Kaspar
- Steinpot, Georg
- Tempelfeld, Hans
- Meyloff, Wilkin, Kleriker der Diözese Bremen und öff. Notar, Prokurator Herbords von der Linden
- Wien (Österreich), Stadt
- Wismar (Mecklenburg-Vorpommern), Stadt
Nachträge
Cite as:
[RI XIII] H. 31 n. 349, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d5da526c-8903-4e49-a8c3-777b5510d363
(Accessed on 23.04.2024).