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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

Displaying record 35 of 408.

Kg.F. unterrichtet Bürgermeister und Rat der Stadt Bremen von der Klage des ehemaligen Oldenburger Bürgermeisters Alf Langwarden (Langwerder), er sei wegen einer unverschuldeten Amtssache durch den Rat und die Gemeinde von Oldenburg mit Hilfe und Zustimmung ihres Herrn Gf. Christian mit Gewalt und ohne Recht von seinem Bürgermeisteramt abgesetzt und von seinen Gütern vertrieben worden.1 Nach erfolgter Ladung der Oldenburger vor sein kgl. Hofgericht habe er (Kg.F.) nach einem Schreiben Gf. Christians die Sache an sich gezogen.2 Auf Bitten Langwardens, ihm wieder zu seinem Besitz und zum Recht zu verhelfen,3 und da er vernommen habe, dass sie beiden Seiten verbunden seien und ihre Streitigkeiten in Freundschaft oder Recht entscheiden könnten, die von Oldenburg außerdem ihr Recht von ihnen zu nehmen pflegten, vertraue er denen von Bremen und setze sie als seine Kommissare ein. Kg.F. befiehlt ihnen aus kgl. Machtvollkommenheit, Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Oldenburg gegebenenfalls zusammen mit ihrem Herrn auf Forderung Langwardens auf einen Tag vorzuladen und zu versuchen, beide Seiten in Güte miteinander zu vergleichen, sie jedoch andernfalls zu verhören und eine rechtliche Entscheidung zu fällen. Er bekräftigt, dass alles, was sie in dieser Angelegenheit verhandelten und entschieden, von beiden Parteien vollständig eingehalten werden soll, als ob er oder sein Hofrichter dies getan hätten. Falls eine Seite der Ladung oder ihrer Entscheidung nicht Folge leiste, sollten sie der gehorsamen Partei dennoch ihr Recht widerfahren lassen und sie darin beschützen, wie es billig und recht sei.

Originaldatierung:
Am freitag vor sant Gregorien tag.
Kanzleivermerke:
KVr: Jo(hann) Gysler.

Archival History/Literature

Org. im StA Bremen (Sign. Trese 1-Bl 1447 III 10), Perg., wachsfarbenes S 10 rücks. aufgedrückt. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. 2-P.1.-327 n. 5), Pap. (18. Jh.).

Druck: UB Oldenburg 1 n. 184.

Commentary

Am 24. Juli 1447 unterrichtete der Rat von Bremen Kg.F. von der Abhaltung eines Gerichtstages zwischen Alf Langwarden auf der einen und Gf. Christian und der Stadt Oldenburg auf der anderen Seite, in dessen Ergebnis die Beklagten verurteilt wurden, Langwarden wieder in sein Amt und seine Güter einzusetzen. Am 5. April 1448 beurkundete dieser seinen mit der Stadt Oldenburg geschlossenen Vergleich, s. ebd. n. 187 und n. 190.

Footnotes

  1. 1Die Ursache von Amtserhebung und Vertreibung ist unklar; beide müssen zwischen 1442 und 1445 erfolgt sein, s. UB Oldenburg 1 n. 166 sowie Kohl, Prozess.
  2. 2Weder die Hofgerichtsladung noch das Schreiben Christians konnten ermittelt werden. Am 26. Juni 1445 befahl der Hofrichter Bggf. Michael von Maidburg dem Rat von Bremen unter Hinweis auf sein – ebenfalls unbekanntes – vormaliges Schreiben, in dem er den Bremern geboten hatte, für die erneute Einsetzung Langwardens in das Bürgermeisteramt zu sorgen, nun auf Klage von dessen inzwischen ebenfalls vertriebener Ehefrau Adelheid erneut, die Oldenburger zur Wiedereinsetzung von Langwerder und dessen Frau in Amt und Güter zu veranlassen, s. UB Oldenburg 1 n. 177.
  3. 3Am 21. April 1446 hatte Langwardens Prokurator wegen der Verfahrensweise des inzwischen zum kgl. Kommissar berufenen Hz. Bernhard II. von Sachsen-Lauenburg an das Hofgericht appelliert, s. ebd. n. 180.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 31 n. 35, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a2b5ca27-fd99-4f67-ad28-578668c5327c
(Accessed on 18.04.2024).