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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

Displaying record 118 of 408.

K.F. teilt Eb. Gerhard von Bremen mit, dass nach dem Urteil1, das dieser zusammen mit Johann Witte, dem Dekan von St. Johann zu Minden, zugunsten Nikolaus Reppins gegen die Vögte, Schließer und Geschworenen2, Richter und die gesamte Gemeinschaft des Landes Dithmarschen sowie weitere, in dem Urteilsbrief benannte Personen gefällt hatte, dem Kläger nun laut einem Urteil des ksl. Kammergerichts3 Genugtuung und Entschädigung zugesprochen worden seien. Er befiehlt und bevollmächtigt Gerhard, beide Parteien auf einen Tag vorzuladen, damit die Dithmarscher Reppin oder dessen Anwalt die in dem Urteil bestimmte Geldsumme auszahlen und darüber hinaus die von Gerhard festzulegende Entschädigung leisten. K.F. befiehlt dem Eb. außerdem bei einer Strafe von 1.000 Gulden, zusammen mit seinen Untertanen die Dithmarscher im Falle ihres Ungehorsams mit Leib und Gut zu arrestieren und sie zur Zahlung und zum Gehorsam zu zwingen. Denjenigen, die Gerhard dazu um Hilfe auffordern werde, namentlich Lübeck, Hamburg, Bremen, Stade und Buxtehude sowie den Burgleuten zu Horneburg und Brobergen, befiehlt er unter Androhung der gleichen Strafen sowie des Verlustes aller Privilegien, Reppin oder dessen Anwalt bei der Erlangung der festgelegten Entschädigung durch die Beschlagnahme von Leib und Gut zu unterstützen und ihnen Geleit zu verschaffen. K.F. droht allen Ungehorsamen ausdrücklich die genannten Strafen sowie seine ksl. Ungnade an.

Originaldatierung:
Am monetag nach sant Egidii (nach Kop.).

Archival History/Literature

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Inseriert in einem abschriftlich überlieferten undatierten Ladungsbrief4 Eb. Gerhards von Bremen an die Dithmarscher im AHL Lübeck (Sign. ASA, Externa, Deutsche Territorien n. 4471), Pap. (15. Jh.).

Commentary

Der vormals in Dithmarschen ansässige Reppin hatte 1453 dieses Land verlassen und sich in Stade niedergelassen. Nachdem die Dithmarscher ihn der Zufügung von Schaden und den Stader Rat der Unterstützung Reppins bezichtigt hatten, war es zum offenen Konflikt mit Übergriffen von beiden Seiten gekommen, s. Chalybaeus, Geschichte Dithmarschens S. 153f.

Footnotes

  1. 1Datum und Inhalt dieses Urteils sind nicht bekannt.
  2. 2Die Vertreter der Kirchspiele, s. Stoob, Geschichte Dithmarschens S. 43f.
  3. 3Siehe n. 117.
  4. 4Dieser erging laut CHALYBAEUS, Geschichte Dithmarschens S. 154 am 4. November 1459.

Nachträge

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Cite as:

[RI XIII] H. 31 n. 118, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a1cb5ed3-a2cb-40d7-9440-18525e2ebe7d
(Accessed on 20.04.2024).