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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

Displaying record 137 of 408.

K.F. lädt Bürgermeister und Rat der Stadt Lübeck unter Hinweis auf das von Michael Mort wegen der Ermordung seines Bruders Henning gegen sie auf den viertzehenden tag des monads martii 1459 erlangte Kammergerichtsurteil1 auf den 63. Tag nach Erhalt seines Briefes oder den nächstfolgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich, um sich wegen der Kosten und Schäden gegenüber Mort oder dessen Anwalt rechtlich zu verantworten, und bestimmt, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit auf Forderung der Gegenpartei im rechten verfahren werden soll, wie es sich nach seiner ordnung gebührt.

Originaldatierung:
Am sechsten tag des monads julii.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli canc. – KVv: Michl Mort (oberer Blattrand); p(resenta)ta VIta septe(m)br(is) anno LX (unterer Blattrand).

Archival History/Literature

Org. im AHL Lübeck (Sign. ASA, Interna, Reichshofrat n. 27080), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Commentary

Die Kammergerichtsurteile vom 14. bzw. 9. März 1459 (n. 112) waren dem Lübecker Rat am 6. September überbracht worden,2 der einen Tag später dagegen an K.F. appellierte.3 Entsprechend einer Einigung, die der ksl. Kanzler Ulrich Weltzli dem Meister Dr. Simon (Batz) als Lübecker Abgesandten und Arnold vom Loe als Prokurator der Städte Lübeck, Rostock und Wismar auf der einen sowie Eckhard Westrans, dessen Mitkläger und Michael Mort auf der anderen Seite vorschlug, sollten die drei Städte den Klägern entweder 15.000 fl. rh. Schadenersatz leisten und letztere einen Teil des Geldes für das Seelenheil Henning Morts verwenden oder aber nur 14.000 fl. rh. in dem Falle entrichten, dass Lübeck sich selbst um das Seelenheil Hennings kümmern würde.4 Der Einigungsvorschlag wurde von Lübeck nicht akzeptiert, sondern die Stadt erreichte dank intensiver Verhandlungen ihres Syndikus am Kaiserhof und dem Einsatz von Geld die Aufhebung des Kammergerichtsurteils durch K.F., s. n. 146 und n. 148 sowie Neumann, Lübecker Syndici S. 41; Ders., Erfahrungen S. 47–49. Siehe n. 139 und n. 146.

Footnotes

  1. 1Am 14. März 1459 hatte das Kammergericht Lübeck zur Leistung von Schadenersatz gegenüber Mort verurteilt, s. Regg.F.III. H. 11 n. 330.
  2. 2Siehe das als Entwurf vorliegende undatierte Schreiben des Lübecker Rates an Dr. Simon Batz im AHL Lübeck (Sign. ASA, Interna, Reichshofrat n. 27080), dessen Inhalt im UB Hanse 7 S. 344 Anm. 1 referiert, jedoch irrtümlich zum Jahre 1441 angeführt wird.
  3. 3Siehe UB Lübeck 9 n. 751.
  4. 4Siehe AHL Lübeck (Sign. ASA, Interna, Reichshofrat n. 27080). Diesen Vorschlag sandte Weltzli am 4. Mai 1461 dem Lübecker Rat zu, s. UB Lübeck 10 n. 40.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 31 n. 137, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d3b948ca-4dc4-48e2-9ff4-3d69cb39ef98
(Accessed on 29.03.2024).