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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

Displaying record 349 of 408.

K.F. befiehlt allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren etc. sowie allen übrigen Reichsuntertanen, namentlich Hans Nitzenow, Hans Tempelfeld, Kaspar Schönenberg und Georg Steinpot und deren Anhängern1, unter Hinweis auf den von Albrecht von Holtz, Pfarrer zu Grunplach, gegen die Städte Lübeck, Wismar und Rostock geführten Kammergerichtsprozess2 und den an diese Städte ergangenen ksl. Befehl zur Schadenersatzleistung3 zusammen und jedem einzelnen von ihnen aus ksl. Machtvollkommenheit, nach erfolgter Wiedergutmachung beide Seiten weder an Leib und Gut zu beeinträchtigen, noch dies Dritten zu gestatten. Er bestimmt und erlaubt, dass jeder wegen vermeintlicher Ansprüche sein Recht vor ihm und seinen Nachfolgern suchen soll und darf, und droht allen Ungehorsamen seine und des Reiches schwere Ungnade und Strafe sowie eine je zur Hälfte der ksl. Kammer und Albrecht von Holtz zufallende Strafe von 50 Mark Gold an.

Originaldatierung:
Am funffundtzwentzigestenn tag des monats aprilis (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Archival History/Literature

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Zusammen mit n. 344 inseriert in dem Transsumpt4 Bf. Johanns (V.) von Ratzeburg vom 10. November 1481 im AHL Lübeck (Sign. ASA, Interna, Reichshofrat n. 27080). – Vidimus5 des Lübecker Offizials Hermann Huge vom 27. April 1487 sowie gleichzeitiges Notariatsinstrument des öff. Notars Wilke Meyloff ebd.

Commentary

Albrecht von Holtz und dessen Bruder Ludwig erhielten von Lübeck schließlich eine jährliche Leibrente von 20 Mark, s. die Angaben bei Neumann, Lübecker Syndici S. 42; Ders., Erfahrungen S. 50.

Footnotes

  1. 1Nitzenow und die anderen Genannten gehörten ebenfalls zu den Prozessgegnern der drei Städte, s. n. 215.
  2. 2Siehe Regg.F.III. H. 20 n. 248 und n. 267.
  3. 3Siehe ebd. n. 268271, n. 273 sowie unsere n. 340 und n. 344.
  4. 4Siehe die Angaben in n. 344.
  5. 5Siehe die Angaben ebd.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 31 n. 349, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d5da526c-8903-4e49-a8c3-777b5510d363
(Accessed on 23.04.2024).