RI Database - 201.916 fulltext records

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

Displaying record 81 of 408.

K.F. teilt allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern etc. sowie allen übrigen Untertanen in allen Landen, Weichbilden und Dörfern mit, dass sich die Städte in Holland, Seeland und Westfriesland, namentlich Utrecht, Amersfoort, Schoonhoven, Oudewater, Gouda (Dergauwe), Haarlem, Amsterdam, Leiden, Delft, Zierikzee, 's-Gravenhage, Middelburg, Schiedam, Rotterdam, Katwijk und Brouwershaven, seit K. Sigmund auf Klage Ludwigs von Lindenberg zu Köln und dessen Erben in der Acht und Aberacht befänden1, und dass Hans Hagemeister2 und Heinrich Schulenberg und deren Erben zu seiner (K.F.) Zeit bevollmächtigt worden seien, die in den ausgestellten Acht- und Aberachtbriefen festgesetzten Strafen von den Beklagten einzufordern, wie es recht sei. Er verbietet ihnen bei des Reiches rechten unde horsamcheit aus ksl. Macht und Gewalt, die in ihrem Ungehorsam verharrenden Geächteten zu beherbergen und zu beköstigen, mit ihnen Gemeinschaft zu pflegen und Handel zu treiben oder dieses ihren Leuten zu gestatten. Sie sollen sie vielmehr mit Leib und Gut in ihren Schlössern, Städten und Gebieten sowohl zu Wasser als auch zu Land festnehmen und schatzen, bis diese wieder in seine ksl. Gnade und in seinen Gehorsam gelangt seien und Lindenberg oder dessen Erben sowie Hagemeister und Schulenberg mit ihren Erben und ihrer Mitpartei Genugtuung geschehen sei. Die Geächteten sollen kein Geleit erhalten, weder geistliche noch weltliche Rechte genießen oder in anderer Weise vor den Klägern geschützt sein, während diese und deren Knechte nicht angegriffen werden, sondern überall zu Wasser und zu Land sicher sein und Geleit erhalten sollen. K.F. befiehlt aus ksl. Macht und Gewalt, die Kläger auf deren Erfordern zu leybe und zu eren sowie dem Hofgericht, den Rechten der Kläger und dem Recht zu Hilfe zu unterstützen, und droht jedem Zuwiderhandelnden selbst die Aberacht, eine Strafe von 1.000 Pfund Gold und ein Vorgehen gegen Leib und Gut an. Er bestimmt, dass sich niemand seinem ksl. Gebot entziehen und im Gericht verfahren werden soll, alse des hiligen richs recht ist.

Originaldatierung:
Am son(n)ave(n)de vor sante Margareten dach (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.r.3 Udalric(us) Waltzlii (nach Kop.).

Archival History/Literature

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Beglaubigte Abschrift des öff. Notars Johannes Hauerbeke eines von Leonhard Lange, Propst von St. Johann zu Lüneburg, am 15. Mai 1471 ausgestellten Transsumptes4 einer niederdeutschen Fassung der Urkunde K.F. mit gleichzeitigem Notariatsinstrument des Heinrich Ackenhusen, Kler. der Hildesheimer Diözese, im AHL Lübeck (Sign. ASA, Externa, Batavica n. 949), Pap. (15. Jh.).

Commentary

Siehe n. 61 und n. 109.

Footnotes

  1. 1Siehe zur Verhängung der Acht und Aberacht durch K. Sigmund n. 19 Anm. 1.
  2. 2In der Urkunde vom 28. Oktober 1470 steht dafür der Name Hans Hofmeister, s. n. 185.
  3. 3Wohl irrtümlich für a.m.p.d.i.
  4. 4Gleichzeitig inseriert is. n. 185, s. die dortigen Angaben.

Registereinträge

Nachträge

Submit an addendum
Submit
Cite as:

[RI XIII] H. 31 n. 81, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c82059cd-22ba-4398-bbdf-0dc15b3ba952
(Accessed on 29.03.2024).